Im Prinzip ist die Frage einfach zu beantworten. Aber eben auch nur im Prinzip.
Die zu BEAUFTRAGENDE Arbeiten ergeben sich aus der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft). Siehe dort Anlage 1. Dazu kommt ggf. noch die Immissionsschutzmessung nach BImmSchVO.
Der Bürger in Gestalt des Gebäude-Eigentümers muss diesbezüglich jedoch nicht zum Rechtsexperten werden. Auf Grundlage der sogenannten "Feuerstättenschau" (FSS) erläßt der Bezirks-Schornsteinfeger einen FEUERSTÄTTENBESCHEID (FSB), aus dem die auszuführenden Arbeiten und die einzuhaltenden Termine hervorgehen. Dieser FSB muss allen Eigentümern bis ENDE 2012 vorliegen. Steht keine FSS mehr an, wird der FSB nach Aktenlage erlassen. Der FSB ist ein VERWALTUNGSAKT, gegen den verwaltungsrechtliche Rechtsmittel möglich sind.
Erstaunlich ist, dass seit 2008 (SchfHwG) eigentlich der Eigentümer ZU BEAUFTRAGEN hat. Der Feger dürfte somit gar nicht mehr von sich aus einfach Terminzettel verteilen. Ohne jedoch auf diesem Detail herumzureiten, prüfen Sie Ihren FEUERSTÄTTENBESCHEID. Liegt noch keiner vor, BEANTRAGEN Sie als Ersten einen FSB. Dann steht schwarz auf weiß fest, was der Feger will. Und wenn das nicht in Ordnung ist, gibt es eine RECHTSMITTELBELEHRUNG, ob im jeweiligen Bundesland zunächst ein WIDERSPRUCH oder direkt eine ANFECHTUNGSKLAGE einzulegen ist.
Mehr Infos zum Thema und die Möglichkeit zum Diskutieren unter: http://sfr-reform.carookee.com