Rechtsgrundlage ist das SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Auf dieser Grundlage bestimmen die LÄNDER die KEHRBEZIRKE (je ca. 2.000 bis 2.500 Wohneinheiten).

Der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist rechtlich eine BEHÖRDE (Kehrbezirks-Verwaltung). Nach einem Auswahlverfahren wird dann ein Schornsteinfegermeister zeitlich auf 7 Jahre befristet quasi zum Leiter dieser Behörde gemacht. Genau genommen handelt jedoch immer die BEHÖRDE als ORGAN. Die PERSON ist lediglich der einzige Mitarbeiter (Sachwalter). Daher darf z.B. auch kein Geselle eines Schornsteinfegerbetriebs eine Feuerstättenschau durchführen. Er ist ja lediglich Angestellter des Handwerksbetriebs und NICHT der Behörde.

Mehr Infos zum Thema im Forum: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Das Schornsteinfegerwesen wurde 2008 gesetzlich neu geregelt. Für alle Kehr- und Überprüfungsarbeiten kann seit 2013 jeder beliebige Schornsteinfege BEAUFRAGT werden.

Welche Arbeiten hierbei wann zu erledigen sind, ergibt sich aus dem FEUERSTÄTTENBESCHEID, der jedem Gebäudeeigentümer mittlerweile vorliegen muss.

Konkret muss man somit unterscheiden, ob man selbst EIGENTÜMER oder nur MIETER ist. Der EIGENTÜMER erteilt einen AUFTRAG an einen Handwerker seiner Wahl. Anders beim MIETER. Diese soll ja lediglich den vom Eigentümer oder der Verwaltung bestellten Handwerker einlassen.

Ein BUSSGELD muss zunächst nur ein EIGENTÜMER fürchten, der sich nicht an die Vorgaben des FEUERSTÄTTENBESCHEIDS hält. Der MIETER hat ja in der Regel gar keine Kopie dieses Verwaltungsakts erhalten, ist somit (ohne gesonderte Verfügung) noch gar nicht konkret zu einer (bußgeldbewehrten) Duldung verpflichtet. Die Pflicht, einen Handwerker einzulassen, ist für MIETER vielmehr eine ZIVIL-RECHTLICHE / VERTRAGLICHE Pflicht. Und zivilrechtlich gibt es KEINE BUSSGELDER.

Das Thema ist jedoch viel komplizierter, als es hier in Kurzfassung darstellbar ist. Wer sich genauer, z.B. auch über den Unterschied eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" (BEHÖRDE) und eines Schornsteinfegermeisters (HANDWERKER) informieren will, sollte mal ins Spezialforum: www.kontra-schornsteinfeger.de schauen.

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Die Kosten des Schornsteinfegers sind ja praktisch WARTUNGS-KOSTEN der Heizungsanlage. Sie werden somit in die Gesamtsumme der Kosten für Heizung und Warmwasser einbezogen und mit diesen umgelegt. Meist wird dann ein gewisser Prozentsatz der Gesamt-Kosten nach Quadratmetern Wohnfläche, der Rest verbrauchsabhängig verteilt.

Anders wäre dies nur, wenn bestimmte Arbeiten einer Partei allein zuzuordnen sind. Hat also z.B. nur eine Wohnung einen offenen Kamin, müssen die hierfür anfallenden Kehrarbeiten auch nur von demjenigen getragen werden, der auch den Nutzen des Kamins hat.

Am Rande ein Hinweis: Die Kosten für KEHR-Arbeiten (nicht für Messungen und Prüfungen) können als "haushaltsnahe Dienstleistungen" steuerlich besonders geltend gemacht werden. Erhält ein Vermieter hieraus eine Steuergutschrift, muss diese natürlich von den umzulegenden Kosten ABGEZOGEN werden.

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Die Frage wäre jedoch, warum man überhaupt NACHWEISEN sollte, dass Rauchmelder vorhanden waren.

Den AUSBRUCH eines Brandes können diese Geräte ja nicht ver- oder behindern. Sie schützen somit weniger vor Sachschäden, denn vor Personenschäden. Bei rechtzeitigem Alarm bleibt Bewohnern auch im Brandfall (hoffentlich) noch genügend Zeit, das Gebäude zu verlassen.

Für eine SACH-Versicherung dürfte das Vorhandensein eines Rauchmelders nur sehr selten relevant sein. Denkbar sind lediglich Fälle, bei denen NACHWEISBAR wäre, dass ein Schaden GERINGER ausgefallen wäre, wenn durch einen Rauchmelder Alarm ausgelöst worden wäre.

Gleiches gilt prinzipiell zwar auch für PERSONEN-Schäden, hier ist jedoch eher mit staatsanwaltlichen Ermittlungen zu rechnen. Es wäre dann jedoch eine Kausalitätskette vom Brandereignis über den fehlenden Rauchmelder bis hin um Eintritt eines Schadens zu führen.

Im Brandfalle ist daher die Ermittlung der Brand-URSACHE viel erheblicher. Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Rauchmelder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, erscheint deren Einsatz jedoch im EIGEN-INTERESSE sinnvoll. Die Kosten sind gering, der Wartungsaufwand besteht in einem Batterie-Check und ggf. -wechsel. Im Falle eines Falles könnten Warngeräte jedoch sinnvoller sein als eine Lebensversicherung, denn diese tritt ja erst ein, wenn es schon zu spät ist.

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Man muss zunächst ZWEI völlig getrennt zu wertende Funktionen im Bereich "Schornsteinfegerwesen" unterscheiden:

Der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist praktisch eine BEHÖRDE (Kehrbezirks-VERWALTUNG). In dieser HOHEITLICHEN Funktion nimmt der bBSF nur genau im Gesetz (SchfHwG) festgelegte Aufgaben wahr. Hierzu gehört insbesondere die FEUERSTÄTTENSCHAU (2 mal in 7 Jahren Bestellungszeit) gem. § 14 (1) SchfHwG. Hier muss dem bBSF Zugang zu allen FEUERSTÄTTEN gewährt werden. Gibt es jedoch KEINE Feuerstätten, entfällt somit auch der Zugang.

Soweit von Seiten der Schornsteinfeger argumentiert wird, man müsse ja auch überprüfen, ob es nicht vielleicht UNANGEMELDETE Feuerstätten (Öfen) gibt, so ist dieses NICHT mit Artikel 13 (2) GG vereinbar. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts liegt eine DURCHSUCHUNG vor, wenn nach etwas geforscht werden soll, das bislang UNBEKANNT ist oder das vom Bürger absichtlich VERBORGEN werden soll. Eine SUCHE nach UNBEKANNTEN Feuerstätten wäre somit nur MIT RICHTERLICHEM BESCHLUSS (und konkretem Verdacht) zulässig.

Es ist eben rechtlich etwas anderes, ob zu einer BEREITS BEKANNTEN Anlage lediglich ein ZUGANG gefordert wird, oder ob im Haus nach UNBEKANNTEM gesucht werden soll.

Als Ergebnis der Feuerstättenschau wird dann vom bBSF ein FEUERSTÄTTENBESCHEID (als VERWALTUNGSAKT) erlassen. Gegen diesen sind je nach Bundesland innerhalb EINES MONATS ab Zugang WIDERSPRUCH oder ANFECHTUNGSKLAGE möglich. Der FSB gibt dann genau die auszuführenden ARBEITEN und die hierbei zu beachtenden FRISTEN wieder.

Wenn also eine oder mehrere FEUERSTÄTTEN vorhanden sind, muss der Eigentümer selbst einen HANDWERKER (Schornsteinfeger in dessen gewerblichen Funktion) BEAUFTRAGEN. Er hat hierbei jedoch die FREIE WAHL zwischen allen in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben. Die Ausführung der Arbeiten wird mit einem Formblatt bestätigt, das dann ggf. an den bBSF geschickt werden muss. Da es KEINE PREISBINDUNG im GEWERBLICHEN Teil der Schornsteinfegerei mehr gibt, unbedingt VORHER nach KLAREN PREISEN (möglichst STUNDENSATZ) fragen.

Von "Service-Verträgen" muss aktuell meist abgeraten werden, da sich der Wettbewerb erst langsam entwickelt und man sich ansonsten unnötig auf einen Anbieter festlegen würde. Nur wenn ein Feger ein besonders GÜNSTIGES, z.B. PAUSCHAL-Angebot macht, könnte es sich lohnen, einen Vertrag für eine bestimmte Laufzeit zu schliessen.

Mehr Infos und die Möglichkeit zur Diskussion auch unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Seit Beginn des Jahres 2013 hat sich hinsichtlich der Schornsteinfeger die Rechtslage grundsätzlich geändert. Nunmehr kann ein beliebiger Schornsteinfeger (wie andere Handwerker auch) grundsätzlich FREI beauftragt werden. Mit Ablauf des 31.12.2012 ist auch die Gebührenbindung per KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi) AUSSER KRAFT getreten.

Praktisch bedeutet dies, dass auch Schornsteinfeger für AUSLAGEN (z.B. Fahrtkosten) nur noch das abrechnen dürfen, was TATSÄCHLICH angefallen ist. Bei 20,- Euro pro Termin wäre das schon eine recht lange Anreise.

Beim 1. Termin muss man zudem berücksichtigen, dass er wohl kaum nur deswegen GESONDERT angereist ist.

Bei einem MIET-Vehältnis müssen jedoch zwei Teile getrennt betrachtet werden:

  1. Der Auftrag des EIGENTÜMERS an einen Schornsteinfeger und die entsprechende Rechnung. Hier sollte der Auftraggeber keinesfalls einfach so weiterzahlen wie bisher. Er sollte auf einen klaren STUNDENSATZ und eine exakte Angabe von ggf. sonst entstehenden Kosten bestehen.

  2. Das Rechtsverhältnis zwischen VERMIETER und MIETER. Hier können Betriebskosten im Rahmen des bestehenden Mietvertrags zwar umgelegt werden, jedoch nur im WIRTSCHAFTLICH NOTWENDIGEN Umfang. Hat der Vermieter also einen zu teuren Vertrag mit einem Handwerker geschlossen, sind nachweislich vermeidbare MEHRKOSTEN nicht umlagefähig. Auch der Vermieter muss sich quasi als TREUHÄNDER der Mieter WIRTSCHAFTLICH verhalten.

Im konkreten Fall sollte man sich den AUFTRAG und ggf. eine PREISLISTE des Schornsteinfegers zeigen lassen. Es könnte nämlich sein, dass es überhaupt keine Vertragsgrundlage gibt, nach der überhaupt FAHRTKOSTEN gesondert zu bezahlen sind.

Mehr Infos und die Möglichkeit das Thema Schornsteinfeger-SONDER-Recht zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Leider haben sich viele Schornsteinfeger (zumindest im Kopf) noch nicht vom alten Kehr-MONOPOL verabschiedet. So ist es in vielen Bereichen Deutschlands gar nicht so einfach, überhaupt einen alternativen Anbieter zu finden.

Bis Ende 2012 gab es noch festgelegte Preise, die in der Anlage 3 zur KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi) zu finden waren. Seit diesem Jahr ist diese Preisstuktur zwar AUSSER KRAFT, aber viele Schornsteinfeger verwenden trotzdem noch die VERALTETE Software und rechnen entsprechend ab.

Sogar die Stiftung Warentest scheiterte bei dem Versuch, mal Angebote zu erfragen. Klare Aussagen zu STUNDENSÄTZEN gibt es praktisch nicht. Solange die Gesamttätigkeit halt im kleine Positionen aufgesplittet wird, läßt sich (unbemerkt) deutlich mehr abrechnen.

Im Grunde spielt es jedoch keine Rolle, was ein Schormsteinfeger als HANDWERKER da so genau getan hat. Ob er in den z.B. 20 Minuten nur gekehrt, gemessen oder geprüft hat, entscheidend ist doch nur die EFFEKTIVE EINSATZZEIT. Jeder sollte daher auch bei Aufträgen an Schornsteinfeger nach dem STUNDENSATZ (brutto inkl. USt) und ggf. Nebenkosten fragen. Diese Angaben müssten eigentlich ALLE Handwerker nach PAngV (Preisangabe-Verordnung) machen können.

Bei der Suche nach einem (service-)freundlichen und preisgünstigen Anbieter kann das FORUM: http://www.freie-schornsteinfeger-wahl.de vielleicht helfen. Man findet ANGEBOTE, kann GESUCHE einstellen und über die EIGENEN ERFAHRUNGEN berichten.

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Seit dem 01.01.2013 ist das bereits 2008 verabschiedete NEUE Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) nunmehr voll in Kraft. Als wesentlichste Änderung gilt jetzt, dass alle HANDWERKLICHEN Arbeiten FREI an jeden beliebigen Schornsteinfeger vergeben werden können. Als Folge ist auch die Bindung an Preisvorgaben nach Verordnung (Anlage 3 zur KÜO) entfallen.

Leider entwickelt sich der "Markt" jedoch nur etwas zögerlich, da die Bezirksschornsteinfeger oft versuchen, sich nicht über die Grenzen des Kehrbezirks hinaus Konkurrenz zu machen. Aber es gibt auch täglich mehr "FREIE" Schornsteinfeger, die gar keinen Bezirk haben und ihre Tätigkeiten als "echte" Handwerker (ohne Protektion eines Gesetzgebers) am Mark anbieten.

Gerade Wohnanlagen mit mehreren Objekten bieten sich förmlich an, ANGEBOTE mehrerer Schornsteinfeger einzuholen und HART über den Preis zu verhandeln. Natürlich kann der Verwalter hierbei einen STUNDENSATZ vereinbaren, es wäre aber auch zulässig, einen PAUSCHALPREIS für das Gesamtobjekt abzusprechen.

Da in diesem Marktsektor, wie gesagt, der Wettbewerb erst langsam aufkommt, sollte zudem möglichst KEIN länger laufender Service-Vertrag abgeschlossen werden. Wer sich unnötig lange bindet, kann auf sinkende Preise dann ggf. nicht zeitnah reagieren.

Wer zudem etwas darauf achten will, dass STAAT und WIRTSCHAFT nicht unnötig vermengt werden, sollte Reinigungs- und Prüfungsaufträge (HANDWERK) nicht unbedingt an den BEZIRKS-Schornsteinfeger (HOHEITLICHE BEHÖRDE) vergeben. Hier kann der Bürger von sich aus korrigieren, was der Gesetzgeber vermauschelt hat. An eine BEHÖRDE, die per Verwaltungsakt (Feuerstättenbescheid) Arbeiten vorschreibt, sollte man nicht unbedingt den Auftrag erteilen, die soeben vorgeschriebenen Arbeiten anschließend auch noch SELBST erledigen zu dürfen. Man beaufragt ja auch nicht den Leiter des Bauamts, der den Bauantrag bearbeitet, mit der Bauausführung. Das Eine ist eben eine STAATLICHE BEHÖRDE, die Baufirma ein GEWERBEBETRIEB.

Je stärker zudem die Gebäudeeigenümer auf KLARE und NACHVOLLZIEHBARE Preise achten und ANGEBOTE VERGLEICHEN, um so schneller wird auch im Schornsteinfegerwesen ein MARKT entstehen und die Preise werden ein angemessenes Niveau bekommen.

Mehr Infos und die Möglichkeit zum Thema zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Zum 01.01.2013 ist nach langer Übergangszeit das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vollständig in Kraft getreten. Als wesentliche Änderung ergibt sich hieraus, dass alle HANDWERKLICHEN Arbeiten der Schornsteinfeger von den Gebäudeeigentümern FREI vergeben werden können. Die rechtliche Grundlage (was wann gemacht werden muss) bildet der FEUERSTÄTTENBESCHEID, der jedem Eigentümer bis Ende 2012 zugehen mußte.

Als Folge der Rechtsänderung ist auch die PREISBINDUNG nach KÜO zum 31.12.2012 AUSSER KRAFT getreten. Dies bedeutet, dass Schornsteinfegerarbeiten nunmehr vom Anbieter FREI KALKULIERT werden können. Es müssen jedoch auch die ALLGEMEINEN gesetzlichen Regelungen beachtet werden. Dies ist insbesondere die PREISANGABE-VERORDNUNG (PAngV).

Diese schreibt u.a. vor, dass gegenüber ENDVERBRAUCHERN immer BRUTTO-ENDPREISE anzugeben sind. Eine Abrechnung nach ALTEN (gesetzlich nicht mehr gültigen) ARBEITSWERTEN (AW) erscheint in diesem Zusammenhang bereits RECHTSWIDRIG. Die Rechnung daher ggf. auch an die VERBRAUCHERENTRALE weiterleiten. Diese kann nach Prüfung ggf. wegen Nichteinhaltung der PAngV abmahnen.

Nach § 623 BGB schuldet der Aufraggeber, wenn KEIN Preis vereinbart wurde, zudem nur den MARKTÜBLICHEN Preis.

Sowohl in der ALTEN, als auch in der AKTUELLEN KÜO (für HOHEITLICHE Tätigkeiten der bBSF) gab und gibt es einen Gebührentatbestand für "sonstige Arbeiten" von 0,8 AW/Min. Umgerechnet sind dies 48 AW/Std. Multipliziert mit 1,01 bis 1,05 Euro/AW zuzüglich 19% Umsatzsteuer ergibt sich ein BRUTTO-STUNDENSATZ von rund 60,- Euro, der somit als MARKTÜBLICH angesehen werden kann..

War der Schornsteinfeger somit nur wenige Minuten tätig, könnte man großzügig (für Rüst- und Verwaltungszeiten) auf 1/2 Stunde aufrunden. Dies entspräche 30,- Euro. Wenn die Arbeiten z.B. im Kehrbezirk von Haus zu Haus ausgeführt wurden, könnte man noch 5,- Euro Fahrtkostenanteil hinzurechnen. Diese 35,- Euro dann UNTER VORBEHALT zahlen.

Wenn der Feger mehr will, muss er ggf. klagen. Zuständig ist ab 2013 das AMTSGERICHT. Dieses hat Erfahrungen mit Handwerkerrechnungen und der PAngV. Ohne NACHVOLLZIEHBARE Preisliste wird der SF wohl Probleme haben, mehr zu beanspruchen, als den nach o.a. Berechnung gezahlten Betrag.

Mehr Infos und die Möglichkeit zum Thema zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Seit Anfang 2013 (eigentlich jedoch bereits seit 2008) muss man strikt unterscheiden zwischen:

  1. Dem Schornsteinfeger als HANDWERKER. Für alle Kehr- und Prüfarbeiten darf nunmehr JEDER beliebige Schornsteinfegerbetrieb BEAUFRAGT werden. Im Prinzip kann somit auch der HANDWERKLICHE Schornsteinfeger Kundenanfragen ablehnen. Leider entwickelt sich der "Markt" aber nur sehr zögerlich.

  2. Der KEHRBEZIRKS-VERWALTUNG mit der Amtsbezeichnung "Der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger". Hierbei handelt es sich um eine BEHÖRDE, die HOHEITLICHE Aufgaben erfüllt (Führung des Kehrbuchs = Datenverwaltung, Bauabnahmen, Feuerstättenschauen, Erlass von Feuerstättenbescheiden). Hier gilt VERWALTUNGSRECHT. Bei Dienstpflichtverletzungen muss die Aufsichtsbehörde einschreiten.

Da es sich (bei etwas näherer Betrachtung) beim Schornsteinfeger-SONDER-Recht jedoch um ein sehr komplexes und teils widersprüchliches Konstrukt handelt, macht es Sinn, sich bei Einzelfragen mal in einem Spezialforum zu informieren oder Theman dort zur Diskussion zu stellen. z.B. unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Die Rechnung muss genau genommen in ZWEI (Teil-)Rechnungen unterteilt werden:

  1. Die Rechnung des HANDWERKERS (Schornsteinfegermeister XYZ) Hier werden Kehr- und Prüfarbeiten berechnet. Seit 2013 dürfen diese HANDWERKLICHEN Arbeiten an JEDEN Schornsteinfeger vergeben werden. Die Preisbindung nach KÜO ist seit dem 31.12.2012 Geschichte. Also: Wie bei jedem anderen Handwerker auch Preise vergleichen. Nach Pauschalpreisen (Kehren eines Kamins) oder Stundensätzen (Brutto-Betrag pro Einsatzzeit) fragen. Nicht mehr nach den ALTEN Arbeitswerten abrechnen lassen (ab 2013). Ggf. bei der VERBRAUCHERZENTRALE beschweren, wenn die Preisangabe-Verordnung nicht eingehalten wird.

  2. Die GEBÜHREN-Rechnung der KEHRBEZIRKS-VERWALTUNG (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger des Bezirks 123) Hier werden HOHEITLICHE Tätigkeiten (Feuerstättenschau, Ausstellen des Feuerstättenbescheids u.a.) berechnet. Die GEBÜHREN sind in der Anlage 3 zur KÜO gesetzlich festgelegt. Es gilt VERWALTUNGSRECHT. Eigentlich dürfte auf Verwaltungsgebühren auch KEINE Umsatzsteuer berechnet werden. Diese Frage wird aktuell jedoch gerichtlich (u.a. vom Verwaltungsgericht Koblenz) verhandelt. Vorsorglich daher immer "UNTER VORBEHALT" zahlen. So kann man ggf. den UST-Anteil später zurückfordern.

Da die Feuerstättenschau nur 2 mal in 7 Jahren Bestellungseit eines bBSF erfolgt, taucht diese Rechnungsposition (+ FSB) auch nicht jährlich auf.

Wenn noch Fragen zur Rechnung bestehen, können diese ggf. mit anderen Betroffenen in einem Spezial-FORUM diskutiert werden unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Für alle Arbeiten, die im FEUERSTÄTTENBESCHEID festgelegt sind, kann seit dem 01.01.2013 grundsätzlich JEDER Schornsteinfegerbetrieb (und teilweise sogar auch der Heizungsinstallateur - mit Zusatzgewerbe / -Lehrgang) beauftragt werden.

Im Prinzip sollte man sogar möglichst vermeiden, den eigenen Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen. Dieser ist als BEHÖRDE hoheitlich tätig. Man erteilt aber auch sonst im Leben einer Behörde keinen HANDWERKLICHEN Auftrag. Es ist somit an jedem einzelnen Bürger, der Mauschelei der Politik mit den Interessengruppen der Schornsteinfeger entgegen zu wirken. Man läßt den bBSF Behörde spielen und z.B. Feuerstättenbescheide als Verwaltungsakte erlassen, aber für die HANDWERKLICHEN Kehr- und Prüfarbeiten beaufragt man einen UNABHÄNGIGEN Anbieter. Am besten einen FREIEN Schornsteinfeger, der gar keinen Bezirk betreut. Der ist dann ein ECHTER Handwerker.

Bei der Beauftragung eines selbst ausgesuchten, serviceorientierten und kostengünstigen Anbieters entstehen auch keine nennenswerten Zusatzkosten. Nach Ausführung anstehender Arbeiten bescheinigt der ausführende Betrieb dies auf einem Formblatt. Dieses schickt man innerhalb von 14 Tagen ab Fristende an den Bezirksaufseher. Umschlag plus 0,58 Euro Porto = rund 1,- Euro Aufwand. Das war's.

Und nicht vergessen: Die Preisbindung für alle HANDWERKLICHEN SF-Arbeiten ist am 31.12.2012 weggefallen. Also nach den PREISEN fragen. Nicht mit einem Hinweis auf frühere Verordnungen abspeisen lassen. Man darf auch ruhig verhandeln. Der Schornsteinfeger ist halt jetzt ein ganz normaler Handwerker.

Mehr Infos zum Thema und die Möglichkeit, mit anderen Betroffenen zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Die FEUERSTÄTTENSCHAU ist ein HOHEITLICHER Akt. Diese FSS darf nur der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" PERSÖNLICH durchführen.

Im Prinzip stellt bereits der Terminzettel einen VERWALTUNGSAKT dar. Praktisch fehlt jedoch immer die Rechtsmittelbelehrung. Legt man (je nach Bundesland) WIDERSPRUCH ein oder erhebt ANFECHTUNGSKLAGE gegen die Terminbestimmung für eine FSS, hat dieses Rechtsmittel nach § 80 (1) VwGO eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. Nicht irritieren lassen, nach § 14 (2) SchfHwG ist diese Rechtsfolge nur für den FEUERSTÄTTENBESCHEID, nicht jedoch für die FEUERSTÄTTENSCHAU aufgehoben.

Neben verfassungsrechlichen Bedenken (der Bund ist nach Art. 70 bis 74 GG für die Betriebssicherheit von Feuerstätten gar nicht zuständig) fehlt es auch an einer hinreichenden Notwendigkeit für eine ZUSÄTZLICHE Kontrolle, die über die Arbeiten nach Feuerstättenbescheid hinausgeht. Die Öffentliche Sicherheit wird ja bereits durch die dort vorgeschriebenen Kontrollen sicher gestellt. Eine Kontrolle der Kontrollen ist völlig überzogen und dient praktisch nur dazu, die Notwendigkeit von Kehrbezirken und Bezirksschornsteinfegern irgendwie zu begründen.

An diesem System der heimlichen Wirtschaftsförderung und der politischen Protektion wird sich leider jedoch nur dann etwas ändern, wenn sich die Bürger nicht länger jeden Unsinn und jede Abzocke unwidersprochen gefallen lassen.

Ergänzende Infos zum Thema und die Möglichkeit mit Anderen zu diskutieren unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Welche Arbeiten und Kontrollen in Auftrag zu geben sind, ergibt sich aus dem FEUERSTÄTTENBESCHEID. Dieser stellt einen Verwaltungsakt dar (wenn innerhalb von 1 Monat ab Zugang kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist er bestandskräftig) und muss jedem Gebäudeeigentümer bis spätestens 31.12.2012 zugegangen sein.

Liegt noch kein FSB vor, besteht auch keine Pflicht, irgend was an Schornsteinfegerarbeiten machen zu lassen.

Ansonsten kann JEDER beliebige Schornsteinfegerbetrieb mit den vorgeschriebenen Arbeiten beauftragt werden. Man sollte hierbei möglichst NICHT den eigenen Bezirksverwalter beauftragen. Man beaufragt ja auch keinen Bauamtsleiter, den Rohbau zu errichten. Der Bürger sollte somit die Politik korrigieren und für eine klare Trennung von VERWALTUNG und WIRTSCHAFT sorgen. Also möglichst einen FREIEN Anbieter beauftragen, der gar keinen Kehrbezirk verwaltet. Zur Not (wenn sich keiner findet) wäre ein SF aus einem anderen Bezirk die zweitbeste Wahl.

Und möglichst VOR Auftragserteilung nach KLAREN Preisen fragen. Bitte nicht mit einem Verweis auf die KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi) abspeisen lassen. Für alle HANDWERKLICHEN Arbeiten ist die Preisbindung nämlich zum 31.12.2012 weggefallen. Nach PAngV sollte der Handwerker also BRUTTO-Pauschalpreise oder BRUTTO-Stundensätze nennen. Als Orientierung sollte man rund 60,- Euro/Std. ins Auge fassen (entspricht der alten KÜO - 0,8 AW/Min. * 1,05 Euro/AW + 19% USt)

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Auch nach neuem Recht gibt es ja noch eine Kehrbezirks-Verwaltung namens "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger". Diese BEHÖRDE erläßt u.a. den FEUERSTÄTTENBESCHEID (Veraltungsakt, der die Arbeiten und Fristen bestimmt).

Im Prinzip könnte auch der bBSF die im FSB vorgeschriebenen Arbeiten ausführen. Im SiInne einer GEWALTENTEILUNG sollten die Bürger jedoch STAAT und WIRTSCHAFT von sich aus trennen, wenn der Gesetzgeber hier schon nicht für klare Rechtsstrukturen gesorgt hat.

Derjenige, der als BEHÖRDE Bescheide erläßt und Feuerstättenschauen durchführen will, sollte in dieser Spezialrolle NICHT mit handwerklichen Aufträgen betraut werden. Man beauftragt ja auch nicht das Bauamt mit der Erstellung des Rohbaus.

Man sollte daher aus Prinzip NICHT den eigenen Kehrbezirks-Verwalter beauftragen. Also entweder einen Schornsteinfeger aus einem anderen Bezirk auswählen oder am Besten einen HANDWERKER, der seine Dienste BEZIRKS-NEUTRAL anbietet.

Wichtig ist, VOR der Auftragsvergabe nach dem PREIS zu fragen bzw. um Übersendung der PREISLISTE (gem. PAngV) zu bitten. Um später die Rechnung nachprüfen zu können, sollte man auf die Angabe eines BRUTTO-Stundensatzes oder eines festen PAUSCHAL-Betrags achten. Die Preisbindung nach Anlage 3 zur KÜO ist seit dem 31.12.2012 entfallen. Es gibt also keinen Grund mehr, nach unübersichtlichen "Arbeitswerten" abzurechen. Ein solches Verfahren wäre wohl auch nicht mit der Preisangabe-Verordnung in Einklang zu bringen.

Da sowieso nur Schornsteinfeger-Meister-Betriebe beauftragt werden dürfen, kann man die fachliche Qualifikation bei allen Anbietern voraussetzen. Man sollte daher stärker auf die KUNDENFREUNDLICHKEIT (Eindruck am Telefon, Antwort auf Mail-Anfragen) und ggf. den gebotenen SERVICE (z.B. Einsatz auch Samstags ohne Aufpreis) achten.

Ansonsten sollte man aktuell möglichst KEINE länger laufenden Service-VERTRÄGE abschliessen. Der Markt in diesem Bereich entwicklelt sich erst zögerlich. Es ist daher damit zu rechnen, dass sowohl die Preis, aber auch ggf. Zusatzangebote etc. sich noch entwickeln. Wer daher voreilig etwas unterschreibt, ist ggf. unnötig über eine längere Zeit vertraglich an einen Anbieter gebunden. Also erst mal einen Anbieter beauftragen und testen. Wenn dieser pünktlich und freundlich ist, sauber arbeitet und fair abrechnet, kann man mit ihm später immer noch einen Rahmenvertrag schliessen.

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Es wäre zunächst zu klären, ob der Feuerstättenbescheid nach einer Feuerstättenschau oder nach Aktenlage (Kehrbuch) erstellt wurde. Der FSB ist rechtlich ein Verwaltungsakt, der Betroffene somit vorher zu hören. Gerade wenn die Anzahl der als notwendig erachteten Kehrungen vom Nutzungsverhalten des Betreibers abhängt, käme dem "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" hier eine besondere Aufklärungspflicht zu. Er hätte somit im Gespräch mit dem Betreiber ermitteln müssen, wie das tatsächliche Nutzungsverhalten ist.

Weiterhin wäre Lage und Dauer der Fristen im Bescheid ZU BEGRÜNDEN. Die angesprochene Terminierung erscheint tatsächlich sehr willkürlich (oder missbräulich, um den Handwerksbetrieb des SF gleichmäßiger auszulasten). Bei 2 Kehrungen wäre ein Termin zu Beginn und der zweite in der Mitte der Heizperiode sinnvoll. Alternativ Mitte und Ende. Dass sich zwischen April und August beim Kamin nichts tut, sollte auch dem Schornsteinfeger klar sein.

Hinsichtlich eines Rechtsmittels kommt es darauf an, in welchem Bundesland der Kehrbezirk liegt. In den meisten Ländern gibt es noch das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. In diesem kann der Bezirksschornsteinfeger selbst oder die Aufsichtsbehörde die Termine relativ problemlos abändern und neu bestimmen. In einigen Ländern muss jedoch leider direkt Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Da dies erheblich aufwändiger und teurer ist, muss man sich dieses Rechtsmittel (leider) doppelt überlegen. Was im konkreten Fall gilt, geht aus der Rechsmittelbelehrung hervor, die in jedem Verwaltungsakt angegeben werden muss.

Das Verwaltungsgericht München hat gerade in einem aktuellen Urteil einen Feuerstättenbescheid aufgehoben, weil die Fristen (bei einer Gasheizung) nicht nach KÜO bestimmt und nicht begründet waren. Das Urteil ist noch nicht endgültig rechtskräftig. Wen es interessiert, findet es jedoch bereits vorab unter: http://www.sfr-reform.de/files/VG-M_M1K12-5527.zip

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Juristischer Rat/Meinung gesucht, Thema: Schornsteinfeger, Anfahrtskosten

Hallo liebe Community,

ich bräuchte bitte mal eure Hilfe. Es geht um das Thema Schornsteinfeger und Anfahrtskosten

Zum Sachverhalt:

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus zusammen mit 9 anderen Mietparteien. Im Januar 2013 hat unser Bezirksschornsteinfeger sein Kommen per Aushang an der Haustür angekündigt (ca. 14 Tage vor dem Termin)

Ich hab um es kurz zu sagen, den Termin verpasst und war nicht zu Hause.

Er hat mir einen Zettel an meine Wohnungstür gehängt, mit der Bitte um Rückruf zur Terminvereinbarung. Ich hab den zur Seite gelegt, weil ich mit ganz anderen Problemen zu kämpfen hatte und wollte mich später darum kümmern.....habs dann aber schlichtweg vergessen und nicht mehr dran gedacht.

Jetzt verging einige Zeit und vorgestern kam der Schornsteinfeger unangekündigt vorbei und hat seine Messung an der Gastherme durchgeführt. Er sagte mir dann, dass er in der Zwischenzeit 3 mal vor meiner Tür stand, sich angeblich jedes mal vorher angekündigt hat und ich deswegen auch dafür 3 x die Anfahrtskosten zahlen müsste und natürlich nochmal für vorgestern und den eigentlichen Haupttermin also ingesamt 5 x a 20€ (wobei das nochmal eine ganz andere Frage ist ob 20€ für ne Strecke von 10km wirklich angemessen ist)

Ich hab ihm gesagt, dass ich ihm die gerne bezahlen werde, aber auch nur, wenn er das beweisen kann, dass er wirklich 3 x mal angekündigt da war (dass kann ja sonst jeder behaupten....). Fakt ist: schriftlich hat er sich NICHT angekündigt...per Festnetz telefon auch nicht, da ich auch gar keinen Anrufbeantworter habe. Er behauptet, dass er sich per Mailboxnachrichten auf meinem Handy angekündigt hätte.

Vom Vermieter habe ich erfahren, dass der Schornsteinfeger sich meine Handynr. hat geben lassen....allerdings ist die seit über 1 Jahr nicht mehr aktuell. Also selbst wenn er da angerufen hat, auf der alten Handynr. hätte ich das gar nicht abhören oder sehen können.

Der Schornsteinfeger pocht jetzt aber darauf, dass er sich angekündigt hat über die Mailbox meiner alten Handynr. und verlangt Zahlung sämtlicher Anfahrtskosten.

Ich bin allerdings der Meinung, dass er sich nicht auf die Ankündigung bei der alten Nummer berufen kann, da ich denke, NICHT dazu verpflichtet zu sein, meinem Vermieter immer die aktuellste Handynr. zu geben, zumal der Vermieter mich ja auch schriftlich oder auf meiner Festnetznr. erreichen kann (was der Schornsteinfeger AUCH hätte machen können)

Aus diesem Grund, sehe ich es so, dass der Schornsteinfeger keinerlei Beweis dafür hat, dass er wirklich 3 x in der Zwischenzeit da war und vor verschlossener Tür stand. Ich bin deswegen nur Bereit im die Anfahrtskosten des Haupttermins und von vorgestern, wo er wirklich da war zu erstatten.

Sehe ich das richtig oder ist ER im Recht?

Vielen Dank schon im Voraus!

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Die Frage läßt sich im Prinzip ganz einfach beantworten. Der Mieter schuldet dem Schornsteinfeger überhaupt nichts, da es gar keinen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Schornsteinfeger gibt.

Nach dem NEUEN Schornsteinfeger-Handwerksgesetz muss der EIGENTÜMER einen Schornsteinfeger seiner Wahl BEAUFTRAGEN. Es muss also gar nicht mehr der Bezirksfeger sein. Auch eine Hausverwaltung wäre sogar gehalten, zunächst Angebote mehrerer Handwerker einzuholen, um ggf. bei der Betriebskostenabrechnung belegen zu können, dass sie WIRTSCHAFTLICH angemessen gehandelt hat.

Ungeachtet dessen könnte hier natürlich die Hausverwaltung / der Eigentümer auch den ortsansässigen Schornsteinfeger beauftragen. Der Mieter ist jedoch nur gegenüber dem VERMIETER verpflichtet, ggf. Handwerkern Zugang zur Wohnung zu gewähren. Es ist somit Sache des VERMIETERS, ihre Mieter über entsprechende Termine zu informieren bzw. diese mit ihnen abzustimmen.

Der Schornsteinfeger könnte theoretisch zwar Mehrkosten durch wiederholte Anfahrten geltend machen, aber nur gegenüber seinem Auftraggeber, dem Eigentümer. Dieser legt diese ggf. (je nach Mietvertrag) als Betriebskosten am Jahresende um.

Man muss hierbei jedoch auch berücksichtigen, dass die Preisbindung der Schornsteinfeger nach KÜO zum 01.01.2013 AUSSER KRAFT getreten ist. Die Abrechnung fiktiver Fahrtkostenpauschalen nach einem nicht mehr gültigen Gebührenverzeichnis ist schlicht rechtswidrig. Während bis Ende 2012 noch bei 9 Mietparteien 9 Fahrtkostenpauschalen zulässig waren, hat der Handwerker nunmehr nur noch ein Anrecht auf Erstattung der TATSÄCHLICHEN Auslagen / Kosten, wenn nicht zuvor eine Preisabsprache im Detail mit dem Auftraggeber erfolgte.

Für den Mieter kann zudem die vergleichbare Rechtsprechung bei Terminen zur Heizungsablesung herangezogen werden. Danach sind Zusatzkosten erst ab dem dritten Termin zulässig. Anders wäre dies nur, wenn ein Termin abgestimmt worden wäre und dann trotzdem nicht eingehalten wurde. Wenn der Feger jedoch auf irgendeine Mailbox spricht, hat er weder die Sicherheit überhaupt den Empfänger (persönlich) zu erreichen, noch kann er davon ausgehen, dass die Nachricht kurzfristig abgehört wird.

Daher: NICHT ZAHLEN. Wenn der Feger etwas will, soll er sich an seinen Auftraggeber wenden. Und wenn dieser etwas ohne rechtliche Grundlage zahlt, kann dies später auch nicht als Betriebskosten umgelegt werden.

Die Zeiten, zu denen die Schornsteinfeger Zettelchen verteilten und die Bürger brav gekuscht haben, sind vorbei. Wenn der Bezirksfeger bei den Fahrtkosten abzocken will, spätestens im nächsten Jahr einen anderen beauftragen.

Mehr Infos und die Möglichkeit zur Diskussion auch unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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Die Frage lässt sich so nicht vollständig beantworten. Es kommt nämlich darauf an, was im FEUERSTÄTTENBESCHEID steht. Welche Arbeiten sind für welchen Zeitraum vorgeschrieben?

Erst wenn diese Eckdaten bekannt sind, kann beurteilt werden, was passieren kann. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Schornsteinfeger-Arbeiten termingerecht IN AUFTRAG ZU GEBEN. Er kann also seit dem 01.01.2013 FREI JEDEN Schornsteinfeger selbst beauftragen. Erst wenn 14 Tage nach Ende einer Frist das auszufüllende Formblatt nicht beim "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingegangen ist, meldet dieser die Fristversäumnis an die Aufsichtsbehörde. Von dieser kommt dann eine ANHÖRUNG. Bei dieser Gelegenheit kann man dann z.B. nochmals den Sachverhalt geltend machen und auch einen Aufschub BEANTRAGEN. Man sollte hierbei darauf hinweisen, dass in der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) für Gasthermen, die raumluftabhängig sind, eine Frist von "einmal im KALENDERJAHR" bestimmt ist. Ein hiervon abweichender Termin wird vom bBSF kaum zu begründen sein.

Theoretisch könnte dann zwar von der Aufsichtsbehörde ein ZWEITBESCHEID erlassen werden und nach Verstreichen der darin aufgeführten NACHFRIST eine ERSATZVORNAHME angeordnet werden. Wenn in diesem Zusammenhang dann noch eine DULDUNGSVERFÜGUNG erlassen wird, könnte tatsächlich zwangsweise in die Wohnung eingedrungen werden.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts in München (liegt leider noch nicht schriftlich vor) ist ein Abweichen von den Terminvorgaben der KÜO rechtswidrig. Schornsteinfeger und Aufsichtsbehörde würden daher rechtswidrig handeln, wenn sie bereits VOR Ablauf des KALENDERJAHRS Zwangsmassnahmen ergreifen.

Mehr Infos und die Möglichkeit Probleme mit dem Schornsteinfeger-SONDER-Recht zu diskutieren auch unter: http://www.kontra-schornsteinfeger.de

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2008 wurde das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verabschiedet, das nunmehr zum 01.01.2013 vollständig in Kraft getreten ist.

Die wesentlichste Änderung ist, dass jeder Gebäudeeigentümer einen FEUERSTÄTTENBESCHEID erhält, in dem genau die auszuführenden Arbeiten und die hierbei zu beachtenden Fristen vorgeschrieben sind. Anders als früher kann dann der Hausbesitzer JEDEN Schornsteinfeger mit diesen Arbeiten (Kehren, Messen, Prüfen) BEAUFTRAGEN.

Während somit für alle HANDWERKLICHEN Arbeiten grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht (Wahl des Handwerkers, Aushandeln des Preises), gibt es ZUSÄTZLICH noch das NEUE Amt des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" (bBSF). Dieser ist quasi die KEHR-BEZIRKS-VERWALTUNG und handelt HOHEITLICH (als BEHÖRDE). In dieser Funktion ist der bBSF exklusiv zuständig für die FÜHRUNG DES KEHRBUCHS (Datenverwaltung), BAUABNAHMEN (neuer / geänderter Feuerstätten), die FEUERSTÄTTENSCHAU (2 x in 7 Jahren Bestellungszeit) und den Erlass des FEUERSTÄTTENBESCHEIDS (nach FSS).

Da diese Konstellation zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen muss, wäre es besser gewesen, die HOHEITLICHEN und die WIRTSCHAFTLICHEN Bereiche STRIKT ZU TRENNEN. Da der Gesetzgeber dies jedoch nicht für nötig erachtet hat, sollten möglichst viele Gebäudeeeeigentümer hier KORRIGIEREND eingreifen. Für die HOHEITLICHEN Aufgaben sind sie zwar auch weiterhin (noch) an den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" gebunden, alle HANDWERKLICHEN Arbeiten (nach FSB) sollten aus PRINZIP jedoch NICHT an den EIGENEN bBSF vergeben werden. Nur so kann eine Trennung von STAAT und WIRTSCHAFT bewirkt werden.

Bei der Beauftragung eines SCHORNSTEINFEGERS (Eigener bBSF, BSF aus anderem Bezirk, bezirks-freier SF) immer VORAB nach dem PREIS fragen und möglichst einen STUNDENLOHN vereinbaren. Die Preisbindung nach KÜO ist nämlich ebenfalls zum Ablauf des 31.12.2012 AUSSER KRAFT getreten.

Weitere Infos zum Thema und die Möglichkeit zur Diskussion im Spezial-FORUM: http://www.kontra-schornsteinfeger.de/

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Wenden Sie sich an die zuständige AUFSICHTSBEHÖRDE (Stadt/Kreis, meist Bau- oder Ordnungsamt). Wenn Berechnungen auf unrichtigen Daten beruhen, darauf drängen, dass die Behörde den bBSF anweist, die Berechnungen technisch korrekt auszuführen. Manchmal kann auch eine formelle, schriftliche DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE helfen.

Die INNUNG ist nicht der richtige Ansprechpartner, da diese eine INTERESSEN-Vertretung der Schornsteinfeger ist.

Für Probleme rund um das Schornsteinfegerwesen gibt es auch ein Spezial-FORUM:

http://www.kontra-schornsteinfeger.de/

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