Bei einer betriebsbedingten Kündigung würde im Falle einer Klage vor Gericht nicht geprüft werden, ob dieses Vorgehen zweckmäßig ist. Es wird lediglich berücksichtigt, ob reine Willkür besteht. Dies erscheint mir vorliegend jedoch nicht der Fall zu sein. Damit eine betriebsbedingte Kündigung berechtigt ist, muss zum Zeitpunkt der Kündigung eine Weiterbeschäftigung in Zukunft ausgeschlossen sein. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn Abteilung A keine Umsätze mehr erzielen kann. Allerdings ist gem. §1 II 2 Nr. 1 b) KSchG die Kündigung ungerechtfertigt, wenn der AN an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Gem. §1 II 3 KSchG gilt dies auch, wenn zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Hier käme es also darauf an, inwieweit dies in der Realität umsetzbar ist. Zusätzlich ist noch der Sozialplan zu berücksichtigen, wonach sich entscheidet, welche Mitarbeiter zuerst gehen müssen. Dazu zählen beispielsweise solche, die noch keine 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind oder befristet Beschäftigte. Insgesamt müssen verschiedenste Kriterien individuell betrachtet werden, wie z.B. das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, eine etwaige Schwerbehinderung etc. Das muss bei jedem AN einzeln geprüft werden, sodass sich jetzt nicht pauschal sagen lässt, ob das Vorgehen des Unternehmens rechtens ist. Hinzu kommt, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz eine Versetzung bedeutet. Dieser muss der Betriebsrat gem. §99 BetrVG zustimmen.
Hier empfiehlt sich das Aufsuchen eines Anwalts für die Betroffenen. Online kann man sich häufig kostenlos eine Ersteinschätzung einholen.