Guten Tag, sagt man da, das ist "nur" Konfitüre? Ist Marmelade besser? Gibt es von allem Konfitüre und Marmelade?

2 Antworten

Bei Marmelade muss der Fruchtanteil mindestens 20% betragen. Bei Konfitüre min 35%

Hallo,

Du wirst im Laden kaum Heidelbeer- "Marmelade" finden. Das ist durch eine EU- Richtlinie so geregelt:

Die Vorschrift verbietet es, Aufstriche aus anderen als Zitrusfrüchten im Verkauf als „Marmelade“ zu bezeichnen.

Quelle:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Konfit%C3%BCre

Außer der Konfitüre gibt es noch die Kategorie Konfitüre extra, die einen höheren Fruchtanteil haben muss.

Marmelade ist wohl außer bei Zitrusfrüchten nur in Spezialfällen zulässig: traditionelle Erzeugnisse, die auf Wochenmärkten direkt an den Endverbraucher verkauft werden.

pony  02.04.2024, 20:10

nein. das bezeichnungsverbot gilt auch auf dem wochenmarkt.

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Pomophilus  02.04.2024, 22:00
@pony

Wikipedia sagt:

2003 hat die EU allgemein erlaubt, traditionelle Bezeichnungen für Produkte zu verwenden, die nicht innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen. Die deutschsprachigen Mitgliedstaaten haben von der Erlaubnis in § 3 Abs. 2 der deutschen Konfitürenverordnung bzw. in § 4 Abs. 2 der österreichischen Konfitürenverordnung teilweisen Gebrauch gemacht. Sie wurde aber nicht voll ausgeschöpft, da die Bezeichnung „Marmelade“ anstelle von Konfitüre nur dann zulässig sein soll, wenn die Produkte auf lokalen Märkten, insbesondere Bauern- und Wochenmärkten, direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.

In der Originalquelle, der Deutschen Konfitürenverodnung steht im § 3:

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade"
2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten"
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden.

Quelle:

https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:ce2071c0-d8e1-407b-835b-807747ce1e17

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