Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage S. 75 RN: 118

        Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist
     (§ 323c StGB).

        Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein  Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individual-Rechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN), ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt.

Man muß nur wissen wie man es richtig anwendet.

Und im Übrigen sind laut Grundgesetz Tiere keine Sache. Sie haben Verfassungsstatus und sind durch den Staat Geschützt. Sie werden manchmal nur als Sache behandelt , was auch auch seine Vorteile hat. Aber das gesetzt sagt ganz deutlich "Tiere sind keine Sache"

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Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage S. 75 RN: 118

        Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist
     (§ 323c StGB).

        Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein  Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individual-Rechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN), ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt.

Man muß nur wissen wie man es richtig anwendet.

Und im Übrigen sind laut Grundgesetz Tiere keine Sache. Sie haben Verfassungsstatus und sind durch den Staat Geschützt.

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