Stimmt, - …und hier der Hinweis und Nachweis des jetzt immer noch bestehenden Waffenstillstandes :
Am 07. + 09. Mai 1945 hat lediglich die Deutsche Wehrmacht kapituliert, nicht aber das DEUTSCHE REICH (DR) !
Das Unterzeichnen der Kapitulation war ein rein militärischer Akt und kein staatsrechtlicher, damit wurde auch nur die Wehr-macht aufgelöst, nicht aber der Staat DR. Die nach der militärischen Kapitulation weiter amtierende geschäftsführende Reichsregierung unter dem Reichspräsidenten Groß-Admiral Karl Dönitz wurde dann, auf Veranlassung der USA, am 23.05.1945 von den Briten (unter äußerst unwürdigen Umständen) verhaftet und ins Gefängnis verbracht. Dieses war, bei völliger Mißachtung der Haager Landkriegsordnung (HLKO), ein eklatanter Verstoß dagegen und somit - kraft der Waffengewalt der Siegermächte - ein illegaler Akt der Siegerwillkür !
Mit ihrer danach erfolgten „Vier-Mächte-Erklärung“ („Berliner Deklaration“) vom 05.06.1945, wurde das DEUTSCHE REICH von den 4 Hauptsiegermächten stets als ein „Deutschland als Ganzes“, völkerrechtlich als identisch mit dem Staat DEUTSCHES REICH betrachtet und behandelt und in verschiedenen Proklamationen und Verträgen auch offiziell so bezeichnet.
Weiter wurde hierin ausdrücklich festgestellt, daß der Staat DEUTSCHES REICH (nicht das sogenannte „Dritte Reich“) als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist, sondern weiter existiert. Das Staatsgebiet war gemäß den Bestimmungen der Alliierten festgestellt und auf das Gebiet innerhalb der Grenzen vom 31.12.1937 beschränkt, wie es auch im Art. 116 Abs. 1 „GG“ steht, also auch einschließlich der zum Reich gehörenden Ostprovinzen Pommern, Preußen und Schlesien.
Nach Nr. 46 des Kontrollratsgesetzes von 1946 gibt es nur einen deutschen Staat, das DEUTSCHE REICH in den Grenzen vom 31.12.1937. Diese Entscheidung und Feststellung ist bis heute weder geändert noch aufgehoben worden!
Der Fortbestand und damit auch die Existenz des Staates DEUTSCHES REICH ist völkerrechtlich und auch mit diversen Urteilen des „Bundesverfassungsgerichts“, u.a. 2 BvL 6/56, 2 BvF 1/73, 2 BvR 373/83, festgestellt worden! Diese Entscheidungen sind bis heute weder revidiert noch suspendiert worden, gelten also immer noch.
Gemäß Art. 31 BVerfGG binden die Entscheidungen des „Bundesverfassungsgerichtes“ die „Verfassungsorgane“ des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Im Falle einer Normenkontrolle – wie gegenüber dem Grundlagenvertrag – hat die Entscheidung des „Bundesverfassungsgerichtes“ Gesetzeskraft.
2) Der BVerfGE, 2 BvF 1/73, vom 31.07.1973 ist u.a. zu entnehmen:
„.... Das Deutsche Reich existiert noch. ....
.... Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; ....
.... Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. ....
.... Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands (also des DEUTSCHEN REICHES, Anm. Weide) neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). ....
.... Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, ....
....Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. ....“
Diese eindeutige Entscheidung des BVerfG ist also für alle Deutschen bindend, gilt also auch für Richter, Polizeibeamte und Lehrer, die hiervon - wie die meisten Deutschen - überwiegend aber keine Kenntnis haben bzw. haben wollen und daher diesen feststehenden Tatbestand meistens vehement bestreiten und nicht wahrhaben wollen.
Zum Geltungsbereich des „Grundgesetzes“ („GG“) ist noch zu bemerken, daß dieses seit 1990 keinen mehr hat ! Im Sommer 1990 fanden die sogenannten „2 + 4 Verhandlungen“ statt mit dem Ziel der Wiedervereinigung Deutschlands, wie es auch das „GG“ a.F. u.a. in der Präambel forderte. Deutschland ist aber das DEUTSCHE REICH und nicht die „BRD“! Aus diesen Verhandlungen ist dann u.a. der „Einigungsvertrag vom 31.08.1990“ entstanden. In dessen Art. 4, Ziffer 2 heißt es: „Artikel 23 wird aufgehoben.“. In Verbindung mit Art. 1 des „Einigungsgesetzes“ ist daher der Art. 23 a.F. „GG“ ersatzlos aufgehoben und im BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff amtlich bekannt gemacht worden. Seit dem hat das “GG” keinen Geltungsbereich mehr ! Weil ein neuer Geltungsbereich bisher nicht definiert worden ist, gibt es somit seitdem kein Gebiet mehr, wo das „GG“ gilt ! Daher gibt es seitdem auch kein Gebiet mehr, in welchem die „BRD“ – nach rechtsstaat-lichen Grundsätzen - eine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist. Nach dem Staats- und Völkerrecht ist sie daher zur Ausübung staatspolitischer Handlungen jeglicher Art nicht mehr legitimiert, weil sie keine gültige Rechtsgrundlage mehr hat. Die „BRD“ ist damit de jure erloschen, de facto aber noch existent, weil sie unter Mißachtung dessen seitdem ohne jegliche Rechtsgrundlage – aus der „normativen Kraft des Faktischen“ - weiter gehandelt hat und immer noch handelt.
Eine „Wiedervereinigung“, wie uns weis gemacht geworden ist, hat tatsächlich nicht stattgefunden, weil die sowjetische Besatzungszone, seit 1949 bezeichnet als „DDR“ und die drei westlichen Besatzungszonen, seit 1949 bezeichnet als „BRD“, vor dem keine Einheit waren, sondern Fragmente eines völkerrechtswidrig zerteilten größeren Ganzen, nämlich des Staates DEUTSCHES REICH. Was keine Einheit war, kann sich auch nicht „wiedervereinigen“, sondern nur „vereinigen“. Es war also nur ein „Beitritt“ nach Art. 23 a.F. „GG“. Aber auch das war rechtlich nicht möglich, weil der Art. 23 a.F. bereits zum 23.09.1990 aufgehoben war (s.o.), der Beitritt der Länder der „DDR“ zum Geltungsbereich des „GG“ am 03.10.1990 erfolgt sein soll, diese Länder aber erst - gemäß dem „Ländereinführungsgesetz“ der „DDR“ vom 22.07.1990 - zum 14.10. 1990 gebildet werden sollten. Wie kann also etwas noch nicht Existierendes etwas nicht mehr Existierendem beitreten ? Auch wurde hierzu kein Volksentscheid gem. Art. 29, Abs. 2 „GG“ herbeigeführt, dem Deutschen Volk also verwehrt !
Bis heute gibt es auch weltweit keinen Akt, kein Dokument und vor allem kein festes Datum welches völkerrechtlich verbindlich belegt, wonach die Auflösung oder das Erlöschen, also der Untergang des Staates DEUTSCHES REICH beschlossen, verfügt oder bestätigt worden ist.
Jede gegenteilige Behauptung ist lediglich indoktrinär suggerierter Irrglaube, ohne jegliche werthaltige Substanz !
Abschließend bleibt festzustellen: Die sogenannte „Bundesrepublik Deutschland“ ist 1949 von den westl. Besatzungsmächten im westl. Territorium des DEUTSCHEN REICHS völkerrechtswidrig (HLKO) errichtet und dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk gegen dessen Willen und ohne dessen Entscheidung – kraft ihrer Waffengewalt – als provisorisches Selbstverwal-tungsorgan für die besetzten Gebiete bis zum Abschluß eines Friedensvertrages, aufgezwungen worden. Ähnlich verhält es sich mit dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“. Dieses wurde zwar von deutschen Parlamentariern aus den zuvor von den westl. Besatzungsmächten errichteten Länderparlamenten formuliert und geschrieben, aber nach deren strengen Vorgaben und mußte von diesen abschließend genehmigt werden. Das „GG“ sollte ausdrücklich keine Verfassung sein, wie es sich auch aus dessen Art. 146 ergibt. Dieses waren also rein militärische und zu dem völker-rechtswidrige Akte und entsprachen keinesfalls – wie uns weis gemacht wird – einer Rechtstaatlichkeit auf der Basis einer freiheitlich, demokratischen Grundordnung und wurden / werden bis heute auch nicht von einem freien und souveränen Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen. Dem Deutschen Volk wurde bisher jede Mitwirkung verwehrt. Noch heute bestehen in Deutschland Besatzungszonen, wie es auch durch Art. 125 Ziffer 1 „GG“ bestätigt wird.
Einen Friedensvertrag können nur die Krieg führenden Staaten schließen – die BRD wie die DDR waren keine Kriegsteilnehmer, können also auch nicht über einen Friedensvertrag verhandeln und keinen Friedensvertrag schließen.
HLKO :
Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges
vom 18. Oktober 1907
Reichsgesetzblatt, 1910, Nr. 2, S. 132ff.
Viertes Kapitel:
Kapitulation
Artikel 35
Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.
Fünftes Kapitel:
Waffenstillstand
Artikel 36
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.
Artikel 37
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein.
Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.
Artikel 38
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.
Artikel 39
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.
Artikel 40
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Artikel 41
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.
Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung].
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.