Darf ich einen Kopierschutz umgehen?

8 Antworten

Stand 2016:

Für das Knacken des Kopierschutz "zum privaten Gebrauch des Täters"
sei nach Paragraf 108b des deutschen Urheberrechtsgesetzes eine
Strafbarkeit tatsächlich ausgeschlossen.
Vor zivilrechtlichen Ansprüchen des Rechteinhabers auf Unterlassung
sei man indes nicht geschützt.

Für das Umgehen einer Kopiersperre können Sie strafrechtlich
nicht belangt werden, sofern Sie eine Privatkopie für sich oder
mit Ihnen persönliche verbundene Personen erstellen.
Privatkopien sind also straffrei.
Aber:
Der Rechteinhaber kann zivilrechtlich gegen Sie vorgehen,
wenn Sie einen Kopierschutz aufgehoben haben.
Da der Staat hier aber nicht ermitteln wird, ist es
sehr unwahrscheinlich, dass der Rechteinhaber jemals
erfahren wird, wenn Sie einen Kopierschutz geknackt haben.

"Privatkopie"
bezeichnet die legale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks
für die private, also nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung.
Privatkopien sind nicht zu verwechseln mit der
"illegalen Schwarzkopie".

Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom
Gesetzgeber die Möglichkeit für legale Privatkopien eingeräumt.
Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden
Pauschalabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt
derzeit in Deutschland
- rund 14 Cent für einen DVD-R-Rohling
- 7 Euro für einen externen DVD-Brenner
- 15,20 Euro für einen PC
- 36 Euro für ein Touchscreen-Mobiltelefon mit 8 GB oder mehr Speicherkapazität
- 34 bzw. 39 Euro für ein TV-Gerät bzw. einen DVD-Rekorder mit Festplatte
Für professionelle Hochleistungskopiergeräte müssen bis zu 613,56 Euro an die
Verwertungsgesellschaften abgeführt werden.
WIR ZAHLEN ALSO BEREITS DAFÜR, UM KOPIEN ANFERTIGEN ZU DÜRFEN.

Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die
"Möglichkeit der Privatkopie" vor.

Kopien von Software, also Computerprogrammen, fallen nicht unter die
Ausnahmeregelung der Privatkopie. Sie sind allein als Sicherungskopie zulässig
§69c und §69d UrhG.

Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung
des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar --> § 108b UrhG lit 2b.

MicroUSBsoftDE  05.06.2021, 15:12

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
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MicroUSBsoftDE  05.06.2021, 15:14
@MicroUSBsoftDE

Bereits der Download ist illegal, denn da die Software 99% Iim AUsland gehostet wird, gillt dies als Einfuhr der Software

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Sturmtaucher2  05.06.2021, 19:23
@MicroUSBsoftDE
1)
Verboten sind ... die Einfuhr ... die hauptsächlich ... hergestellt ... werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2)
Bereits der Download ist illegal, denn da die Software 99% Iim AUsland gehostet wird, gillt dies als Einfuhr der Software

Ich schätze mal, dein zweiter Kommentar bezog sich auf das, was ich hier aus dem ersten Kommentar herauskopiert habe.

Ob und woher man Programme zum Knacken beziehen kann und ob diese dann im jeweiligen Fall legal oder illegal wären, war jedoch nicht die Frage des FS.

Wobei ich nicht weiß, ob "unverkörperte Software" überhaupt eine Einfuhr durchlaufen kann. Hab mal bei Google den ersten Treffer angeklickt und überflogen:

Somit ist nach unserer Einschätzung nur für Software  einschließlich Datenträger oder einschließlich Maschine eine ganzheitliche Ursprungsbestimmung möglich. 
Software, die nicht per Datenträger oder Gerät verschickt, sondern heruntergeladen wird (Download, Cloud,...) oder für die ein Zugriff gewährt wird, zählt zollrechtlich nicht als Ware.

Von daher müßte ich dann erst recherchieren, ob digitale Downloads überhaupt als Wareneinfuhr gelten (insbesondere wenn sie auch noch kostenlos, also nicht gewerblich sind) aber wie gesagt, das war ja auch gar nicht die Frage des FS.

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"Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, 'wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes' zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG) " - Wikipedia - Kopierschutz

Auf gut Deutsch es wird erst dann Geahndet und als Straftat oder Ordnungswidrigkeit gezählt wenn du es für etwas anderes als den Privaten Gebrauch machst.

es heisst ja genau darum kopierschutz wenn man es dürfte dann hätte es keinen