Diskriminierung?
ich habe 2 Diskriminierungsfälle oder auch nicht: Liegt hier eine Diskriminierung vor und wenn ja auch welcher Rechtsgrundlage, und was kann man dagegen tun?
Fall 1: Ausbildung
Frau A. wird aufgrund einer neu diagnostizierten chronischen Erkrankung (MS) von der Berufsfachschule für Altenpflege, die sie seit einem Jahr besucht, empfohlen die Ausbildung abzubrechen. Sie sei langfristig in diesem Bereich nicht arbeitsfähig.
Fall 2: Der Begleithund
Einer sehbeeinträchtigten Person mit Begleithund wird der Zugang zum Bürgeramt verwehrt; der Hund müsste draußen bleiben. Obwohl die Person auf die Sehbeeinträchtigung und die Notwendigkeit der Begleitung durch den Hund hinweist, wird ihr der Zugang verwehrt.
Man teilt ihr mit, dass sie ohne den Hund das Bürgeramt besuchen könne.
6 Antworten
Beides ist keine Diskriminierung.
Dann wäre es umgekehrt ja auch Diskriminierung wenn man jemanden mit körperlicher Behinderung nicht zur Feuerwehr lässt.
Rechtlich ist eine Diskriminierung eine Ungleichbehandlung für die kein sachlicher Grund existiert.
Fall 1: Die Erkrankung der A könnte ihrer Tätigkeit in der Altenpflege entgegenstehen. Insofern liegt ein sachlicher Grund vor, dass die Berufsschule hierauf hinweist. Ohnehin hat eine Empfehlung keinen bindenden Charakter.
Fall 2: Die sehbehinderte Person benötigt den Hund für ihre Orientierung. Ein sachlicher Grund für das Abweisen der Person ist nicht ersichtlich. Insofern ist hier eine rechtswidrige Diskriminierung anzunehmen.
Der zweite Fall ist definitiv eine Diskriminierung.
Beim ersten ist die Frage, ob es bei einer Empfehlung bleibt.
Fall 1 ist keine Diskriminierung da es sich um eine sachlich begründete Empfehlung handelt die der Person auch noch helfen soll.
Fall 2 ist ganz klar eine Diskriminierung, ist auch so geregelt.
Nö, ist keine Diskriminierung.
Im 1. Fall hat die person halt einfach nicht die notwendigen gesundheitlichen voraussetzungen, um einen beruf auszuüben und im 2. Fall besteht eine gefahr für andere leute, wenn die halterin ihren hund aufgrund ihrer beeinträchtigung nicht verlässlich unter kontrolle hat.
Für den 2. Fall verweise ich auf §12e, Absatz 1, Behindertengleichstellungsgesetz: (1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern(...)
Ein Begleithund für Blinde ist ein speziell ausgebildetes Tier, das sich auch nicht irritieren lassen darf. IdR. geht von diesen Hunde keinerlei Gefahr aus. Für viele blinde Menschen ist dieser Hund die beste Verbindung zur Welt.
... und wenn ich sehe, dass dort eine blinde Person mit einem Hund kommt, der Hund ist ja auch speziell gekennzeichnet, dann halte ich mich auch zurück und mache keinen Aufstand oder ärgere gar das Tier.
Das ist Unsinn. Im zweiten Fall geht es um den Zugang zu einer staatlichen, öffentlichen Einrichtung, dieser darf Menschen mit Beeinträchtigung nicht verwehrt werden und muss barrierefrei gestaltet sein. Ein Blindenhund ist hier anders zu behandeln als ein "normaler" Haustierhund, da er für die Besitzerin unabdingbar.
"besteht eine gefahr für andere leute, wenn die halterin ihren hund aufgrund ihrer beeinträchtigung nicht verlässlich unter kontrolle hat."
Das ist DEINE von Wissen ungetrübte Meinung, sonst nichts.
Das ist eine glasklare Diskriminierung. Genauso als ob einem Rollstuhlfahrer sagen würde, du kommst hier nur ohne Rolli rein.
Wieso basht ihr mich alle noch, obwohl ich schon vor 5 minuten zum ersten kommentar hier schrieb: "ok, das wusste ich nicht. mea culpa."
Und auch für dich...
§12e, Absatz 1, Behindertengleichstellungsgesetz: (1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern(...)