Ausbildung Prüfung?

5 Antworten

https://www.hk24.de/produktmarken/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/abschlusspruefung-nicht-bestanden-3414874

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr.

https://www.hwk-koeln.de/artikel/wann-endet-das-ausbildungsverhaeltnis-32,0,1237.html

Nichtbestehen der Prüfung

Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr (Hinweis: Der Auszubildende hat maximal zwei Wiederholungsversuche!). Das Verlängerungsbegehren ist ein einseitiger Anspruch; der Ausbildungsbetrieb muss dem stattgeben (es ist aber immer sinnvoll, wenn beide Parteien den Antrag unterzeichnen).

Dass du die Ausbildung dann um ein halbes Jahr verlängern kannst, ist dein gutes Recht. Das kann der Betrieb nicht einfach verweigern.

Wen ich durchfallen sollte kann mein Arbeitgeber sagen nein ich werde dich nicht noch ein halbes Jahr verlängern lassen such dir eine andere Arbeitsstelle?

Nein, das kann er nicht. Du hast das gesetzliche Recht (§ 21 (3) BBiG), deine Ausbildung bis zur nächsten Prüfung (längstens um ein Jahr) zu verlängern.

Ansonsten macht dir kein Stress und bereite dich einfach gut vor. Die Durchfallquoten sind sehr gering.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Langjährige Tätigkeit als Ausbilder

Nein. der AG muss das Ausbildungsverhältnis fortsetzen. DU Hast allerdings die Wahl ob du es möchtest oder dich einem anderen Betrieb anschliesst

Wenn Du eine Verlängerung nach durchgefallener Prüfung verlangst, kann diese der Ausbildungsbetrieb nicht einfach ablehnen.

Siehe BBiG §21 Abs.3

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__21.html