Gerichtskosten sind die Gebühren, die das Gericht für die Tätigkeit bekommt. Höhe der Gebühr ist nicht von den Aufwendungen abhängig, sondern richtet sich nach dem Streitwert, was idR mit dem Gegenstandswert gleichzusetzen ist. (identisch). Hinzu kommen die Auslagen, die dem Gericht entstanden sind (Zeugenentschädigungskosten/Dolmetscher/Übersetzer/Zeugen/ehrenamtliche Richter etc.) Im Rechtsanwaltsvergütunhdgesetz kannst du dir Beispielsweise mal ausrechenen, wie viel denn zB. eine Einreichung der Klage an Gerichtskosten betragen.
Beispiel: Mandant + Ehefrau klagen wegen Falschanbringung des Zaunes Als Gegenstandswert haben wir €4.000,00 angesetzt. Die außergerichtlichen Kosten, also (nach altem Recht, also vor 1.08.2010)
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG betragen + Erhöhung 392,00 EURO +Post-und Telekomunikationspauschale + MwSt Summe ** 490,28 EURO** hinzukommen die Gerichtskosten die dem Gericht als "vorschuss" mit Klage zugeschickt wird, diese Betragennach altem Recht 315,00 EURO
Der Anwalt bekomtm dann fürs Verhandeln vor Gericht eine Terminsgebühr, die auch nach dem RVG berechnet wird. Und dann wird eben erstmal der Vorschuss aufgebraucht, wenn dieser nicht reicht, bekommt man vom Gericht eine Aufforderung einen weiteren Vorschuss zu bezahlen. zB. für Zeugenvernehmung € 200,00 (o.ä.!) Dann kommt es auch noch auf die Verhandlungstage drauf an, und in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt. (Strafrecht, Gebühren kommen anders zusammen)
Ich hoffe, ich konnte dir das jetzt mal ein wenig näher bringen, ohne dich verwirrt zu haben.
Gruß