Gibt es eine Art Vorkaufsrecht?

4 Antworten

Hallo,

dann bilden die 5 Enkelkinder eine Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften.

Und nein, dabei hat niemand mehr Rechte als der andere - und wenn das Haus verkauft werden soll - völlig egal an wen, dann müssen ALLE gleichermaßen damit einverstanden sein.

Tanzt nur einer aus der Reihe, dann wird der Verkauf erst einmal unmöglich. Um diesen dann doch durchzuführen, braucht es eine sogenannte Auseinandersetzungeklage oder auch Klage auf Erbauseinandersetzung.

Teuer, langwierig, ärgerlich und meist mit finanziellen Verlusten verbunden. Das Gericht verfügt dazu im Rahmen einer Teilungsversteigerung die Zwangsversteigerung angeordnet .... das kann bittere Folgen haben.

Da braucht es doch kein Vorkaufsrecht, das Haus gehört den Enkeln doch schon. Die 3 Enkel sollen den beiden anderen einfach ihren Anteil auszahlen.

sie können den Wert von ihrem Teil schätzen lassen, und dann denen verkaufen, die das Haus behalten wollen

Benutzer17M  14.07.2020, 11:05

das ist garnicht so selten der Fall, dass ein Erbe die Erbschaft behalten will und ein anderer Erbe das Geld, und dass dann der eine den anderen bezahlt

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wenn eine Erbengemeinschaft aus 5 Miterben besteht, dann sind diese 5 Erben sicher als Erbengemeinschaft (je nach ihrem Anteil) im Grundbuch eingetragen;

einfach den Anteil am Haus für beiden verkaufswilligen Miterben (evtl. über ein gutachten über das Gesamtobjekt) bewerten und dann an die drei nicht verkaufswilligen Miterben verkaufen geht leider nicht;

ein Miterbe kann nämlich nach § 2033 BGB nicht über einzelne Gegenstände (hier das Haus) verfügen;

einfach so ihren Anteil auszahlen, geht auch nicht, denn dann stünden sie immer noch im Grundbuch als Miterben;

jeder Miterbe kann allerdings über seinen Miterbenanteil im Ganzen verfügen, d.h. der verkaufswillige Miterbe könnte seinen Miterbenanteil an die anderen drei Miterben übertragen, dann ist er allerdings auch aus dem übrigen Erbe (falls noch was zu verteilen wäre) raus;

der verkaufswillige Miterbe kann allerdings seinen Anteil auch an einen Dritten, der also mit den Erben nichts zu tun hat, verkaufen;

dann haben die anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben können;

wenn man sich nicht einig wird über die Aufteilung, müsste eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen;

das Einfachste ist, ihr geht zu einem Notar und lasst euch einen vernünftigen Auseinandersetzungsvertrag aufsetzen, damit jeder zu seinem Teil kommt;

wegen der Eigentumsumschreibung müsst ihr sowieso zu einem Notar;