Jede von einem Endverbraucher bei einem gewerblichen Händler gekaufte Sache unterliegt der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren, geteilt in die ersten 6 Monate und dann weitere 18 Monate.
Funktioniert die Uhr in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf nicht richtig, wird davon ausgegangen, daß der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war. Der VERKÄUFER hat also den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und hat nun die Gelegenheit, nachzubessern. Entweder durch Reparatur oder Umtausch in angemessener Zeit. Es sei denn, der Verkäufer beweist, daß der Schaden durch Verschulden des Käufers eingetreten ist. Wären die ersten 6 Monate bereits verstrichen, müßte der Käufer beweisen, daß der Fehler bereits beim Verkauf bestand. Diese gesetzliche Gewährleistung besteht IMMER und kann von gewerblichen Verkäufern nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Oft wird die Gewährleistung noch ergänzt durch eine Herstellergarantie. Das ist eine freiwillig zusätzlich zugesicherte Leistung, deren Art und Umfang jeder Hersteller in seinen Garantiebedingungen fast beliebig festlegen kann, die aber die gesetzliche Gewährleistung durch den Verkäufer in keiner Weise einschränkt.
Du solltest Dich also unbedingt an den Verkäufer halten und die gesetzliche Gewährleistung geltend machen, und nicht zum Hersteller abwimmeln lassen.
Gewährleistung sagt sinngemäß, daß der Verkaufsgegenstand zum VerkaufszeitPUNKT in vertragsgemäßem Zustand sein muß. Dagegen bezieht sich eine Herstellergarantie immer auf einen ZeitRAUM nach dem Verkauf. Es handelt sich um völlig unterschiedliche Dinge, die aber oft zu Lasten des Kunden durcheinander gebracht werden.
Alles klar?