2 Antworten
Ja.
Mit einer Ausnahme: Es gibt eine gesetzliche Betreuung, die den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" hat. Dann muss diese dem Aufenthalt zustimmen oder es muss einen Kompromiss zwischen behinderter Person und gesetzlicher Betreuung geben.
Wenn du dermaßen geistig behindert bist, dass du als geschäftsunfähig eingestuft wirst, bedarf es einem rechtlichen Vertreter, sofern es wirklich keine anderen gibt, die ihm da unterstützen können und er wirklich gar nichts kann. Dann dürfte die betroffene Person nicht eigenständig Rechtsgeschäfte abschließen, also z.B Zugtickets in eine andere Stadt kaufen.
Aber was sagst du zu §105 Abs. 2 BGB
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Dies besagt, dass ein geistig behinderter Mensch geschäftsunfähig ist, §105 Abs. 2 BGB.
Muss ich mir mal anachauen. Hast du ein Artikel dazu?
Leider nur ein Pdf-Dokument auf meinem Laptop aus dem Rechtsunterricht, welches ich dir ja hier leider nicht hochladen kann
Kopiere dir hier aber schon mal den Text aus diesem Dokument. Ich schaue nochmal nach einer entsprechenden Online-Quelle.
Im Jahr 1992 wurde in Deutschland das Betreuungsgesetz eingeführt, welches das vorher geltende Vormundschaftsrecht – und damit die rechtliche Entmündigung und Vormundschaft im engeren Sinn – abgelöst hat. Seitdem gibt es auch keinen Vormund mehr, sondern einen Betreuer. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Betreuung hat nichts mit sozialer oder gesundheitlicher Pflege zu tun, sondern stellt eine Unterstützung und Hilfestellung des Betreuten bei Handlungen im Rechtsverkehr dar. Die gesetzliche Vormundschaft fußte auf einem gesellschaftlichen Bild, das Menschen mit Behinderungen in keiner Weise Selbstverantwortlichkeit und Eigenständigkeit zugestand. Der gesetzliche Vormund konnte, ohne Absprache mit dem Bevormundeten, Regelungen festlegen und durchsetzen. Ein Vetorecht wurde Menschen mit Behinderungen nicht zugestanden. Es bestand de Facto bis 1992 eine vollkommene Entrechtung großer Teile der Bevölkerung durch das Vormundschaftsrecht. Ein gesetzlicher Betreuer wird bestellt, wenn eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, Rechtshandlungen selbst vorzunehmen. Im Rahmen der Betreuung kann der Betreuer einzelne, bestimmte oder auch alle Rechtshandlungen für den Betreuten vornehmen. Es gilt das Prinzip, dass ein Betreuer nur dort tätig wird, wo der Betreute tatsächlich Hilfe braucht.
Okay, aber dies entkräftigt nicht, dass ein Volljähriger geschäftsunfähig sein kann - wie ich oben aufgeführt habe.
Dies regelt lediglich, dass die Vormundschaft durch die Einführung der gesetzlichen Betreuung ersetzt wurde.
Ein 18 jähriger, der geistig behindert ist, und somit nach §104 Abs. 2 BGB geschäftsunfähig, erhält einfach einen gesetzlichen Betreuer und nicht wie vor 1992 einen Vormund.
Dies besagt, dass ein geistig behinderter Mensch geschäftsunfähig ist, §105 Abs. 2 BGB.
Nein, besagt es nicht pauschal!
Es wird angenommen, dass JEDER Mensch - auch wenn eine Behinderung vorliegt - einen freien Willen hat.
Dieser freie Wille kann irgendwann nicht mehr vorhanden sein, z.B. wegen einer Demenz. Es muss aber IMMER im Einzelfall geprüft werden, ob der freie Wille wirklich nicht mehr vorhanden ist.
Erst wenn diese Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, der freie Wille ist tatsächlich nicht mehr vorhanden, DANN greift §105 Abs. 2 BGB.
Nein, hast du nicht geschrieben. Du hast einfach nur pauschal behauptet, dass der Gesetzestext besagt, dass ein geistig behinderter Mensch geschäftsunfähig ist. Das ist schlicht falsch!
Wenn du dermaßen geistig behindert bist, dass du als geschäftsunfähig eingestuft wirst, bedarf es einem rechtlichen Vertreter (gesetzliche Betreuung), (!sofern!) es wirklich keine anderen gibt, die ihm da unterstützen können und er wirklich gar nichts kann. Mit dem letzten Punkt meinte ich die Absatz 2 salopp umschrieben.
Mit dem sofern wird verdeutlicht, dass ich nicht alle meinte
Okay, aber dies entkräftigt nicht, dass ein Volljähriger geschäftsunfähig sein kann
Doch.
Die
rechtliche Entmündigung
betrifft ja die Geschäftsfähigkeit!
Bei der Entmündigung [...] handelte es sich um eine gerichtliche Anordnung, nach welcher der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit einbüßt und einen gesetzlichen Vertreter erhält. Dieser wird auch Vormund genannt, der Betroffene hingegen war sein Mündel und wurde bevormundet.
In Deutschland wurde die Entmündigung zum 1. Januar 1992 durch den Einwilligungsvorbehalt, der im Rahmen eines Betreuungsverfahrens angeordnet werden kann, abgelöst.
Wenn du dermaßen geistig behindert bist, dass du als geschäftsunfähig eingestuft wirst, bedarf es einem rechtlichen Vertreter (gesetzliche Betreuung)
Du vergisst nur eines:
Ein Betreuter ist nicht zwingend geschäftsunfähig. Die Anordnung einer Betreuung im Sinne von § 1896 BGB hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten
Geschäftsunfähigkeit: Was Du wissen musst (Stand 2020) - Juratopia
Mit Entmündigung wird hierbei lediglich Bezug zum Vormund genommen, welcher vor 1992 zugestellt wurde.
Nein! Schau in die Definition von Entmündigung bzw. entmündigen, das habe ich netterweise für dich übernommen, du musst nur noch lesen und verstehen:
entmündigen
Bedeutung
jmdn. unter Vormundschaft stellen, jmdm. ganz oder teilweise (gerichtlich) die Geschäftsfähigkeit entziehen
entmündigen – Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS
Genau. Und die gibt es in Deutschland nur noch für minderjährige Personen.
Eine Unmündigkeit - also die Geschäftsunfähigkeit - einer volljährigen Person ist schon seit 1992 nicht mehr möglich. In dem Jahr wurde das Gesetz zur Entmündigung gestrichen und mit der gesetzlichen Betreuung ersetzt.
Eine volljährige Person kann heutzutage also die Geschäftsfähigkeit gar nicht verlieren!