Darf der Kindsvater mir den Weg zu sein Kind vom Unterhalt abziehen?

14 Antworten

Die Kosten für den Umgang gehen i.d.R. zu Lasten des umgangsberechtigten Elternteils.

https://www.kanzlei-wroblowski.de/2019/01/wer-traegt-die-kosten-des-umgangsrechts/

Die Rechtsprechung – hier insbesondere der Bundesgerichtshof – geht davon aus, dass der Umgangselternteil die Kosten trägt und diese Kosten nicht bei dem anderen Elternteil oder den Kindern im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden können (vgl. BGH XII ZB 599/13).

Ist der andere Elternteil mit den Kindern ohne Anlass weggezogen und sind dadurch hohe Fahrtkosten entstanden, können diese zu berücksichtigen sein.

Kernpunkt - Grund des Umzugs ( in weiter entfernnte Gefilde ) ........

Nein, das ist so nicht vorgesehen.

Allerdings werdet ihr beide gerade Eltern! Ihr habt also beide in dem Moment, wo dieses Kind entstanden ist, gleichermaßen die Verantwortung dafür übernommen, dass dieser kleine, neue Mensch einen guten Start ins Leben von euch bekommt. Eine enorme Verantwortung!

Und zu dieser Verantwortung gehört auch, dass ihr beide als Eltern hier die vernünftigen Erwachsenen seid. Dass ihr miteinander nach Wegen sucht, die bestmöglichen Eltern für dieses Kind zu sein - auch wenn es mit euch als Paar nicht funktioniert hat. Das schuldet ihr beide gleichermaßen eurem Kind! Denn wenn Eltern nicht vernünftig miteinander umgehen, tun sie damit immer ihrem Kind weh, schaden ihm. Das lässt sich nicht schönreden und nicht wegdiskutieren!

Ich würde euch also vorschlagen, dass ihr die Zeit bis zur Geburt jetzt nutzt, um die eventuellen Verletzungen, die noch aus eurer Trennung resultieren, vernünftig aufzuarbeiten und gemeinsam einen Plan zu erarbeiten, wie ihr diese große Verantwortung der gemeinsamen Elternschaft ohne ständige Streitereien und Kleinkriege zu Lasten des Kindes organisiert und hinbekommt (nach der Geburt wirst du dafür sicherlich erst mal einige Zeit keinen Kopf mehr haben, während sich die Probleme dadurch aber nur immer weiter verfestigen...). Hierbei könnt ihr auch Unterstützung in Form von Beratung vom Jugendamt bekommen! Ist in solchen Fällen oft sehr sinnvoll, denn solang noch Trennungsverletzungen eine Rolle spielen, ist es enorm hilfreich, wenn ein außenstehender Dritter dafür sorgt, dass man sachlich und anständig bleibt.

Wenn du die Entfernung schaffst könnte er seine Reisekosten dir tatsächlich in Rechnung stellen, sie gegen den Unterhalt aufzurechnen ist aber immer kritisch, den der steht ja dem Kind zu, nicht dir. Du verwaltest ihn nur für das Kind.

Wenn es hier lediglich um 30 Kilometer mehr geht wird er damit aber wohl kaum durchkommen.

Die ursprünglichen 50 Kilometer hat er ja scheinbar akzeptiert, das kann er im Nachhinein nicht ändern.

Er darf es nicht vom Unterhalt abziehen!

Er kann allerdings durch die erhöhten Fahrkosten (wenn sie das hälftige Kindergeld übersteigen) sein Netto entsprechend bereinigen, was ggf. dazu führt, dass er in einer anderen Stufe der Düsseldorfer Tabelle landet als bislang. Abgezogen werden dürfen allerdings auch nur die konkreten Mehrkosten die ihm entstehen und nicht etwa eine Kilometerpauschale!

Du solltest, um weiterem Theater aus dem Weg zu gehen, den Unterhalt auf jeden Fall titulieren lassen. Entweder beim Jugendamt (was er als einseitige Willenserklärung unterschreiben müsste) oder per Gerichtsbeschluss.

Nach der Geburt muss er natürlich erstmal die Vaterschaft anerkennen. Du forderst im Gegenzug seine Einkommensunterlagen samt letztem Steuerbescheid. Letztendlich geht es ja nicht nur um den Kindesunterhalt, sondern auch um deinen Betreuungsunterhalt.

Ganz einfach: nein.

Fahrtkosten, um sein Umgangsrecht wahrzunehmen, sind "Umgangskosten" und die trägt der, der sie hat.

Es gibt Ausnahmen:

1. wenn das Kind weiter weg zieht und dadurch höhere Kosten entstehen, als normal. In dem Fall darf aber nur dieser Mehraufwand vom Unterhalt abgezogen werden, nicht die kompletten fahrtkosten (sprich er könnte dann 31km theoretisch mit einer Kilometerpauschale in Rechnung stellen). Aber nur dann, wenn dieser Mehrwaufwand die Hälfte des Kindergeldanteils überschreitet.

2. wenn er das Kind häufiger hat, als im "Normalfall" vorgesehen (Normalfall heißt: alle 2 Wochen und die Hälfte der Ferien und Feiertage).

Oder 3. wenn er durch diese Kosten so sehr unter den Selbstbehalt käme, dass er sein Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen könnte.

Das darf er aber so oder so nicht auf eigene Faust einfach so machen. Er hat das zu zahlen, was vom Familiengericht als Unterhalt festgesetzt wurde. Wenn er eine Minderung will, aufgrund der Fahrtkosten, muss er das beantragen.