Bei einer betriebsbedingten Kündigung würde im Falle einer Klage vor Gericht nicht geprüft werden, ob dieses Vorgehen zweckmäßig ist. Es wird lediglich berücksichtigt, ob reine Willkür besteht. Dies erscheint mir vorliegend jedoch nicht der Fall zu sein. Damit eine betriebsbedingte Kündigung berechtigt ist, muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine Weiterbeschäftigung in Zukunft ausgeschlossen sein. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn Abteilung A keine Umsätze mehr erzielen kann. Allerdings ist gem. §1 II 2 Nr. 1 b) KSchG die Kündigung ungerechtfertigt, wenn der AN an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Gem. §1 II 3 KSchG gilt dies auch, wenn zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Hier käme es also darauf an, inwieweit dies in der Realität umsetzbar ist. Zusätzlich ist noch der Sozialplan zu berücksichtigen, wonach sich entscheidet, welche Mitarbeiter zuerst gehen müssen. Dazu zählen beispielsweise solche, die noch keine 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind oder befristet Beschäftigte. Insgesamt müssen verschiedenste Kriterien individuell betrachtet werden, wie z.B. das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, eine etwaige Schwerbehinderung etc. Das muss bei jedem AN einzeln geprüft werden, sodass sich jetzt nicht pauschal sagen lässt, ob das Vorgehen des Unternehmens rechtens ist. Hinzu kommt, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz eine Versetzung bedeutet. Dieser muss der Betriebsrat gem. §99 BetrVG zustimmen.

Hier empfiehlt sich das Aufsuchen eines Anwalts für die Betroffenen. Online kann man sich häufig kostenlos eine Ersteinschätzung einholen.

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Solche Anwaltskanzleien verschicken täglich hunderte solcher Abmahnungen. Da diese dementsprechend standardisiert sind, kann es auch zu Fehlern kommen. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass bei Erhalt einer Abmahnung bereits eine richterliche Anordnung ergangen ist, sodass dein Internetanbieter dazu verpflichtet wurde, Daten über dich herauszugeben. Wenn du unschuldig bist musst du das jedoch auch beweisen können. Meistens reicht es aber bereits aus, wenn man aufzeigt, dass auch noch andere Zugang zum Wlan hatten und du beispielsweise zum Zeitpunkt des Downloads erwiesenermaßen nicht zu Hause warst. Dennoch würde ich dir empfehlen, einen Anwalt zu nehmen, denn solche Abmahnungen sind in 99% der Fälle echt und kein fake. Oftmals ist eine kostenlose Ersteinschätzung auch online möglich. Wenn du diesen beauftragst werden die Kosten zumeist auch deutlich unter den geforderten 850€ liegen. 

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Darf mein Emailanbieter meine Daten oder IP adresse rausgeben?

Hallo, ich bin Erzieherin und habe vor kurzem einen pädagogischen Anbieter für Weiterbildungen angeschrieben, da ich kritische Fragen zu einem Coach hatte. Diesen habe ich von einer anonymen Mailadresse gestellt und nicht meinen Klarnamen genannt, da ich nicht wusste, ob ich dort vlt doch eine Weiterbildung buche. Dieser Coach hat selbst keine eigene Weiterbildung in seinem Fachgebiet gemacht und hat wenig Berufserfahrung, sodass ich bei diesem Anbieter eine lange Mail geschrieben habe und gefragt habe, wie sie dazu kommen diesen Coach zu nehmen, dass dies kein geschützter Begriff sei und ich mir diesen genau angesehen habe und er keine Expertise hat (meiner Meinung nach) und welchen Mehrwert das hat. Dass dieser Coach ja etwas lehrt, worüber er offensichtlich selbst keine Weiterbildung hat. Ich habe dann am Ende Mit freundlichen Grüßen Katharina Thar darunter geschrieben (so heiße ich nicht, wollte anonym bleiben). Nun der Anbieter hat mir nicht geantwortet, aber heute bekomme ich eine Email von einer Frau, die Katharina Thar heißt. Scheinbar hat der Anbieter, sowohl meinen Namen, als auch meine Email Adresse diesem besagten Coach gegeben. Dieser kennt wohl eine Frau, die tatsächlich Katharina Thar heißt (wusste ich nicht). Diese Frau schrieb mir jetzt an diese Email Adresse, wer ich wäre und wieso ich in ihrem Namen Emails schreiben würde und das ich das in Zukunft unterlassen solle. Nun habe ich ziemlich Angst, dass mich dieser Coach oder diese Frau anzeigen könnten. Der Zufall, dass dieser jemanden kennt, der so heißt, ist ja nun sehr gering gewesen. Können diese mich jetzt anzeigen? Ich habe niemanden beleidigt, ich habe nur sehr kritisch nachgefragt, da ich es tatsächlich schwierig finde und sich jeder heute Coach nennen darf und ich dieses teure Angebot des Anbieters daher ohne Referenzen des Coaches kritisch sehe. Als potentieller Kunde kritisch nachgefragt. Nun kann man mich jetzt Anzeigen? Wenn ja wegen was? Und kann da jetzt jemand an meine Daten kommen? Darf GMX meine IP Adresse oder sonstige Daten von mir raus geben?

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Gem. §101 Abs. 9 UrhG bedarf dies einer vorherigen richterlichen Anordnung. Dann muss dein Anbieter deine IP-Adresse bzw. sonstige Kontaktdaten herausgeben. Ich kann mir jedoch kaum vorstellen, dass dies bei dir der Fall ist. Du hast lediglich einmal Ihren Namen verwendet und es liegt keine Anzeige vor. Wenn diese noch folgen sollte, würde ich mich an deiner Stelle anwaltlich beraten lassen. Dies ist auch online möglich und eine Ersteinschätzung ist zumeist kostenlos. 

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In diesem Fall müsste die Sachlage nochmal genauer geklärt werden. Grundsätzlich gilt gem. §535 BGB jedoch, dass der Vermieter die Wohnung im vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten muss. Dieser Pflicht ist er bei einem derartigen Schimmelbefall nicht nachgekommen. Hier haben deine Großeltern gem. §536 I Anspruch auf Mietminderung oder sogar einer Mietbefreiung. Deine Großeltern können auch selbst jemanden beauftragen, der den Schimmel beseitigt und dann im Nachgang die Kosten dafür vom Vermieter einfordern (§536a BGB). Jedoch müsste erstmal nachgewiesen werden, wer wirklich verantwortlich ist.

An eurer Stelle würde ich einen Anwalt kontaktieren, welcher sich gut im Mietrecht auskennt. Eine kostenlose Ersteinschätzung ist zumeist kostenlos und kann auch online erfolgen. 

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In diesem Fall würde es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln. Hier wäre eine vorherige Abmahnung Pflicht, da die Kündigung das äußerste Mittel darstellt. Grundsätzlich muss dann das Bestandsschutzinteresse des AN gegen das Beendigungsinteresse des AG miteinander abgewogen werden. Hier werden auch alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie beispielsweise die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer des Arbeitsverhältnisses etc. Aufgrund der Schwerbehinderung hätte der AN hier tatsächlich einige Punkte auf seiner Seite, allerdings ist letztlich maßgeblich, ob eine Weiterbeschäftigung für den AG zumutbar ist. So wie du den Fall erläuterst, scheint dies weniger der Fall zu sein. Er schädigt das Arbeitsklima insgesamt und ist anderen AN gegenüber aggressiv etc. Je nachdem wie schwer die Wutanfälle und Aggressionsprobleme sind, würde dies sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Wenn du diesbezüglich sicher gehen möchtest, kann ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt sicher für Klarheit sorgen. Oftmals ist eine Ersteinschätzung kostenlos.

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Gem. §4 des Bundesurlaubsgesetzes hast du nach 6 Monaten einen vollen Urlaubsanspruch. Allerdings gelten individuelle Vereinbarungen vor den gesetzlichen Bestimmungen. Du musst daher in deinem Arbeitsvertrag nachschauen, ob dort Gegenteiliges geregelt ist. Da steht jedoch auch oftmals, dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

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Tarifvertragliche Regelungen haben Vorrang und können, wie in deinem Fall, abweichend von den gesetzlichen Regelungen und auch ungünstiger als diese sein. Dies ist in §622 IV BGB geregelt.

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Eine Probezeit kann gem. §622 III BGB maximal eine Länge von 6 Monaten haben. In dieser Zeit kannst du ohne Angaben von Gründen und einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Außerdem kannst du auch nur eine Klage gem. dem Kündigungsschutzgesetz anstreben, wenn du mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt bist (§1 I KschG).

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Darf man weil es jemanden nicht passt von der Arbeit gekündigt werden?

In meiner Probezeit bei H&M wurde mein Vertrag nicht verlängert, und die Store Managerin gab mir Gründe, die ich als unfair empfinde:

1. Kommunikation: Sie behauptete, ich würde nicht genug kommunizieren. Tatsächlich habe ich immer versucht, ein gutes Arbeitsklima zu schaffen. Die Kolleg:innen in der Frauenabteilung verhielten sich jedoch oft abweisend und waren mehr mit Plaudern oder privaten Angelegenheiten beschäftigt, als mir bei den Aufgaben zu helfen.

2. Ungerechte Behandlung in der Abteilung: Die Kolleg:innen in der Frauenabteilung haben mich oft allein die Arbeit machen lassen, während sie sich an der Kasse unterhielten oder am Handy waren. Dadurch fühlte ich mich in dieser Abteilung nicht unterstützt und war stark belastet.

3. Wunsch zum Abteilungswechsel: Da ich mit dem Verhalten der Kolleg:innen unzufrieden war und mich geknechtet fühlte, wollte ich in eine andere Abteilung wechseln, in der ich mich wohler fühlte und mehr Unterstützung hatte. Doch die Store Managerin stellte sich gegen meinen Wunsch.

4. Voreingenommenheit: Andere Kolleg:innen außerhalb der Frauenabteilung gaben mir durchweg positives Feedback und arbeiteten gern mit mir zusammen. Trotzdem suchte die Store Managerin ständig nach Kritikpunkten, um meine Leistung infrage zu stellen.

Am Ende sagte sie mir direkt ins Gesicht: „Ich will dich nicht in meinem Team haben.“ Daraufhin erwiderte ich, dass alle anderen gern mit mir arbeiten und mir positives Feedback gegeben haben – es liegt nicht an mir, sondern an ihrer persönlichen Haltung mir gegenüber.

Kann man da irgendwie vorgehen?

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Das Problem ist, dass du dich noch in der Probezeit befindest. Dann darfst du gem. §622 III BGB innerhalb von 2 Wochen gekündigt werden. Dabei ist keine Angaben von Gründen erforderlich. Chancen dagegen vorzugehen hättest du nur, wenn die Probezeit beispielsweise länger als 6 Monate war oder die Schriftform nicht eingehalten wurde. Eine Kündigung per Mail wäre z.B. nicht rechtens.

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Hier kommt es wie so oft darauf an, wie sich der konkrete Sachverhalt darstellt. Grundsätzlich lässt sich mit europäischem Recht argumentieren, da das deutsche Recht größtenteils im Sinne des europäischen Rechts ausgelegt werden muss. Gem. Art. 4 III EUV besteht der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Das bedeutet, dass Deutschland (und alle anderen Mitgliedstaaten), die Verpflichtungen, welche sich aus den Europäischen Regelungen ergeben, erfüllen müssen. Bei einer erstinstanzlichen Entscheidung des zuständigen Arbeitsgerichts wird diese Argumentation jedoch wahrscheinlich zu weit führen. 

Ich würde dir empfehlen einen Anwalt zu Rate zu ziehen, welcher sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat. Er wird eine entsprechende Argumentation erarbeiten. Diesen kannst du auch online finden und eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern.

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Nein, du musst zunächst die einzelnen Instanzen in Deutschland durchlaufen und erst dann kann dein Fall vor dem EuGH landen. Der EuGH entscheidet jedoch keine konkreten Fälle, sondern beantwortet Fragen zur Auslegung. Es findet daher defacto eine gerichtliche Kontrolle der deutschen Gesetzgebung durch den EuGH statt. Es wird also bewertet, ob unsere Gesetzgebung mit den europäischen Vorgaben konform ist. Geregelt ist dies in Art. 267 AEUV. Danach entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU. In deinem Fall würde der EuGH also nicht über das Strafmaß für deinen Arbeitgeber entscheiden, sondern nur feststellen, ob das deutsche Recht mit dem europäischen konform ist und Fragen zur Auslegung beantworten.

Wenn du deinen Arbeitgeber verklagen möchtest, empfiehlt sich jedoch in jedem Fall das Aufsuchen eines Anwalts. Du kannst dich auch online unverbindlich beraten lassen, das Erstgespräch ist oftmals kostenlos.

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