Guten Abend,

das kommt mir etwas unglaubwürdig "rüber". Soll keineswegs bedeuten, dass ich Dir das nicht glaube...

Von welchen Gebiet sprechen wir denn (Welche Stadt / Verbund) ?

Wie nennt sich das Verkehrsunternehmen ?

Vorab: Das geht so gar nicht. Auch wenn er gewiss 5 Minuten Pause hat, so sollte der Konsum von Nikotin außerhalb des Busses stattfinden. Auch ein Busfahrer kann UND MUSS dazu das Fahrzeug verlassen. -PUNKT-

Etwas vergleichbares, wie deine hier angegebene Schilderung, kenne ich bislang nicht. Da ich persönlich seit einem Jahr Nichtraucher bin, kann ich dein Empfinden ganz gut verstehen - mich stören selbst auch schon geringe Mengen an Nikotin / Stoffe, die durch den Konsum von Tabak an die Luft abgegeben werden.

Auch wenn eine direkte Gesundheitsgefahr wohl nicht besteht, muss man es dennoch nicht dulden. Ich selber arbeite auch bei einem Verkehrsunternehmen und würde mich über genauere Details von Dir freuen. Ggf. kann ich für die weiteren Schritte nützliche Tipps geben.

LG, Daniel.

...zur Antwort

Hallo =)

Einfach am NTA 2 (= Automat mit so genannten TouchScreen / berührungsempfindlichen Bildschirm) in der Suche den Begriff "Zuschlag" eingeben.


PS: Zur Suchmaske gelangt man, indem man oben rechts auf das Symbol "Lupe" klickt.


PSS: Falls Du mal weiter fahren solltest als geplant, jedoch nicht aussteigen möchtest, einfach den Begriff "Weiterfahrt" eingeben, damit man eine "Fahrkarte zu Weiterfahrt zur vorhandenen Zeitkarte" ziehen kann.^^

LG, Daniel.

...zur Antwort
Strafzettel von DB trotz Ticket

Hallo ihr Lieben!

Musste letzte Woche geschäftlich verreisen. Habe mir um 6:48 bei uns am Bahnhof das Baden-Württemberg Ticket gekauft und bin damit nach Heilbronn. Für diese Strecke habe ich allerdings eine Monatskarte. Von Heilbronn aus in ich in dem Zug nach Stuttgart eingestiegen. Dann kam der Schaffner um 7:51 und überprüfte die Fahrscheine. Der Herr konnte leider überhaupt kein deutsch, deswegen wusste ich zuerst nicht einmal wo das Problem genau liegt. "sie nicht kontrolliert? niemand?? " zeigt auf mein BW-Ticket und sagt "ab 9" - d.h. mein Ticket war erst ab 9 Uhr gültig. Das habe ich morgens in der Dunkelheit vor dem Automaten leider nicht gesehen. Man geht eigentlich auch davon aus, dass das Ticket das man kauft auch gleich gültig ist. Dann wollte er wissen, wo ich zugestigen bin. Hab ihm freundlich die Lage geschildert. Meine Monatskarte gezeigt, ihm ebenfalls erklärt dass ich das nicht wusste, weil ich diese Strecke so früh morgens noch nicht gefahren bin. Dann wollte er meinen Ausweis sehen, hat sich meine Daten notiert und mir einen Strafzettel gegeben 40 euro für Fahren ohne gültigen Fahrschein (Strecke HN-Stuttgart um die 14 euro, BW Ticket 21€)

Dann kam der Knüller. "Gehen sie Schalter, ich nix machen kann, die entscheiden wenn sie zahlen oder nicht, sie sagen, zeigen Ticket" Dann war ich unten in Stuttgart am Schalter und die Dame meinte, dass diese Entscheidung ganz und gar nicht bei ihr läge und gab mir einen Zettel mit Faxno. und Emailadresse wo ich meinen Einspruch ablegen kann. Ich finde das einfach nur unverschämt. Wie würdet ihr vorgehen. Lg Silvia

...zur Frage

Warum in der Früh nicht sehen können? Soweit ich weiß, ist der Display vom Fahrscheinautomaten doch beleuchtet. Und auf diesem steht -ebenfalls- das es sich um einen Fahrschein handelt, der AB 9 Uhr gilt... ggf muss man diesen Hinweis am Automaten sogar noch bestätigen! Warum geht man davon aus, dass man die Fahrkarte immer ab sofort nutzen kann? Wenn man einfach eine Fahrkarte von A nach B erwirbt, sicher schon aber -Sie- haben doch am Automaten diesen gesonderten Fahrschein selbst ausgewählt. PS: Bei einer Reiseauskunft (Fahrkarte mit Verbindung) erscheint ERST für Fahrten nach 9 Uhr auch so ein Fahrscheintyp, den man dann neben der regulären Fahrkarte kaufen kann. Vorher wird eine solche Fahrkarte gar nicht erst angezeigt. PS: Eine STRAFE können sie nicht von einem Zugbegleiter erhalten. Lediglich ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Also da Sie im Zug keine gültige Fahrkarte, für die jetzige Fahrt vorzeigen konnten und der Verkauf eines regulären Fahrausweises im Zug, nach den geltenen Beförderungsbestimmungen, nicht möglich, sowie meist auch von den jeweiligen Aufgabenträgern (Bestellern von ÖPNV/SPNV-Leistungen) untersagt ist, zahlt man dann das "erhöhte Beförderungsentgelt". Das erhöhte Beförderungsentgelt entspricht dem doppelten des regulären Fahrpreises, mindestens jedoch 40 €, PLUS Fahrpreis für die Weiterfahrt ab dem nächsten Halt bis zur Zielstation. Und keine Strafe! ... Nur mal als Hinweis: Wenn man eine ungültige Fahrkarte vorzeigt kann man, strafrechtlich betrachtet, auch Gefahr laufen, eine Anzeige wegen Betrug zu erhalten.

...zur Antwort

Was hat es mit dem "Überwachungsstaat" zu tun ? (Einfach ein "Panikmachewort" , typisch zur GEGEN Stuttgart 21 bzw sonstige ICH BIN GEGEN ALLES UND JEDEM Wellchen, welches zur Zeit leider hier im Lande um sich schwappt)

Einfach mal unüberlegt mit sochlen Worten um sich schmeißen liebe ich ja.... Kann auch nur von Leuten kommen, die eine DDR nur aus einer gewissen Distanz kennen....

Also nur mal so: Es gibt -strenge- Regelungen zur Datenaufnahme/speicherung. Es wird im Hintergrund einen großen Aufwand unternommen, gewisse Auflagen einzuhalten.

--->>> Anders als unüberlegte Veröffentlichung auf den Portalen Facebook, WKW etc.^^

Und der Begriff Überwachungsstaat ist auch daneben. Was hat der Staat damit am Hut, wenn AUS GRÜNDEN DER SICHERHEIT eine Videoüberwachung in nem Zug installiert ist ??? Und ganz ehrlich: Wem interessiert es, ob jemand da in der Nase bohrt ???? KEINEN ! Zumal ist das Unternehmen "Deutsche Bahn" ja privatisiert. Aber auch andere Privatbahnen haben immer verstärkter Videosyseme in den Zügen (bei den Ausschreibungen zumeist so gefordert).... Und eine Direktleitung zum Staat gibts da nicht xD

Hinweis: Falls man mal so schlau gewesen ist und VORHER google benutzt hätte (richtige/gezielte Suchbegriffe sind eine Vorraussetzung), dann wüsste das man:

  • Videoanlagen vor unbefugten Zugriff schützen MUSS (Mechanische Sperreinrichtung)

  • Das gespeicherte Videomaterial vor unbefugter Auswertung verschlüsselt sein muss (Entschlüsselung ist hier nach dem aktuellsten Zeitpunkt nicht möglich, sofern einem die Codeierung nicht vorliegt / Kein "Hacken" möglich)

  • Eine Speicherung der Videoaufzeichnnung nur in gewissen Rahmen möglich ist. (Bsp. in NRW sind es höchstens 48 Stunden, andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen)

  • ÜBER 99% (!!!) der Daten werden überspielt (somit gelöscht) (Kommentar: Es wäre ein unding, wenn man sämtliche Daten -immer- auswerten würde... Allein an Personalaufwand wäre zu hoch... Da könnte man glatt eine Behörde mit einigen tausend Beamten errichten)

  • NUR die Polizei darf eine Sicherung des Videomaterials veranlassen (/beantragen). (Bei Straftaten bzw. demnach bei Anzeigenerstattungen)

  • Das Videomaterial darf (falls eine Sicherung beantragt wurde) nur von ganz wenigen und bestimmten (ausgewählten) Mitarbeitern Im-Vier-Augen-Prinzip gesichert werden.

  • Bei der Sicherung werden und dürfen nur Daten des jeweiligen Falls weitergeleitet werden. (Also nur zur Klärung der Straftat relevante Aufnahmen) Die Aufnahmen zuvor und danach sind nicht berechtigt zur weiteren Verwendung. Eine Verwendung des gesamten Videometerials findet somit nicht statt. Nur die gewissen "Minuten" werden dann an die Polizei / den Behörden weitergeleitet.

Ich bin mir im klaren darüber, dass eine Videoeinrichtung -nicht zwingend- vor ausgeübten/geplanten Straftaten schützt ! >> ABER eine Identifikation der Täter ist somit deutlich leichter bzw in einigen Fällen überhaupt dann erst möglich. Ein Abstreiten der Taten und die jeweilige Vorgehensweise ist FEST dokumentiert und kann nicht von dem Anwalt / dem vermeindlichen Täter abgestritten werden.

Den Opfern ist dieses ein sehr wichtiges Instrument zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Stärkung ihrer Glaubwürdigkeit ! ! ! Und dies ist echt mal was gutes!

Habe auf der anderen Seite auch schon sehen/hören müssen, wie gewaltbereite Täter (auch schon vorbestraft) vor Gericht alles bestritten haben ... Die Videoanlage war da wg eines Defekt leider mal nicht aktiv... Das ist dann deprimierend.

Die Erfolge bei der Aufklärungsquote von Strafdelikten ist Nachweisbar vorhanden ! Viele Straftaten hätten so nie aufgeklärt werden können und damit die Opfer nicht ihrer Gerechtigkeit erhalten !

UND NOCH WAS ZUM NACHDENKEN: Die (gewisse) Mitmenschen können bei Straftaten wegsehen ! Und das Opfer allein lassen. Eine Videoüberwachung kann zwar nicht in dem moment helfen, jedoch kann sie nicht "wegschauen" ^^

SIehe: http://www.zeit.de/1997/18/wegschau.txt.19970425.xml

Hamburg, 33 Jahre später. In der S-Bahn wird nachmittags ein 17jähriges Mädchen vergewaltigt. Nach den Ermittlungen der Polizei geschah die Tat in einem Waggon, in dem Sichtblenden die Bänke trennen. Das Opfer rief nach Hilfe. Niemand griff ein. Niemand rief die Polizei, obwohl es an mehreren Haltepunkten möglich gewesen wäre. An der Endstation stiegen Fahrgäste zusammen mit dem weinenden Mädchen aus.

...zur Antwort

Wie Rolf42 schon sagte: Mit einem Schülerausweis allein, kann man nicht fahren!

Ein Schülerfahrschein/-Ticket -in Kombination- mit dem Schülerausweis jedoch schon^^


Und um deine recht "knappe" Frage zu beantworten:

Eine pauschale Antwort gibt es nicht!

JEDES Bundesland bzw jeder Verkehrsverbund hat andere Regelungen (und auch andere Preisgestaltungen^^).


Es kann sein, muss aber nicht.


"Dort ja, hier nein"

Zudem gibt es auch Verkehrsverbünde, die zwei Arten von Schülerfahrscheinen ausgeben (einmal -nur- bei bestimmten Entfernungen oder aber auch generell für alle Schüler -ohne- Bedingungen)


PS: Zudem gibt es ja auch noch den -reinen- DB Tarif (also ohne Verkehrsverbund), dieses ist noch einmal unterschiedlich^^


Der Fragesteller sollte schon den genauen Fahrausweisnamen UND den Verkehrsverbund nennen um eine RICHTIGE und gezieltere Antwort zu ermöglichen.

Also:

Wie lautet der Tarif bzw Verkehrsverbund (VRS / VRM / RNN / VRR usw.)

UND: wie nennt sich deine Fahrkartenart -genau-.


Bsp. beim VRS gibt es enorme Unterschiede zwischen den Bezeichnungen: SchülerJahresTicket und dem SchülerTicket.


Hier mal ein Link zu Wikipedia. Dieser erklärt, was ein Verkehrsverbund überhaupt ist (mit Hintergrundinfos). UND eine Grafik der Verbünde der BRD ist ebenfalls anschaubar...

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsverbund

Also warte ich mal auf Antwort ;-)

LG, Daniel.

...zur Antwort

Guten Abend.

(Einzel- oder Hin- und Rück-) Fahrscheine und Reservierungen gelten wie Bargeld!

Somit ist erst einmal keine Ersatzausstellung möglich.


Zusatz: Falls es ein OnlineTicket gewesen war, kann man dieses erneut ausdrucken, da ja die "Legitimations ID" -immer- vorgezeigt werden muss.


Hintergrund:

  1. Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, da Fahrscheine i.d.R. nicht personenbezogen sind bzw. keine personlichen Daten hierzu abgespeichert werden. (Datenschutz) Ausnahmen gibt es bei Zeitfahrscheine.

  2. Eine Erstattung des Fahrpreises (in bar) ist meistens möglich, somit fällt auch deshalb eine Ersatzausstellung aus, da ja "jedermann" die Fahrkarte zurück geben kann und dann das Geld erhält.


"Sorry" für diese schlechte Nachricht. Aber es ist nun einmal so.

Dennoch einen schönen Abend und eine hoffentlich noch stattfindene Reise.

LG aus Köln, Daniel.

...zur Antwort

> und der FAhrer hat dann die Zugseite gewechselt. Ich hab ihn also nicht gesehen er kamm von hinten

Was hat es damit zu tun, ob man den Fahrer, anderes Personal oder jemand anderes nicht sieht?


> als ich ihn gesehen habe hab ich dann sofort meine Füße runtergemacht und Entschuldigung gesagt

Sie hätte man nicht runter nehmen müssen, wenn man sie nicht hoch gelegt hätte. Aber warum Entschuldigung sagen, wenn das Wort nur eine reine Floskel dient ? Man kann sich für Sachen nicht entschuldigen, die man extra mit Absicht (egal ob jemand anderes kommt) gemacht hat...


> worauf er dann sagte haste ein Ausweis. Ich hab dann aus dummheit ja gesagt

Warum aus Dummheit ? Wäre bestimmt recht peinlich gewesen, wenn er zur Personalienfeststellung die Landes- oder Bundespolizei kommen lässt... Diese bekommen heraus ob jemand nen Ausweis hat oder nicht? Von daher haben Sie hier richtig agiert. PS: Wenn die Personalien nicht feststellbar sind, ein Schaden entstanden ist, kann das "Opfer" dann sie selbst, nötigenfalls mit Gewalt an Ort und Stelle festhalten, damit der zivile Anspruch geltend gemacht werden kann. Demnach bis zum Eintreffen der Polizei.


> dann sagte er ja ich trag das jetz ein das wären dann 130€ Sitzreinigung

Öhm ja. Also der Mindestsatz beträgt 20€. Evtl höhrere Forderungen können ebenfalls geltend gemacht werden. Falls sie denken, der Schaden sei geringer, bleibt IHNEN der Nachweis, dass es nicht so gravieren war...

Es ist dabei irrelevant ob es nur die Kante war oder die Gesamte Sitzfläche, denn der gesamte Überzug muss ausgewechselt werden...


> So ok ich hätte die gezahlt wenn ich den Sitz Dreckig gemacht hätte

Achso, die Schuhe waren so sauber, dass diese keinerlei Schmutz noch den Überzug unnötig belasten hätten können ??? Klingt nicht überzeugend, wenn man daran denkt, was alles auf der Straße herumliegt. PS: Es muss nicht unbedingt die dicke Matschschicht oder Schneeschicht an den Schuhen sein, welche schmutzig sind.


> Er hat mich auch nicht ermahnt

Warum sollte er dich unbedingt ermahnen? Evtl zuvor schon einige male selbst ermahnt wurden und deshalb geht man nun davon aus, dass es so sei muss? Nein, der Schaden ist entstanden.


> und habe ihn nicht angemacht oder so

Darf er nun dankbar sein, dass sie welcher den Schaden verursacht haben, ihn nicht noch angemacht wurde??? Das man von Mensch zu Mensch höflich bleibt bzw die Höflichkeitsformen wahrt ist doch i.d.R. selbstverständlich... So dachte ich.


> Sind es jetz wirklick 130€ ?

Warten Sie bitte erst einmal das Schreiben mit der Zahlungsaufforderung ab. Ich persönlich denke, dass es 20€ - 50 € sein könnten. 130€ sind zwar machbar jedoch denke ich nicht, dass diese Summe gleich zustande kommt..

Wie gesagt, warten Sie erst einmal ab. Und sehen dann weiter.

LG, Daniel.

...zur Antwort

Alles falsch. Wer das Bahnticket kauft ist nicht relevant. (Gibt hierzu auch einen Taschengeldparagrafen, von daher spielt es keine Rolle ob 12, 14 oder 16 ^^ )

Es gibt nur bei alleinreisenden Kindern (ohne Begleitung) eine Altersbeschränkung...Diese liegt bei mind. 6 Jahren

Alleinreisende Kinder unter 6 dürfen nicht befördert werden, es sei sie werden von einer Person mitgenommen, die bereits 6 Jahre alt ist. (Gilt zudem auch zu jeder Tagszeit, demnach auch Nachts, was ebenfalls ein Irrglaube vieler ist, dass man Nachts mit 12 Jahren oder so nicht mehr auf den Straßen/im Zug sein darf..) Das Einverständnis der Eltern ist maßgeblich ! Denn, was die Eltern erlauben lt. JuSchGe auch dann in Ordnung. (Obs moralisch verwerflich sein könnte, einen Bsp. 12 Jährigen um 2 Uhr Nachts mit der Bahn fahren zu lassen spielt laut Gesetz keine Rolle, wenn die Eltern dem zustimmen)

PS: Eine Frage an die "Antworter", die meinen erst ab 12 bzw 14: Weshalb ist es denn so geregelt, dass Personen ab 6 bis 14 einen Kinderfahrausweis denn überhaupt haben müssen ?? Damit sie ihn dann doch gar nicht kaufen können ?? xD

Wie gesagt ab 6 braucht man einen Fahrausweis, dieser ist somit erwerblich :-)

PS: Bin Zugbegleiter :-)

...zur Antwort

Gutscheine erhält man in allen DB ReiseZentren (Fahrkartenschalter) sowie in DB Agenturen (Reisebüros, die eine Lizenz zur Erstellung von DB Fahrscheine haben).

Ich meine mich zu erinnern, dass es einen Mindestbetrag von 5,- € gab. Höchstbetrag = ??? (mehrere hunderte Euro jedenfalls möglich) Finde leider gerade meinen VKL nicht, für ganz genaue Informationen, was den Höchstbetrag angeht.

Der Gutschein ist 5 Jahre gültig, kann später allerdings auch noch verlängert werden.

Eine Barauszahlung ist nicht möglich, Restguthaben (falls Gutscheinwert höher als gekaufte Fahrkarte/Bahncard etc.) erhält man in Höhe des vollen Differenzbetrages (ohne Bearbeitsungsabzüge o.ä.) einen weiteren Gutschein.

Hinweis: Es entstehen keinerlei Bearbeitungs- oder so genannte Servicegebühren, wenn man einen Gutschein am Fahrkartenschalter (DB ReiseZentrum) erwirbt. :-)

Ein Geschenkgutschein ist auch über das Internet bestellbar, siehe: https://fahrkarten.bahn.de/privatkunde/shop/produktliste.go;jsessionid=nwMvMnFWcnBYycwN58dq2zvfhn542STnc0M5jkTPnqB4QhqgLLNg!1622308336?GroupId=745

Jedoch kommen hier noch Versandkosten hinzu !

LG, Daniel.

...zur Antwort

Guten Abend.

-Im ländlichen Bereichen ist der Einstieg in der Regel nur vorne beim Fahrer gestattet, da dieser (wie Du schon sagst) auch Fahrscheine selbst für die Reisenden erstellt bzw kontrolliert. (Ausnahme bei den Hauptverkehrszeiten)

-Im stadtischen Bereich ist es in der Regel nicht relevant das man vorne oder hinten einsteigt, da bei der Menschenmenge der Busfahrer nicht die Fahrscheine kontrollieren kann. (Der zeitliche Aufwand ist dann zu hoch)

PS: Auf den gesonderten Buslinien steht meistens schon ein Hinweis wie "Bitte beim Fahrer/vorne einsteigen" o.ä. . Spätestens, wenn der Busfahrer die hinteren Türen nicht öffnet, ist dieses jedem klar.


Beachte bitte: Jeder Mitarbeiter (ob Kontrolleur, Techniker, Fahrer und selbst die betriebseigene Putzfrau) könnte nach dem Fahrausweis fragen. Zwar ist es nicht deren Hauptaufgabe (außer evtl bei "ländlichen" Busfahrern) aber durch die Beförderungsbestimmungen sind sie indirekt dazu befähigt, da folgender Text mit aufgeführt ist: "Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten". Daraus ergibt sich, dass sie (nicht nur Kontrolleure, sondern jeder Mitarbeiter dieser Firma) jeden Reisenden von der Fahrt ausschließen könnten, wenn sie den Anweisungen halt nicht befolgen würden (hier den Fahrschein vorzeigen).

-> Welche Anweisungen ausgesprochen/gefordert werden ist im ersten Moment nicht relevant, nur das diese befolgt werden (ansonsten Fahrtausschluß bzw vorläufiger Hausverweis)! Dieses müsste im späteren Verlauf mit der Verwaltung geklärt werden, falls man der Ansicht ist, dass diese nicht angemessen oder gar unrechtens war.


Allgemeine Info, falls ohne FK eingestiegen, die Fahrt schon begonnen hat und irgendein Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens nach einem Fahrschein fragen sollte:

Zudem ist natürlich -jede Person- (im Sinne von Mitarbeitern) dazu berechtigt (Dank BGB bzw ZPO) die Personen (falls ohne Fahrkarte = also s.g. Schwarzfahrer) eine vorläufige Festnahme auszusprechen und im erforderlichen Falle auch -zwangsweise- auszuführen, bis zum Eintreffen der Polizei. (Da das Schwarzfahren/Reisen ohne gültigen Fahrausweis unter Umständen als Straftat gilt, zudem bestehen offene Forderungen, i.d.R. der doppelte Fahrpreis, mind. jedoch 40€ )


Quelle: Eisenbahn Verkehrsordnung (für Busunternehmen gelten die Bestimmungen i.d.R. der örtlichen Verkehrsverbünde, welche sich im Grunde auch an die EVO anlehnen.)

EVO §8 (2): (2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

http://www.gesetze-im-internet.de/evo/index.html

Für Infos für die vorläufige Festnahme bitte google benutzen, da hier nur ein Link zulässig ist.

Ich hoffe ich konnte für Klarheit sowie tiefgehendere Infos sorgen. Bei weiteren Fragen einfach Kommentar hinzufügen.

LG, Daniel.

...zur Antwort

Nein, dies geht nicht !

Die besagte Fernverkehrsstrecke (IC/EC, ICE) -muss- mit diesem Zug zurück gelegt werden!

Für einen evtl Vor- und/oder Nachlauf mit dem Regionalverkehr, gibt es allerdings keine Zugbindung.

Somit kannst Du die ausgewählte IC-Verbindung nicht frei wählen, selbst wenn es ein Regionalzug sein sollte.

Einfach dieses "kleine" IC-Stück im Vorverkauf lösen. Beachte: Die Nachlösung in einem Ragionalzug ist i.d.R. nicht möglich, sondern kostet den doppelten Fahrpreis, jedoch mindestens 40,- €.

LG, Daniel.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.