Es ist durchaus üblich, dass der Bauträger eine Fertigstellungsbürgschaft stellt, übrigens ist es auch üblich, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen.

Dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach erfolgter, vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches (eine Auflassungsvormerkung wird nach Vertragsabschluss eingetragen). Das spricht aber nicht dagegen, vertraglich zu regeln, dass die Miete Dir nach Vertragsabschluss und Zahlung der ersten Rate zusteht.. Eine entsprechende Regelung sollte der Notar in der Vertrag aufnehmen. Das der Besitz (nicht das Eigentum) einer Wohnung-auch wenn nach MaBV-abgeschlossen wurde bereits vor andgültiger Zahlung und Umschreibung im Grundbuch erfolgt, ist die Regel.

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Es gibt einen Ausbildungsberuf "Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" .Dort lernst Du viel über Immobilien und qualifizierst Dich als Verwalter.

ECE ist bei der Entwicklung und Verwaltung von Handelsimmobilien die 1. Adresse.

Aber mit einer solchen Ausbildung hast Du nach meiner Einschätzung auch an anderer Stelle gute Berufschancen.

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Vorausgesetzt ihr lebt im gesetzl. Güterstand, (Normalfall) besteht eine Zugewinngemeinschaft. D.h., wenn das Haus während der Ehe angeschafft worden ist, wird bei der Scheidung die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den noch auf dem Haus lastenden Schulden geteilt! Er kann das Haus (auch wenn er allein im Grundbuch steht!) nur mit Deiner Genehmigung verkaufen. Du müsstest den Notarvertrag mit unterschreiben. In diesem Punkt ist es völlig unerheblich, wer im Grundbuch steht. Auch wenn während der Ehe zehn Häuser angeschafft und nur auf einen Partner eingetragen wurden, wird mit der Scheidung der Zugewinn auf beide zu selben Teilen aufgeteilt. Einen Vorteil hat es aber für Dich nicht, wenn nur er eingetragen ist. Vermutlich habt ihr die Finanzierung beide unterschrieben, somit haftet ihr gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank. Wer im Grundbuch steht, ist auch in dieser Hinsicht belanglos.

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Sollte man sich nicht einigen können, kann Dein Freund die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der (Eigentums-) Gemeinschaft betreiben. Damit das Haus nicht zu einem zu geringen Preis an die Ex oder einen Dritten verscherbelt wird, hat er die Möglichkeit mitzubieten. Will er das nicht und die Versteigerung läuft nicht so, wie er sich das vorgestellt hat, kann er das Verfahren jederzeit stoppen.

Bereits diese Möglichkeiten sollten die Gegenseite veranlassen, eine vernünftige Lösung zu finden. Die könnte wie folgt aussehen: Beide Parteien einigen sich auf einen freien Verkauf. Will einer das Haus behalten, zahlt er den anderen auf Basis des von einem Gutachter ermittelten Verkehrswertes aus. Dabei ist aber unbedingt vorher eine schriftl. Vereinbarung darüber zu treffen, welcher Gutachter beauftragt wird und dass sich beide Parteien anschließend an das Ergebnis des Gutachtens binden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass einem von beiden der Wert zu hoch oder zu niedrig ist und beide keinen Schritt weiter sind.

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Ich kann da keinen Haken erkennen, damit wird keine Bürgschaft übernomen. Es wird lediglich die Absicht dargelegt, Dir 15.000,-€ für das Haus zu schenken. Verbindlich ist das streng genommen nicht, denn Dein Vater kann sich das natürlich anschließend noch anders überlegen. Statt das ganzen Schriftverkehrs, kann er Dir auch einfach 15.000,- € überweisen, Verwendungszweck "Schenkung"

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Löschung aus dem Grundbuch als Angehöriger/Eigentümer jedoch nicht Kreditnehmer möglich?

Hallo! Folgendes Problem stellt sich für mich dar.Meine Eltern haben den Finanzierungskredit für das Doppelhaus abgeschlossen.Mein Vater verstarb vor wenigen Jahren bei einem Unfall.Ich habe mich als einziger Erbe im Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen.Von der Bank bekam ich die Unterlagen von dem Kredit habe aber nichts unterschrieben bei der Bank.Nun das eigentliche Problem.Durch einen dummen Zufall habe ich mitbekommen,dass meine Mutter (geht nächstes Jahr in Rente bezieht momentan Arbeitslosengeld und Witwenrente u.ä) ihr Girokonto gnadenlos überzogen hat und nach 2005 zwei Kredite abgeschlossen.Der monatliche Abtrag des Hauses könnte locker mit ihrem Einkommen beglichen werden.Da sie das Geld jedoch zum "Fenster" hinauswirt stellt sich für die im Dez.2013 anstehende Anschlussfinanzierung die Frage ob sich die Bank aufrgund ihrer finanziellen Situation und nun alleinige Kreditnehmerin darauf einlässt. Ansonsten droht die Zwangsversteigerung.

Frage1: Kann ich mich aus dem Grundbuch ohne Probleme mit der Bank austragen lassen?

Kann ich haftbar gemacht werden?.Laut telefonischer Auskunft und Kopie die ich erhalten habe steh ich namentlich nur im ersten Abschnitt des Grundbuchs als neuer Eigentümer. Von der Hälfte meines Vaters habe ich 25% bekommen.Muss ich im schlimmsten Fall also zu 25% haften?Um Zeit zu gewinnen wäre es gut wenn die Anschlussfinanzierung klappt.Von meiner Seite her kommt jetzt nur noch der Verkauf des Hauses infrage.Ob meine Mutter da so mitziehen wird bleibt fraglich......

Ach so, müsste ich bei einer evtl. Anschlussfinanzierung zwangsläufig den Vertrag unterschreiben, da ich ja Miteigentümer bin?

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Zunächst kannst Du Dich nicht austragen lassen, Du müsstest Deinen Anteil auf eine andere Person übertragen. Aber wer sollte das sein, dennaus der Frage ist herauszulesen, dass Du Deiner Mutter Deinen Anteil nicht übertragen würdest.

Wenn Deine Mutter die Raten nicht zahlen kann oder will, wird die Bank keine Anschlussfinanzierung machen und die Hypothek würde fällig. Findet sich keine andere Bank, bleibt nur der Verkauf. Eine Zwangsversteigerung kostet Geld und bringt selten mehr Erlös als ein freier Verkauf. Wenn Dein Vater die Hypothek gemeinsam mit Deiner Mutter aufgenommen hat, hast Du nicht nur einen Teil des Hauses sondern auch einen Teil der Hypothek geerbt.

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Auf Folgendes muss man in diesem Zusammenhang noch hinweisen: Derartige Häuser sind oftmals in schlechten Lagen oder im Außenbereich zu finden.

Sollte das Haus nicht in einem Bereich stehen, für den ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht und sofern der Bereich auch nicht als "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" zu bewerten ist, gibt es nur einen Schutz für den Bestand. D. h. wird die Nutzung an einem Gebäude, welches baurechtlich im Außenbereich steht, aufgegeben, was hier offenbar der Fall ist, gilt das Grundstück baurechtlich als unbebaut. Ein Bestandsschutz besteht in solchen Fällen ebensowenig wie ein Baurecht. Der Grundstückswert ist dann nicht mehr für Bauland anzusetzen.

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Du benötigst eine Löschungsbewilligung des Berechtigten.

Also ist die Frage zu klären, wem gegenüber dieses Recht eingeräumt wurde. Das sollte aus der Eintragung hervorgehen. Näheres zu der Belastung steht meist in der Eintragungsbewilligung, auf die i.d.R. in Abt. II verwiesen wird. Die findest Du in der Grundakte. Der Verkäufer sollte Dir hierzu aber auch weiterhelfen können, ggf. mit Vollmacht des Grundstückseigentümers die Grundakte einsehen. Sollte tatsächlich eine Löschung erfolgen, ist natürlich noch mit den Behörden die Genehmigungsfähigkeit der Baumfällung (evt. gibt es auch eine Baumschutzsatzung) zu klären.

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Der Käufer einer Eigentumswohnung kauft einen Miteigentumsanteil am gesamten Objekt! Das ist vielen nicht klar, d. h. wenn Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum erforderlich werden (z.B. Treppenhaus, Dach, Abdichtung Keller, usw.) werden Sonderumlagen erforderlich, die je nach Miteigentumsanteil aufgeteilt werden. Es ist also sehr wichtig, nicht nur den Zustand der Wohnung zu beurteilen, sondern den des ganzen Hauses. Auch die finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft ist wichtig. Rücklagen scheint es ja hier wohl eher nicht zu geben aber gibt es möglicherweise Forderungen und Verbindlichkeiten? Da es hier offenbar auch keine WEG-Verwaltung gibt, die solche Fragen beantworten könnte, solltest Du auf den Kaufpreis einen hohen Sicherheitsabschlag für Unvorhergesehenes einkalkulieren. Bedenke auch, nur die zahlungsfähigen Eigentümer müssen am Ende für die unaufschiebbare Instandhaltungen (aber auch Kosten wie die Wohngebäudeversicherung etc.) alleine aufkommen.

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Das funktioniert wohl nicht. Die eV kannst Du nicht abgeben, wie Du schreibst hast Du Immobilienvermögen. Das zum jetzigen Zeitpunkt einfach auf Deinen Mann zu übertragen, würde von Deinem Gläubigen kaum hingenommen.. Der Gläubiger kann nach meiner Kenntnis eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Das Dein Mann allein die Grundschuld für die Kredite aufgenommen hat, ist unwesentlich. Im Ernstfall werden die Grundschulden aber an erster Rangstelle stehen, also bei einer Zwangsversteigerung als erstes befriedigt, anschließend Deine Gläubiger, die mit einer Sicherungshypothek nachrangig befriedigt werden würden. Dürfte aber wohl kein wirklicher Trost für Dich sein.

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Ist eine Grundschuld übernahme (Annuidätendarlehen) des Interessenten mglich?

Aufgrund meines Alters und den vielen Sorgen mit der Vermietung und der Erhaltung des Hauses suche ich nach einer Lösung. Da hier die Immobilienkäufer nicht Schlange stehen, aber ab und zu doch ein Interessent erscheint, habe ich eine Frage. Das Haus nach dem Instandsetzungsstau nach der DDR mit Darlehen seit 1993 infolge des geringen Tilgungsatzes (1%) und dem nach der DDR Zeit nicht vorhandenen Eigenkapitals noch recht stark belastet. D.h. falls ein Interessent sich dafür interessiert, wird diese Restschuld meiner Gläubigerbanken dann immer zum Problem bei Kaufinteressenten. Kann man denn nicht den Vertrag so gestalten, dass der Erwerber so wie bisher meine von mir oft mit Mühe zu zahlenden Beträge (geringe Mieteinnahmen, Leerstand, Mietschuldner e.t.c.) und ich selbst nur Rentner, an meiner Stelle übernimmt, das natürlich im Grundbuch per Notar auf seinen Namen eintragen lässt, sodass er damit allmählich damit die Gläubiger weiter bedient. Ich selbst würde evtl. die Betreuung des Hauses übernehmen und drin wohnen bleiben.Da der Interessent kein Wohninteresse andeutet, könnte so der KJauf günstig gelst werden.Damit würde ich die vielen Sorgen los, da auch keine Erben Interesse haben, und für den Interessenten käme auch steuerlich was Günstiges heraus. Was halten die Experten von meiner Ideee. Nochmals, Hier im stlichsten Zipfel (Landkreise der Oberlausitz )ist es wirklich schwer eine Immobilie loszuwerden. ich bin gespannt auf einige vielleicht fachlich gute Tipps. K.P.

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Der Käufer kann mit Zustimmung der Bank das Darlehn übernehmen. Ob das Sinn macht, muss man durchrechnen. Es wird zwar keine Vorfälligkeitsentschädigung für Dich fällig aber der Käufer kann auch die aktuell günstigen Zinsen nicht nutzen. Sollte die Restschuld noch über dem aktuellen Wert des Hauses liegen, verbleiben Sir nach dem Verkauf Schulden. Soweit ich die Frage verstehe, ist das das eigentliche Problem. Eine Lösung ergibt sich aber aus der Übernahme der Finanzierung wohl eher nicht. Für einen Käufer ergeben sich daraus keine Vorteile.

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Eine Zwangsversteigerung kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, u.a. auch zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft. Das kommt hin und wieder vor, wenn sich die Eheleute im Rahmen der Scheidung über den Wert der Immobilie nicht einigen können.

In der öffentl. Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Das hat nichts mit Insolvenz zu tun, alle Teile der Eigentümergemeinschaft können natürlich mitbieten.

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Ja, mit dieser Entscheidung ist man allein! Ob die Investition in eine Immobilie richtig ist, entscheiden zum einen natürlich wirtschaftliche Daten zum anderen aber auch die eigene Einstellung. Hast Du Angst vor Arbeitslosigkeit oder eher vor Mieterhöhungen? Willst Du Dich für die nächsten 20 Jahre binden oder schätzt Du die Möglichkeit aus einer Mietwohnung einfach ausziehen zu können. Willst Du Deine Wohnung so gestalten und ggf umbauen können, wie Du willst oder bist Du mit einem neuen Anstrich in der Mietwohnung eigentlich ganz zufrieden? Traust Du anderen Geldanlagen, an die man schnell herankommt oder bist Du der Meinung eine Immobilie wäre langfristig wertbeständig auch wenn man das Problem hat, sie bei Bedarf nicht so schnell zu Geld machen zu können? ......usw. usw.... Das kann man nur für sich entscheiden. Aus dem Text geht nicht hervor, ob Du eine selbstgenutzte Immobilie meinst oder eine vermietete.

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Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass dem das Haus gehört,der im Grundbuch steht, Nach deutschem Recht ist es allerdings so, dass bei einer Scheidung der Zugewinn, der während der Ehe entstanden ist, zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Das bedeutet Folgendes: Das Grundstück gehört bei Eheschließung Deinem Partner, so dass bei einer Scheidung der Verkehrswert des bebauten Grundstücks abzüglich des Wertes des von Deinem Mann eingebrachten Grundstücks zu teilen ist. Dafür ist es unerheblich, wer im Grundbuch steht. Dein Mann wäre zwar Eigentümer, müsste Dich aber auszahlen. Wenn er das nicht kann, müsste er verkaufen.

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Der Notar hat natürlich Recht, denn die Fälligkeit des Kaufpreises ist meist (schau in den Vertrag!) an die Eintragung der Auflassungsvormerkung als Voraussetzung gebunden.

Sprich nochmal mit dem Notar. Was Dir die Dame aus dem Notarbüro gesagt hat, kann so nicht sein. Üblich ist, die Grundschuldbestellung direkt im Anschluss an den Beurkundungstermin beim Notar zu unterzeichnen, der diese dann zeitnah einreicht. Die Genehmigung dazu wird ja üblicherweise im Notarvertrag mit dem Alteigentümer geregelt.

Die Auflassungsvormerkung wird der Notar ebenfalls beantragt haben, möglicherweise dauert es noch auf dem Grundbuchamt.

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Eine Auflassungsvormerkung muss nicht zwingend eingetragen werden. Dies ist überflüssig, wenn z.B. innerhalb der Familie oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer besteht und es auch keine Finanzierung gibt, die dies fordern würde. Unter Fremden geht es nicht anders. Ansonsten könnte der Verkäufer das Haus mehrmals verkaufen.....

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Eigentümer ist der Berechtigte aus der Auflassungsvormerkung nicht. Es kommt immer wieder mal vor, dass die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht wird, weil der Berechtigte den Kaufpreis nicht zahlt oder aus anderen Gründen.

Warum sollte die Immobilie versteigert werden, wenn der Berechtigte insolvent ist? Wahrscheinlicher ist, dass der Alteigentümer einen neuen Käufer sucht und der Kauf bricht bekanntlich nicht den Mietvertrag.

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meinestadt.de hat eine Suchmaschine, die die Immobilienportale und Zeitungsannoncen anzeigt.

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In der Regel werden im Grundstücksmarktbericht für solche Flächen nur Anhaltswerte zu finden sein, da die Anzahl der Kauffälle nicht ausreicht, um einen Bodenrichtwert für z.B. Grünland anzugeben. Die umwandlung zur Ausgleichsfläche (Magerwiese) reduziert den wirtschaftl. Nutzen und somit den Bodenwert. Zu der von Dir genannten Angabe1,06 €/ m² für Waldfläche folgenden Hinweis: I.d.R. wird bei den Angaben zu Waldflächen in den Grundstücksmarktberichten nur der Bodenwert ohne Aufwuchs angegeben. Den Aufwuchs ist natürlich von Fall zu Fall zu bewerten, als Größenordnung kann man einen Wert zwischen 1.-€ und 2,50 €/m² annehmen.

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