Geld von Verkehrsbetrieben zurückfodern?
In meiner Stadt streiken Busse und Bahnen mal wieder. Also die Fahrer versteht sich. Da ich monatlich über 50€ für meine Karte zahle wollte ich fragen ob ich das Geld für die entsprechenden Tage zurückfodern kann?
Müsste ja eigentlich möglich sein da ich für den ganzen Monat bezahlt habe nicht nur die Tage welche nicht bestreikt werden.
4 Antworten
Vorliegend möchtest du eine Erstattung für eine nicht erbrachte Beförderungsleistung am Streiktag. Der Verkehrsbetrieb ist wegen Unmöglichkeit ( § 275 I BGB) zur Erbringung der Beförderungsleistung am Streiktag nicht verpflichtet, auch wenn man ein gültiges und bezahltes Ticket besitzt, also ein Beförderungsanspruch grundsätzlich besteht. Somit entfällt auch nach § 326 I BGB die Gegenleistungspflicht (Geldzahlung), denn die Leistung eines ÖPNV Abos besteht in der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsmittel im Gültigkeitszeitraum und Vertragsgebiet. Für die Streiktage wurde diese Leistung nicht erbracht, dass ein Streik möglicherweise höhere Gewalt ist, ist dafür irrelevant. Die höhere Gewalt spielt eine Rolle beim Schadensersatz.
Allerdings müsste der Monatspreis auf die Tage verteilt werden. Wenn man den Monat standardisiert, mit 30 Tagen veranschlagt, liegt der Tagespreis bei 1,66 €. Du könntest also wahrscheinlich höchstens 1,66€ pro Streiktag zurückfordern. Allerdings sind mir zu solchen fällen keine Gerichtsurteile bekannt, so dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
Hallo,
bei einem (Warn-) Streik handelt es sich um "höhere Gewalt" und damit hast Du insbesondere bei ABO-Zeitkarten leider kein (anteiliges) Rückerstattungsrecht vom monatlichen ABO-Preis.
LG
DAS IST MÖGLICH - muss aber über 4€ liegen!
Streik, Wetter etc darf nicht mit der Begründung „höhte Gewalt“ abgelehnt werden!
https://www.berlin.de/tourismus/infos/3840595-1721039-bahnstreik-wie-fahrgaeste-ihr-geld-zurue.html
Lies Dir vorher die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens durch. Ich möchte wetten, daß darin Beförderungsausfall wegen Streik als nicht ersatzpflichtig vermerkt ist.