Darf man im Gefängnis wählen?
oder haben die dazu nicht mehr das Recht? und wie machen die das wenn doch ?
Können ja nicht einfach in ein Wahllokal gehen.
15 Antworten
Wählen darf jeder Gefangene via Briefwahl. Diese Briefe dürfen aber nicht gesondert ausgezählt, sondern müssen der "öffentlichen Wahl" beigemischt werden. So können spätere Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Insassen ausgeschlossen werden. Allerdings ist nicht jedem Strafgefangenen die Wahl erlaubt. Solchen die sich zum Beispiel einer politischen Straftat schuldig gemacht haben, kann das Wahlrecht bis auf 5 Jahren aberkannt werden.
Klar haben die ein Recht dazu! Man verliert doch nicht alle seine Rechte, nur weil man inhaftiert ist! Und dann wählen sie entweder per Briefwahl, oder es gibt ein Wahllokal im Gefängnis nur für die Insassen (keine Ahnung, welche der beiden Varianten).
ich habe in der berufsschule gelernt, dass während einer geschlossenen strafe kein wahlrecht besteht
http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlrechtsausschluss#AusschlussgrundstrafrechtlicheUnterbringung
Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung
Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) Unterbringungen, also Personen im sogenannten Maßregelvollzug, die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Nicht betroffenen sind Personen, die gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung (§ 126a StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach § 1906 BGB oder öffentlich-rechtliche nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss. Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse [Bearbeiten]
§ 13 Bundeswahlgesetz § 6a Europawahlgesetz § 7 Abs. 2 Landeswahlgesetz Baden-Württemberg** Art. 2 Landeswahlgesetz Bayern § 2 Landeswahlgesetz Berlin § 7 Landeswahlgesetz Brandenburg § 2 Bremisches Wahlgesetz** § 7 Wahlgesetz für die Hamburger Bürgerschaft § 3 Landtagswahlgeetz Hessen** § 15 Landeswahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern** § 3 Niedersächs. Landeswahlgesetz § 2 Landeswahlgesetz NRW** § 3 Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz § 9 Landeswahlgesetz Saarland § 12 Sächs. Landeswahlgesetz § 3 Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt** § 7 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein § 14 Thüringer Landeswahlgesetz
§ 14 Gemeindeordnung Baden-Württemberg** Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern § 9 Kommunalwahlgesetz Brandenburg § 31 Hessische Gemeindeordnung** § 8 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern** § 8 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen** § 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz § 14 Kommunalwahlgesetz Saarland § 16 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung** § 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt** § 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Schleswig-Holstein** § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (soweit mit ** gekennzeichnet, ist der Ausschlussgrund der Unterbringung nach § 63 StGB nicht genannt). Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i. d. R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg).
Du widersprichst im zweiten Teil deiner Antwort deinem ersten Satz - lies den Artikel noch mal genau durch und denk in Ruhe drüber nach...
Jepp! Strafvollzug (was geklaut => ab hinter schwedische Gardinen) ist nicht gleich psychiatrischer Maßregelvollzug (ist nicht ganz dicht, kann keinesfalls rausgelassen werden, da Gefahr für sich und/ oder die Menschheit).
Zudem würde ich jetzt auch nicht einsehen wollen, warum die nicht auch wählen dürfen, die in psychiatrischen Einrichtungen sitzen. Wirrer als so mancher Politiker sind die sicher auch nicht.
Und wenn wirr nicht vom Wählbarsein abhält, warum sollte es dann vom Wählendürfen abhalten????????
Jeder Gefangene hat Anspruch darauf, an der Bundestagswahl teilnehmen zu können und von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlurnen in den Justizvollzugsanstalten oder allgemeinen Ausgang ins örtliche Wahllokal gibt es jedoch nicht – die meisten Gefangenen sind auf die Briefwahl angewiesen.
Strafgefangene, die länger als drei Monate im Vollzug einsitzen, werden bei der für die JVA zuständigen Gemeindebehörde gemeldet und bekommen die Wahlbenachrichtigung von dort in die Anstalt zugeleitet. Untersuchungsgefangene und Verbüßer kürzerer Freiheitsstrafen werden an ihrem Heimatwohnort, sofern sie dort gemeldet sind, benachrichtigt. Haben sie die Wahlunterlagen nicht in die Anstalt mitgebracht oder werden sie von Verwandten nicht nachgeschickt, so helfen ihnen bei Bedarf Bedienstete, bei der zuständigen Behörde den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anzufordern. Gefangene, die an keinem Wohnsitz gemeldet sind, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der für die JVA zuständigen Gemeindebehörde beantragen. Gefangenen, die Vollzugslockerungen erhalten haben, wird für die Teilnahme an der Wahl in einem öffentlichen Wahllokal Ausgang gewährt, wenn ihr Verhalten im Vollzug das zulässt.
Ja, Briefwahl ist möglich. Allerdings müssen die Unterlagen auf eigene Kosten angefordert werden.
Einspruch "inzwi" ich halte Deine Aussage für undurchdacht. Meines Wissen ruhen die Bürgerrechte während des geschlossenen Vollzuges. § 13 Bundeswahlgesetz § 6a Europawahlgesetz