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Darf man im Gefängnis wählen?

Frage von Molly4026 Molly4026

oder haben die dazu nicht mehr das Recht? und wie machen die das wenn doch ?

Können ja nicht einfach in ein Wahllokal gehen.

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Antworten (15)

  • 7
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von inzwi inzwi

    Wählen darf jeder Gefangene via Briefwahl. Diese Briefe dürfen aber nicht gesondert ausgezählt, sondern müssen der "öffentlichen Wahl" beigemischt werden. So können spätere Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Insassen ausgeschlossen werden. Allerdings ist nicht jedem Strafgefangenen die Wahl erlaubt. Solchen die sich zum Beispiel einer politischen Straftat schuldig gemacht haben, kann das Wahlrecht bis auf 5 Jahren aberkannt werden.

    Kommentar von america americaamerica
    Einspruch "inzwi" ich halte Deine Aussage für undurchdacht. Meines Wissen ruhen die Bürgerrechte während des geschlossenen Vollzuges. § 13 Bundeswahlgesetz § 6a Europawahlgesetz
    Kommentar von inzwi inzwiinzwi

    Ich hatte ja auch nur ein Beispiel für Ausschluss von der Wahl genannt! Wird schon sein, dass es noch andere Ausschlüsse von der Wahl gibt. Vielleicht kannst du sie ja nennen!?

    Kommentar von america americaamerica

    geisteskrankheit ist zB eines davon

    >>Wählen darf

    jeder

    via Briefwahl. Diese Briefe dürfen aber nicht gesondert ausgezählt, sondern müssen der "öffentlichen Wahl" beigemischt werden. << . ,

    Das Wort "jeder" ist eben total falsch
    Kommentar von inzwi inzwiinzwi

    Weiter! Nächstes!

    Kommentar von inzwi inzwiinzwi

    Das "jeder" war auf die Briefwahl bezogen! Jeder der wählen darf!

  • 2
    Antwort von america america

    ich habe in der berufsschule gelernt, dass während einer geschlossenen strafe kein wahlrecht besteht

    http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlrechtsausschluss#Ausschlussgrundstrafrechtliche...

    Ausschlussgrund strafrechtliche Unterbringung

    Der dritte Ausschlussgrund betrifft strafrechtliche (forensische) Unterbringungen, also Personen im sogenannten Maßregelvollzug, die aufgrund ihrer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB) für begangene Straftaten nicht bestraft werden können und die gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Nicht betroffenen sind Personen, die gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Personen, die im Wege einstweiliger Anordnung (§ 126a StPO) vorübergehend untergebracht sind. Sonstige freiheitsentziehende Unterbringungen (sog. zivilrechtliche nach § 1906 BGB oder öffentlich-rechtliche nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer) führen in keinem Falle zu einem Wahlrechtsausschluss. Rechtsgrundlagen für Wahlausschlüsse [Bearbeiten]

    § 13 Bundeswahlgesetz § 6a Europawahlgesetz § 7 Abs. 2 Landeswahlgesetz Baden-Württemberg** Art. 2 Landeswahlgesetz Bayern § 2 Landeswahlgesetz Berlin § 7 Landeswahlgesetz Brandenburg § 2 Bremisches Wahlgesetz** § 7 Wahlgesetz für die Hamburger Bürgerschaft § 3 Landtagswahlgeetz Hessen** § 15 Landeswahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern** § 3 Niedersächs. Landeswahlgesetz § 2 Landeswahlgesetz NRW** § 3 Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz § 9 Landeswahlgesetz Saarland § 12 Sächs. Landeswahlgesetz § 3 Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt** § 7 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein § 14 Thüringer Landeswahlgesetz

    § 14 Gemeindeordnung Baden-Württemberg** Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz Bayern § 9 Kommunalwahlgesetz Brandenburg § 31 Hessische Gemeindeordnung** § 8 Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern** § 8 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen** § 2 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz § 14 Kommunalwahlgesetz Saarland § 16 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung** § 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt** § 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Schleswig-Holstein** § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (soweit mit ** gekennzeichnet, ist der Ausschlussgrund der Unterbringung nach § 63 StGB nicht genannt). Auch die kirchenrechtlichen Wahlbestimmungen (für Kirchenvorstände, Presbyterien usw.) enthalten i. d. R. die gleichen Wahlrechtsausschlüsse in Bezug auf die Betreuung (z.B. § 4 Abs. 3 des Kirchenwahlgesetzes der ev. Kirche Berlin-Brandenburg).

    Kommentar von niaweger niawegerniaweger

    Du widersprichst im zweiten Teil deiner Antwort deinem ersten Satz - lies den Artikel noch mal genau durch und denk in Ruhe drüber nach...

  • 2
    Antwort von leanderchen leanderchen

    Klar haben die ein Recht dazu! Man verliert doch nicht alle seine Rechte, nur weil man inhaftiert ist! Und dann wählen sie entweder per Briefwahl, oder es gibt ein Wahllokal im Gefängnis nur für die Insassen (keine Ahnung, welche der beiden Varianten).

  • 1
    Antwort von almmichel almmichel

    Jeder Gefangene hat Anspruch darauf, an der Bundestagswahl teilnehmen zu können und von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlurnen in den Justizvollzugsanstalten oder allgemeinen Ausgang ins örtliche Wahllokal gibt es jedoch nicht – die meisten Gefangenen sind auf die Briefwahl angewiesen.

    Strafgefangene, die länger als drei Monate im Vollzug einsitzen, werden bei der für die JVA zuständigen Gemeindebehörde gemeldet und bekommen die Wahlbenachrichtigung von dort in die Anstalt zugeleitet. Untersuchungsgefangene und Verbüßer kürzerer Freiheitsstrafen werden an ihrem Heimatwohnort, sofern sie dort gemeldet sind, benachrichtigt. Haben sie die Wahlunterlagen nicht in die Anstalt mitgebracht oder werden sie von Verwandten nicht nachgeschickt, so helfen ihnen bei Bedarf Bedienstete, bei der zuständigen Behörde den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anzufordern. Gefangene, die an keinem Wohnsitz gemeldet sind, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der für die JVA zuständigen Gemeindebehörde beantragen. Gefangenen, die Vollzugslockerungen erhalten haben, wird für die Teilnahme an der Wahl in einem öffentlichen Wahllokal Ausgang gewährt, wenn ihr Verhalten im Vollzug das zulässt.

  • 1
    Antwort von Phantom12 Phantom12

    Ja, selbstverständlich darf man dort wählen. Niemand darf vom Wahlrecht ausgeschlossenen werden.

  • 1
    Antwort von schildi schildi
  • 1
    Antwort von ziuwari ziuwari

    ja, die dürfen, ausnahme: aberkannte bürgerliche ehrenrechte

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gibts schon lange nicht mehr in Deutschland.

    Kommentar von ziuwari ziuwariziuwari
    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das hat nichts mit den ehemaligen bürgerlichem Ehrenrechten zu tun. Deren Aberkennung gibt es seit der Strafrechtsreform von 1969 nicht mehr.

  • 1
    Antwort von farbenfrohX farbenfrohX

    Briefwahl nehme ich an. Kann mir nicht vorstellen das die nicht wählen dürfen. Ist gibt schließlich ein Bürgerrecht.

  • 1
    Antwort von sanne172 sanne172

    Natürlich.
    Man verliert doch nicht seine Bürgerechte,wenn man im Gefängnis ist. Die können Briefwahl machen.

  • 1
    Antwort von mulan72 mulan72

    Was ich weiss haben die kein Wahlrecht und wenn doch dann is ein Wahllokal im Gefängnis eingerichtet.

  • 0
    Antwort von RainerZufall78 RainerZufall78

    nach §20 StGB sind Menschen im Maßregelvollzug, nicht wahlberechtigt.

  • 0
    Antwort von max300 max300

    nein man hat da ja auch kein ausweis

  • 0
    Antwort von Luric Luric

    Ja, Briefwahl ist möglich. Allerdings müssen die Unterlagen auf eigene Kosten angefordert werden.

  • 0
    Antwort von Praline Praline

    Ja, doch - dürfen wählen!

  • 0
    Antwort von Kapstadt Kapstadt

    Vielleicht Briefwahl ?

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