Aus Bedarfsgemeinschaft ausgezogen, ab wann gilt das (Hartz 4)?

Unwissender2022  13.01.2022, 15:18

Bekommst Du nach dem 31.01 weiterhin Leistungen vom Jobcenter?

Opifranz15 
Fragesteller
 13.01.2022, 15:39

Ja, aber mehr, da neu berechnet. Hilft mir halt gerade wenig :(

4 Antworten

Opifranz15 schreibt:

Hallo, ich bekommen Hartz4, habe bis zum 08.01. in einer bedarfsgemeinschaft gelebt. Das Einkommen der zweiten Person wurde auf meinen Satz angerechnet.

Das SGB II § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum schreibt dazu:

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

Falls also "die Leistungen nicht für" 01.01. bis 08.01. zustanden, müsste der Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für 09.01. bis 30.01. berechnet und ausgezahlt werden.

Das ist hier aber nicht der Fall. Der Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stand auch für 01.01. bis 08.01 zu. Der Bedarf an Leistungen wurde in dieser Zeit aber teilweise von der mitwohnenden "zweiten Person" befriedigt und daher zu diesem Teil nicht vom Jobcenter.

Nun stellt sich die Frage, welche Teile des Bedarfs an Leistungen nach dem Auszug noch bestehen. Generell gilt dabei (da der Bund die Kassen der Gemeinden schonen muss): Zuerst werden Zuwendungen auf die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung angerechnet.

1. Wenn die Zuwendungen der mitwohnenden "zweiten Person" also geringer sind als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wird der § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts voll, ungemindert ausgezahlt!

Wer ihn dennoch vor Monatsende ausgegeben hat, kann dies beantragen: Ein Darlehen nach § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 1.

2. Wenn die Zuwendungen der mitwohnenden "zweiten Person" höher sind als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wird der § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht voll, also gemindert ausgezahlt!

Das heißt aber noch nicht, dass "unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden" kann, s. § 24 Abs. 1. Wenn die Rechnungen für Verträge für Strom und Internet usw. für Januar bereits von der mitwohnenden "zweiten Person" beglichen worden sind, ist dieser Bedarf ja nicht mehr da.

Wenn man danach noch 155,- € übrig hat, hat man den Durchschnitt des Regelsatzes für Nahrung für Januar ja erhalten. Hat man den Teil anderweitig ausgegeben, kann man ebenfalls dies beantragen: Ein Darlehen nach § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 1.

3. Aber wenn man wegen der Zuwendungen der mitwohnenden "zweiten Person" weniger als 155,- € ALG II erhält, sollte es für die Tage nach dem Auszug aus deren Wohnung mehr ALG II pro Tag geben - und dies wohl auch dann, wenn es weniger ALG II gibt als den zuständigen Regelsatz minus schon erledigter Bedarfe wie Strom und Internet.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Auch die Fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 41 SGB II schreiben auf PDF-Seite 5:

1. Kalendertäglicher Anspruch
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag, wobei ganze Monate mit 30 Tagen berechnet werden, um monatlich gleich bleibende Leistungen sicherzustellen.
(2) Stehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf, Mehrbedarfe) nur für Teilmonate zu, wird die Zahl der Anspruchstage mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert. Dies gilt auch für Monate mit weniger bzw. mehr als 30 Tagen.
Beispiele:
Anspruchsbeginn 25. Februar (kein Schaltjahr):
Es sind 4/30 der Monatsleistung für den Februar zu zahlen.
Anspruchsbeginn 28. Februar (kein Schaltjahr):
Es ist 1/30 der Monatsleistung für den Februar zu zahlen.
Anspruchsbeginn 31. Oktober:
Es ist 1/30 der Monatsleistung für den Oktober zu zahlen.
Anspruchsbeginn 25. Oktober:
Es sind 7/30 der Monatsleistung für den Oktober zu zahlen.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Moin,

1.) Du kannst Lebensmittel-Gutscheine beim Jobcenter beantragen. Wenn du schreibst, dass Du mittellos bist und dies entsprechend belegst, reagieren sie recht schnell.

2.) Zudem gibt es bestimmt eine Tafel in deiner Stadt. Die Lebensmittel-Tafel ist für Menschen ohne oder geringen Einkommen gedacht. Du kannst dort mit deinem Hartz-IV-Bescheid kostenlos, oder gegen eine geringe Gebühr (1-2 Euro), Lebensmittel bekommen.

3.) Möglicherweise leiht Dir ein Familienmitglied oder Bekannter, etwas Geld. Müsstest Du dann aber dem Jobcenter mitteilen.

Opifranz15 
Fragesteller
 13.01.2022, 15:37

DANKE, endlich jemand der einfach meine Frage beantwortet. Ich bin auch ein Mensch.

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Unwissender2022  13.01.2022, 15:47
@Opifranz15

Notfalls kannst Du sonst auch bei der Kirche mal fragen, ob sie Dir mit Lebensmittel aushelfen können. Das tun die durchaus. Sonst bliebe noch die Tafel, und Lebensmittelgutscheine vom Jobcenter.

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Deine Leistungen für Januar 2022 hast Du dann ja im Voraus spätestens am 30.12.2021 auf dem Konto gehabt, damit musst Du den Monat auskommen, oder einen schriftlichen formlosen Antrag auf Lebensmittelgutscheine stellen.

Du hats das Gald für Januar doch schon erhalten- was ist damit passiert? Schon alles ausgegeben?

Mehr gibt es diesen Monat nicht.

DaKaBo  13.01.2022, 15:25

Lies die vorige Frage - zugegeben schon vom August. Aber vielleicht erklärt das so Einiges...🙈

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Opifranz15 
Fragesteller
 13.01.2022, 15:33

Mir wurde Geld abgezogen, weil eine Person im Haushalt Geld verdient, mit der ich nun nicht mehr zusammen wohne.

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sassenach4u  13.01.2022, 16:19
@Opifranz15

DAS hättest du dir überlegen sollen, bevor du getan hast, was dazu geführt hat, dass du der Wohnung verwiesen wurdest.

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