Kann man seinen Führerschein auch verlieren ohne was mit dem Verkehr zutun zu haben?
Durch andere Straftaten wie zum Beispiel:
Bankraub.
Körperverletzung.
Etc.
5 Antworten
Ein Fahrverbot bei Straftaten, die keinen Bezug zur Führung eines Fahrzeugs haben, ist durchaus möglich.
Das wird in § 44 StGB geregelt.
1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
Das komplette Gesetz findest Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html
Wird schwierig zu argumentieren, wenn die Tat gar nichts mit dem Verkehr zu tun hat aber ist nicht komplett unmöglich.
Wenn sie unbedingt wollen würden, dann würden sie einen Weg finden, ja.
Unzurechnungsfähigkeit, Gefahr für andere Menschen, usw.
So ein grund ist schnell gefunden. Muss nicht mal logisch begründet sein
Kann man wenn sie meinen dass du dein auto für zukünftige verbrechen verwenden könntest leider
Auch wenn sie deine psychische Verfassung anzweifeln kann der lappen ganz schnell weg sein leider
Naja ein begründeter Verdacht ist schnell begründet bei denen.
Die Gründe, die zur Anordnung einer MPU (und bei Nichtbeibringung zum Fahrerlaubnisentzug) führen, findest du in §11 FeV.
Dort sind nicht nur "Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr" genannt, sondern auch Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung - selbst wenn diese nicht mit einem Fahrzeug begangen wurden:
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
Wenn du jedes Wochenende durch Kneipenschlägereien auffällst, kann die Behörde prüfen lassen, ob du deine Aggressionen nicht irgendwann auch an einem Verkehrsteilnehmer auslässt, wenn es zu einer Konfliktsituation kommt.
Ja, zum Beispiel, wenn sie dich mit Drogen erwischen.
Ja der lappen kann dann ganz schnell weg sein würde man gar nicht glauben
§44 StGB ermöglicht ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten, keinen Entzug der Fahrerlaubnis.