... ganz schlecht... sprich: geht nicht, weil: das Fzg. muss bremsen und auf den Bremsenprüfstand fahren können und es muss laufen, wegen der "AU"...

Ein freundlicher TÜV-Mann...

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Also...

nach § 10 (5)FZV ...Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kfz. vorhanden und fest angebracht sein...

§ 10 FZV (6) ...hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben...

Ausnahme Kurzzeitkennzeichen: nach §16 (5)FZV bauchen diese nicht festangebracht sein, also festkemmen oder mit Kabelbinder ist möglich...

Alledings gibt die Verordnung keine Spielraum für das Anbringen hinter der Scheibe... also nicht erwischen lassen... Ordnungswiedrigkeit mit 10€ (BKatV-Bußgeldkatalog-Verordnung)

Gruß Ralf

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Hallo...

also... nach §16 FZV dürfen ausschließlich Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Händler ein "rotes Kennzeuchen" beantragen. Diese sind nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zu verwenden. Die Werkstatt trägt die Verantwortung, Versicherung usw. die Fahrten weden aufgezeichnet und ein Missbrauch bestraft... Also... eine normale Werkstatt macht das nicht mehr (früher schon...).

Dir bleit nur: ein Kurzzeitkennzeichen... allerdings auch nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten. Gruß Ralf

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Aber JA...

siehe: §3 FZV "....die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn...eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht."

Und... siehe: §1 PflversG "...Der Halter eines Kraftfahrzeugs...ist verpflichtet...eine Haftpflichtversicherung...abzuschließen und aufrechtzuerhalten..."

Noch wichtiger: §6 PflversG: Es ist eine Straftat, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe... also kein Spass...

Gruß Ralf

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Hi, die Antworten sind schon richtig gut...

  1. grundsätzlich nur die Reifen und evt. Felgen, die im Schein stehen zul.
  2. im "alten" Brief stehen meistens noch mehr Reifengrößen, die Du fahren darfst.
  3. in der ABE/EG-Betriebserlaubnis stehen evt. noch mehr Reifengrößen für das Fzg. (hier musst Du mit Deinem Fzg.-Schein erst mal zum TÜV)
  4. Ist die Abweichung der Einpresstiefe der Felge (z.B. ET35) entsprechend der Original und die neuen Reifengröße weicht innerhalb der Toleranzen (Tüv prüft das) im Abrollumfang vom Original nicht ab, ist eine Eintragung nach §19(2) "Einzelabnahme" möglich.
  5. Sind die Abweichungen zu groß, muss der Tacho angepasst werden... kostet Geld und ist doof, weil Du nur noch die Neue Reifengröße fahren darfst...

Also... am besten nur die Reifen, die für das Fzg. erlaubt sind.. alles andere kostet Geld und ist die Mühe nicht wert...

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Stahlfelge

Hi,

ALSO... in den meisten Gutachten (ABE) für Alufelgen ist die Benutzung von Schneeketten nicht zulässig... Das schreiben die Hersteller von Alu-Felgen als Auflage für die Benutzung vor. Der Grund ist die Empfindlichkeit von Aluminium auf Kerbwirkung. Die Beschädigung der Felge durch Kette führt dazu, dass die Felge Ersetzt werden muss (spätestens bei einer HU). Bei einer möglichen Gefährdung durch gebrochene Felgen haftet der Lieferant nicht mehr.

Damit hast Du die Antwort... Alu-Räder mit Winterreifen OHNE Schneeketten ist DOOF, oder?

Bleib bei den Stahl-Felgen

Gruß Ralf

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