Hat unser Nachbar Wegerecht um mit Baumaschinen lang zu fahren?

3 Antworten

Das Wegerecht hat ja einen Grund, wie ihr das seht, spielt hier mal keine Rolle.

Ihr dürft den Ausübungsbereich des Rechtes nicht zustellen oder bepflanzen.

Inwieweit das Wegerecht einen Bagger beinhaltet, beantwortet zur Not dein Rechtsanwalt, welcher die Bewilligungsurkunde des Wegerechtes kennt.

Kalli1612 
Fragesteller
 18.05.2020, 21:45

Das Wegrecht was er hat ist sinnlos er hat 2 Möglichkeiten um auf sein Grundstück zu kommen also der Zugang wird keinesfalls unterbunden

Gegen das Wegerecht wird auch noch geklagt da man sehen kann das hier mehrere Wege ohne Probleme auf sein Grundstück führen tun

Warum er das hat wissen wir auch nicht es stand damals so drinne und dagegen wird angefechtet da hier keine Einschränkungen mehr vorliegen tun

Wir reden hier von seinem Garten nichtmal von seinem Haus

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kabbes69  18.05.2020, 21:55
@Kalli1612

Wenn ihr bereits am klagen seid: frag den Anwalt.

Den Rest kann man von außen nicht beurteilen.

Wäre auch denkbar, dass das Wegerecht die einzige genehmigte Zufahrt ist. Nicht alles was befahren wird, ist zum befahren erlaubt.

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Kalli1612 
Fragesteller
 18.05.2020, 22:01
@kabbes69

Dazu kann ich gerne mehr schreiben also man stellt sich das so vor

Es ist ein garten gewesen eine Fläche, diese wurde in der Mitte geteilt eine Seite für ihn eine für uns, damit erhielt er Wegerecht wohl mit dazu, er baute eine Garage und pflanzte Hecken und hat sich damit selber Zufahrten verbaut kann man sagen jedoch erreicht er über 2 wege sein Grundstück von der Straße aus, wir hatten eher weniger Interesse dort was zu bauen nur um auf diesem weg unsere Autos zu parken, jetzt würde er es ausnutzen das wir nichts gemacht haben und den platz aufweisen können das er dort mit nem bagger durchkommen würde

Hoffe es ist verständlich :)

Geklagt haben wir noch nicht, haben wir aber noch vor

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kabbes69  18.05.2020, 22:10
@Kalli1612

Allein mit der Teilung erhielt er das Wegerecht nicht. Evtl war er bereits vorher Eigentümer des gesamten Grundstücks und hat sich dieses Recht so bewilligt, verbietet ihm ja keiner. Hat dich ja auch niemand gezwungen zu kaufen.

Auch wenn er es als Garten nutzt, ist es vielleicht ein Bauplatz.

Warum das Kriegsbeil ausgraben? Ihr müsst nur klären, dass der Weg die Belastung des Bagger aushält und er evtl verpflichtet ist den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

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Kalli1612 
Fragesteller
 18.05.2020, 22:13
@kabbes69

Falsch dieser Garten gehörte damals zu unserem Grundstück, wir wissen nicht ob er damals was mit den Leuten vereinbart hatte die vorher in dem Haus gewohnt hatten und dieses ins Grundbuch hat eintragen lassen. Diese Fläche die er nutzt war mal unser Eigentum laut Dokumente

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Hallo,

ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht ist so lange gültig, bis es gelöscht wurde.

Auch wenn er an 10 anderen Stellen zu seinem Grundstück kommen kann.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Was an "Wegerecht" ist jetzt unklar?

Kalli1612 
Fragesteller
 18.05.2020, 21:36

Er kann auf sein Grundstück ohne Probleme nur wo steht das wir es dulden das er mit ner Baumaschine bei uns lang fahren darf?

Wir meinen selber Schuld wenn er Hecken pflanzen tut und jetzt nicht mit ner Baumaschine durchkommen tut

Können wir doch auch dann Pflanzen!

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FordPrefect  19.05.2020, 08:48
@Kalli1612
Er kann auf sein Grundstück ohne Probleme nur wo steht das wir es dulden das er mit ner Baumaschine bei uns lang fahren darf?

Im Wegerecht - welches ihr grundbuchamtlich belegt mit dem Grundstück erworben habt. Näheres sagt euch euer Anwalt.

"Es ist ein garten gewesen eine Fläche, diese wurde in der Mitte geteilt eine Seite für ihn eine für uns, damit erhielt er Wegerecht wohl mit dazu"

Nein; das Wegerecht wurde bei der Teilung entsprechend beurkundet, aus welchem Grund auch immer; evtl. gerade *um* die Fläche auch nach einer Teilung mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren zu können.. Ihr habt das Gebäude so erworben wie gesehen und mit den Rechten wie eingetragen; eine Löschung ist hier nahezu ausgeschlossen, sofern der Wegerechtsnutznießer nicht zustimmt. Der Weg ist durch den Wegerechtsinhaber aber ggfs so zu nutzen, dass keine bleibenden Schäden (Absenkung o.ä.) entstehen; diese müsste er dann - je nach Regelung - wieder ausgleichen lassen. Weder sed ihr befugt, die Nutzung des Weges nach Gutdünken einzuschränken, noch zu behindern.

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