BFD und Arbeitslosengeld 2?

2 Antworten

Ja, diese 200 € Taschengeld blieben als Freibetrag ohne Anrechnung auf deinen Bedarf.

Ist der Verein denn als Träger eines freiwilligen Dienstes wie z.B. ein FSJ - überhaupt zugelassen ?

Die Träger solcher freiwilligen Dienste können doch Förderungen beantragen, da musst du nicht darauf achten was sie dir zahlen, dass werden sie schon selber wissen.

Dein Kindergeld würde dir dann auf jeden Fall zustehen, wenn du unter 25 bist und von deinen Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Das solltest du dann vorher in einem persönlichen Gespräch beim Jobcenter klären, bevor du diesen Vertrag unterschreibst.

Sunflower177 
Fragesteller
 08.10.2019, 18:35

danke dir schonmal,
nein ist er noch nicht - darum will ich mich ja kümmern, in kooperation mit denen.

ist es überhaupt möglich Unterhalt, Kundergeld & Alg2 förderung zu bekommen ?

ja das werde ich, habe am donnerstag einen Termin.

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isomatte  08.10.2019, 18:54
@Sunflower177

Wenn der freiwillige Dienst eine Voraussetzung für ein folgendes Studium ist, dann wären die Eltern bei Leistungsfähigkeit auch zum Barunterhalt verpflichtet.

Dein Kindergeld würde aber zu 100 % auf den evtl.Unterhaltsanspruch von denke ich derzeit noch 735 € pro Monat angerechnet, dass wären schon einmal 204 € weniger pro Monat.

Das Taschengeld würde dann sicher wie bei normalem Einkommen z.B. eines Azubis im Regelfall bis auf pauschal 100 € für notwendige berufsbedingte Aufwendungen auf den Barunterhalt angerechnet.

Ab dem 18 Lebensjahr muss dann zur Berechnung das gesamte Einkommen der Eltern berücksichtigt werden, kannst dir aus dem Internet ja einmal einen kostenlosen BAB - Rechner suchen und die benötigten Angaben eingeben, der müsste wenn du Glück hast dann zumindest in etwa angeben was dir die Eltern dann zahlen müssten.

Diesen Betrag könntest du dann mit dem Kindergeld addieren und den Betrag deines Taschengeldes was über 200 € liegt.

Dies wäre dann dein anrechenbares Einkommen und würde auf deinen Bedarf angerechnet, dieser läge derzeit bei einem Single bei min.424 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + die angemessene Warmmiete nach dem SGB - ll, müsstest du dann beim zuständigen Jobcenter erfragen.

Wäre der Bedarf dann nicht gedeckt, käme auch noch eine ALG - 2 Aufstockung in Betracht, vorrangig wäre dann ggf.ein Anspruch auf Wohngeld zu prüfen, diesen könntest du aber erst haben, wenn du schon Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum wärst und ein benötigtes Mindesteinkommen von 80 % deines genannten Bedarfs hättest.

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Du hast dir die Antwort in der Frage schon selbst gegeben also, ja darfst du wenn der Betrag nicht überschreitet