Strafmildernd wäre es allemal zu berücksichtigen.

Neben der Entschuldigung wäre noch zu empfehlen, Schadenswiedergutmachung zu leisten, also den Gegenstand zurückzugeben und während du das tust könntest du dich entschuldigen. Allerdings würde ich, wie du sagst, nur angemeldet kommen. Vllt. kannst du ja eine Telefonnummer ausfindig machen und dich dann absichern, dass du dich entschuldigen möchtest und die Sachen zurückgeben möchtest.

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Es sind jetzt natürlich sowohl zivil- als auch strafrechtliche Normen verletzt worden.

Strafrechtlich:

Diebstahl gem. § 242 StGB ist unproblematisch erfüllt. § 248a StGB greift nicht, da über 20,-€.

Betrug gem. § 263 I StGB wäre grds. möglich, da du getäuscht hast, dass du bezahlst, damit einen Irrtum erregt hast, womit der Laden dich gehen lassen hat und dem Laden der erforderliche Vermögensschaden iHv 100,-€ entstanden ist (aber trotzdem kann der auch nicht erfüllt sein)

Zivilrechtlich:

§ 823 II iVm § 242 StGB:

100,-€ Schadensersatz + die Verfahrenskosten, sofern die ernst machen + weitere Auslagen.

Eine Vertragsstrafe für diese Handlung könnte unter Umständen unwirksam sein.

Es kann sein, dass du als Heranwachsender gem. § 2 II JGG noch nach Jugendsstrafrecht verurteilt wirst, wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen, dann wären Sozialstunden wahrscheinlich.

Ansonsten wäre Erwachsenenstrafrecht anzuwenden und es wäre mit einer Geldstrafe zu rechnen, sofern du nicht vorbestraft bist oder sonst auffällig geworden bist.

Wende dich bitte an einen Anwalt.

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In meinen Augen wäre dies ein atypischer Kausalverlauf und der Herzinfarkt gar nicht strafbar. Natürlich Bedrohung, Nötigung usw., evtl. auch Freiheitsberaubung

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Das kommt immer auf den Einzelfall an. Teilweise kann es sein, dass zum einen entweder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoßen wird oder der Vertrag sittenwidrig (§ 138 I BGB) ist.

Zudem kann es auch ein Widerrufsrecht geben, weil hier ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c I BGB vorliegen könnte, was wohl der Regelfall ist.

Und daraus erwächst dann wiederum das Widerrufsrecht gem. §§ 312g I iVm 355 BGB.

Und in den meisten Fällen kommt hinzu, dass die Menschen, die dahinter stecken, nicht sonderlich gebildet sind und nicht auf das Widerrufsrecht hinweisen (§ 356 III S. 1 BGB) woraus dann eine ein Jahres Widerrufsfrist gem. § 356 III S. 2 BGB entspricht.

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Wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB wäre ein Strafantrag zu stellen (§ 303c StGB). Dieser würde jedoch verworfen werden, da du die Antragsfrist von drei Monaten gem. § 77b I S. 1 StGB nicht gewahrt hast und auch nicht mehr wahren kannst.

Zivilrechtliche Ansprüche sind natürlich deshalb nicht ausgeschlossen.
Es würde hier ein Schadensersatz entweder gem. § 823 II BGB iVm § 303 I StGB gegen deinen Vater bestehen, da er wie du schon sagtest die Sachbeschädigung begangen hat und damit dieses "Schutzgesetz" verletzt hat oder auch gem. § 823 I BGB.


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Neutral

Einerseits finde ich es gut, dass du für eine effektive Strafverfolgung sorgst. Man muss nur aufpassen, dass das Ganze nicht zu sehr ausartet.

Es ist durchaus fraglich, ob hinter dem Anzeigen von 200 Leuten wirklich der Zweck einer effektiven Strafverfolgung steht oder eine (volksmündlich ausgerückt) Langeweile kompensieren werden soll.

Wenn dir so viel an unserem Rechtsstaat liegt und du selbst mitwirken willst, empfehle ich dir für deine Bedürfnisse den Beruf des Staatsanwaltes.

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Also das Notwehrrecht richtet sich nach § 32 StGB.

Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Du müsstest prüfen:

I. Notwehrlage

Es bedarf für eine Notwehrhandlung zuerst der Notwehrlage: Diese ist ausweislich des § 32 II StGB dann gegeben, sofern ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt.
Dieser liegt bei den Bsp, die du genannt hast vor (will dich jetzt nicht mit den ganzen juristischen Definitionen quälen ).

II. Notwehrhandlung

Verteidigen darfst du dich innerhalb von § 32 StGB nur gegen die Rechtsgüter des Angreifers; wenn nicht, sind wir im Bereich der Notstände (§§ 34 StGB, 228, 904 BGB);

Deine Handlung muss erforderlich sein, also geeignet und das relativ mildeste Mittel.
Das mildestes Mittel könnte problematisch bei dir sein, wir unterstellen aber mal, es wäre das mildeste.

Der eig. Schwerpunkt ist im Bereich der Gebotenheit.

Du wehrst dich gegen Bagatelldelikte (Kleinkram) und das ist nicht vom § 32 StGB umfasst. Beleidigungen sind, sofern sie ausgesprochen sind auch nicht mehr unmittelbar gegenwärtig.

Deshalb wäre das Schlagen gegen den Kopf hier völlig ungeboten.

Jedoch kann sich der andere, der dich provoziert hat, nicht auf Notwehr unmittelbar berufen, wenn du ihn danach angreifst, da er dich provoziert hat. Dann würde Ausweichen, Schutzwehr und dann erst Trutzwehr gelten.

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Täterschaft oder Teilnahme scheiden aus. Indessen könnte es aber eine Sachbeschädigung durch Unterlassen gem. §§ 13 I, 303 I StGB darstellen, da du ihn davon hättest abhalten können. Dies wäre zu bejahen, wenn du eine Garantenstellung diesbezüglich gehabt hättest.

Um dies sicherzustellen müsste ich allerdings wissen, was er kaputt gemacht hat, ob es sein/dein Eigentum war oder im Eigentum eines anderen stand.

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Es gibt ein BGH Urteil, dass das Androhen einer Anzeige eine Nötigung gem. § 240 I StGB darstellt. Deshalb würde ich mit sowas grds. vorsichtig sein. Da ich jetzt nicht deinen genauen Wortlaut weiß, kann ich dazu leider auch nicht mehr sagen

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Gehen wir davon aus, dass der Mangel des Netzteils von Anfang an bestand, was bei einem sog. "Verbrauchsgüterkauf" (vorliegend) bedeutet, dass innerhalb eines Jahres nach Kauf der Verkäufer beweisen müsste, dass du bzw. deine Mutter für den Mangel verantwortlich wart (sog. Beweislastumkehr).

Da dann die Hauptpflicht des Kaufvertrages des Verkäufers (§ 433 I S. 1 BGB) mangelhaft erbracht wurde, habt ihr einen Anspruch auf Magelfolgenschadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB. Dieser umfasst die Kosten für das Sofa.

Etwaige Gewährleistungsrechte für den kaputten Laptop kannst du gem. § 437 BGB geltend machen.

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Um dagegen vorzugehen, sollten zum einen strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Schritte erfolgen.

Strafrechtlich:

Strafanträge bzw. -anzeigen wegen Sexuellen Mißbrauches von Schutzbefohlenen (§ 174 I Nr. 1 StGB), sofern es Kinder waren (unter 14), dann wäre § 176 I StGB ebenfalls einschlägig, § 180 I StGB könnte erfüllt sein, sexuelle Belästigung (§ 184j StGB).

Zivilrechtlich:

Etwaige Schadensersatzansprüche über § 823 I BGB und Schmerzensgeld über § 253 II BGB.

Öffentlich-rechtlich:

Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige Schulbehörde. Keine Punkte auslassen, Beweise benennen und die Eltern mit einweihen, Zeugen benennen (das Gleiche gilt auch bei den Strafanträgen bzw. -anzeigen).

Den Schulleiter in Regress nehmen und ihm ganz klar vorschlagen, den Lehrer vorübergehend bis zur Klärung zu suspendieren, da er am Ende auch nicht sagen könnte, er habe nichts gewusst, wenn es sich als wahr herausstellt.

Natürlich können diese ganzen Schritte (abgesehen von der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Bitte an den Rektor) nur von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Hast du weitere Fragen?

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Die Bezeichnung "Ne_er" ist grds. strafrechtlich keine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB, was sich aus entsprechenden Kommentierungen zum StGB entnehmen lässt (z.B. Fischer § 185 Rn. [werde ich nachtragen]).

Jemanden als Asylanten zu bezeichnen ist zwar je nach Kontext evtl. diskriminierend.
Jedoch wahrscheinlich rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Es könnte jedoch als Mobbing gewertet werden, und wenn es einen schulischen Bezug aufweist, könnte der Schulleiter eine Klassekonferenz einberufen und in Einvernehmen mit der Klassenkonferenz etwaige Erziehungsmittel bzw. Ordnungsmaßnahmen festsetzen.

Bitte führe nochmal aus, was "und noch mehr" bedeutet.

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Also es könnte sicherlich unter § 185 StGB subsumiert werden.

Dir könnte aber auch nichts passieren, da es eine sehr schöne Norm gibt: § 199 StGB.

Wenn du genau darauf unverzüglich mit deiner Äußerung reagiert hast, kann das Gericht dich und/oder den Anderen freisprechen.

Von daher wird dir da nicht viel passieren.

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Der Tatbestand des § 223 I StGB dürfte hier wohl kaum erfüllt sein.

Du hast die Haare nicht rausgezogen etc.
Auch von dem Versuch der Körperverletzung kann hier nicht die Rede sein, da es allenfalls strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB war, wenn du ihn losgelassen hast.

Für dich spricht ebenfalls, dass du andauernd von ihm provoziert worden bist. All das rechtfertigt das natürlich nicht, würde aber sicherlich dazu beitragen, dass dir dafür wahrscheinlich nichts passiert.

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Wie du schon sagst, ist die Schule ein neutraler Ort.

Außerdem könnten hier der Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 II StGB erfüllt sein, wenn es nicht rückstandlos entfernt werden kann.

Es ist zwar richtig und wichtig seien Meinung zu äußern. Die Schranken der Meinungsfreiheit finden sich nach Art.5 II GG in den allgemeinen Gesetzen etc.

D.h., jeder kann sein Meinung uneingeschränkt äußern. Die Form, wie die Meinung geäußert wird, ist Einschränkungen unterworfen.

Ich empfehle daher:

  1. Keine Selbstjustiz: Nicht irgendwie selber abmachen etc.
  2. Schulleiter bzw. Lehrkräfte informieren und erkundigen, warum die Sticker nicht entfernt werden. Schließlich zeigt es ja, dass, wenn die Schule keine Sticker entfernt, anderen Schülern an, dass es scheinbar konsequenzlos bleibt, wenn man so etwas macht. Und das geht nicht.

Hoffe, ich konnte deine Frage weitgehend Beantworten.

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Warum bist du nicht gegen das Urteil vorgegangen. Wegen einer Woche?

Das ist sehr fragwürdig. Normalerweise werden die Behörden erst aufmerksam, wenn sowas regelmäßig und länger geschieht.

Entweder ist die Geschichte nicht wahrheitsgemäß oder du hast öfter geschwänzt?

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Tatsächlich ist die Beweislast bei der Schenkung §§ 516 ff. BGB bei dem Beschenkten. D.h. der Beschenkte (Du) muss die Schenkung i.d.R. nachweisen.

Da hier aber auch eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB vorliegt, liegt hierbei die Beweislast bei deiner Ex-Freundin .

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Da wird nicht viel weiter passieren.
Nach so einer verpassten Frist, würde wahrscheinlich eine Mahnung eingehen mit deren Verspätung und Nichtbeachtung du dann in Verzug geraten würdest und Verzugszinsen anfallen würden.

Da du aber erfüllt hast, alles gut.

Es war ja jetzt auch kein Fixgeschäft, bei dem die Leistung wirklich auf den Tag ankam.

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