Hartz Regelbedarf zu niedrig?

6 Antworten

Sprich es mal Punkt für Punkt mit deinem Sachbearbeiter durch, oder wende dich an eine Beratungsstelle. Awo, Diakonie, Caritas, google einfach mal, wer das bei dir vor Ort anbietet!

Vieles an deiner Aufstellung ergibt keinen Sinn, z.B. dass der Unterhalt (oder Unterhaltsvorschuss?) mit 12 aufhört.

Natürlich kannst du selbst Widerspruch gegen offensichtliche Fehler (z.B. deinen Regelsatz) einlegen, es bringt dir aber mehr, ALLES prüfen zu lassen und einmalig eine "Komplettkorrektur" zu fordern.

Viel Erfolg dabei!

Der ganze LB ist komplett falsch berechnet, wie du selber schon anmerkst.

Zunächst der Regelsatz, hier musst du also eine Nachzahlung bekommen.
Du sagst auch dass die mehr Unterhalt berechnen als du tatsächlich bekommst. Auch hier darf man mit einer Nachzahlung rechnen.

Unterhaltsvorschuss wird übrigens bis zum 18. Lebensjahr bezahlt, nicht bis zum 12. Ab dem 12. Lebenslahr bis zum 17. sind das 309,00 €. Gültig seit dem 01.Juli 2017.

Hier auch ggf. nochmal nachzulesen: https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html

Reiche Widerspruch gegen deinen LB ein, sowie den Nachweisen des Bescheides der Unterhaltsvorschusskasse.

Der genannte Regelbedarf für Dich stimmt nicht.

Ich habe jetzt nicht einzeln durchgerechnet und würde Dir empfehlen, den letzten Leistungsbescheid von einer fachlich versierten Stelle vor Ort prüfen zu lassen.

Z.B. von einer Arbeitsloseninitiative oder von einem Fachanwalt für Sozialrecht:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Da stimmt so einiges nicht, wenn Du gegen den Bescheid keinen Widerspruch mehr einlegen kannst, weil die Frist von 1 Monat überschritten ist, dann kannst und solltest Du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X stellen, dazu findest Du im Internet auch Muster.

Wie setzt sich denn dein Einkommen von 566,70 € zusammen ?

Wenn das Netto Erwerbseinkommen wäre, dann bestünde weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil Du dann min. 600 € Bruttoeinkommen hast, dann würde im ALG - 2 Bezug auch ab der Vollendung des 12 Lebensjahres weiter Unterhaltsvorschuss gezahlt.

Gibst Du im Internet einmal ein ,, Unterhaltsvorschuss ab 12 im ALG - 2 Bezug " , da solltest Du die Voraussetzungen nachlesen können, max. würde bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres gezahlt.

Ich nehme einmal an das die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete für 2 Personen angemessen nach dem SGB - ll ist.

Dann würde sich für die KDU - eine Summe von 510 € ergeben, die dann durch 2 Personen geteilt einen KDU - Kopfanteil von jeweils 255 € ergeben würde.

Der Bedarf des Kindes liegt seit 2021 dann bei min. 309 € Regelbedarf ( 6 - 13 Jahre ) für den Lebensunterhalt + diese min. noch 255 € KDU - Kopfanteil = gesamt min. 564 € pro Monat, ohne Berücksichtigung von eigenem Einkommen wie Kindergeld 219 € und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss.

Dann käme Dein Bedarf, ohne Berücksichtigung von Einkommen, Dir stünden derzeit min. 446 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, dazu käme dann der Alleinerziehenden Mehrbedarf von 12 % ( Kind ab 7 Lebensjahr ) des Regelbedarfs, also 53,52 € und dann min. noch dein KDU - Kopfanteil von 255 €.

Dir stünden dann also min. 754,52 € an Bedarf zu, zusammen mit dem des Kindes von min. 564 € käme man auf einen min. Gesamtbedarf von vorerst 1318,52 €.

Mit den 13,64 € meinst Du sicher den Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer ?

Dieser Mehrbedarf für Strom berechnet sich aus dem jeweiligen Regelbedarf für den Lebensunterhalt, beim Kind geht das nach der Altersstufe, bei derzeit 309 € Regelbedarf fürs Kind liegt dieser bei 1,2 % und bei Dir bei 2,3 % , dieser bleibt bei Dir auch gleich, nur beim Kind erhöht sich dieser wenn es dann in die nächste Altersstufe kommt.

446 € Regelbedarf x 2,3 % = 10,26 €

309 € Regelbedarf x 1,2 % = 3,71 €

Dann kämen derzeit zu den min. 1318,52 € Bedarf noch diese 13,97 € dazu, der gesamte Grundbedarf ohne Berücksichtigung von Einkommen und Abzug Darlehen würde dann bei min. 1332,49 € liegen.

Davon könntest Du dann im Regelfall bei einem minderjährigen Kind das Kindergeld, Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss oder auch eine Waisenrente zu 100 % als Einkommen vom Bedarf abziehen.

Wenn Du Erwerbseinkommen hast, dann gelten darauf die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll , dass wären zunächst einmal 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und wegen dem minderjährigen Kind weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1500 € Brutto dazu.

Hättest Du kein minderjähriges Kind, dann würden es nur weitere 10 % Freibetrag von 1000 € - 1200 € Brutto sein.

Würdest Du angenommen 700 € Brutto und 566,70 € Netto verdienen und aufs Konto bekommen, dann stünden Dir 220 € an Freibetrag zu und zumindest die könntest Du dann von den 566,70 € Netto abziehen, es würden dann angenommen max. 346,70 € an anrechenbarem Erwerbseinkommen bleiben.

Kannst Du Dir dann ja leicht selber berechnen !

Unterhalt und Kindergeld werden angerechnet..


Stefanhw 
Fragesteller
 09.05.2021, 09:20

293 Euro Unterhalt, ich erhalte aber nur 232 von der Unterhaltsvorschusskasse warum berechnen die dann 293 Euro wenn ich nur 232 Euro bekomme .

Unterhalt fällt ja weg , weil das Kind 12 ist eigentlich müsste das ja jetzt anders berechnet werden .

Kindergeld 204 Euro

Auch wurde mein Hartz4 Satz nicht erhöht eigentlich müsste ich 446 Euro bekommen , erhalte aber nur 432 Euro

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