1. Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie als Anscheinswaffen
Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie sind Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffengesetzes, wenn
ihre äußere Form nach das Gesamterscheinungsbild den Anschein von
Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine
heißen Gase verwendet werden. Insofern dürften fast alle derzeit auf dem
Markt befindlichen Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie der
Definition von Anscheinswaffen des neuen Waffengesetzes (ab 01.04.2008)
unterfallen.
2. Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie
Der Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule ist weiterhin erlaubnisfrei,
auch für Personen unter 18 Jahren. JSM und VDB empfehlen ein Abgabealter von 14 Jahren.
3. Führen von Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie
Es
ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Softair-(Anscheins)waffen
unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer
Schießstätte auszuüben (führen). Wer
entgegen diesem Verbot eine Softair-(Anscheins)waffe führt begeht eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Ein
Transport von Softair-(Anscheins)waffen (z.B. vom Händler zum eigenen
Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem
verschlossenen Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung oder in einer
mit Schloss verriegelten Tasche) erlaubt.