Im Thüringer Nachbarrecht §2, Abs. 1 steht: Die §§ 3 bis 52 dieses Gesetzes gelten nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
Das heißt, alle Vorschriften gelten nur, wenn die Nachbarn nichts anderes vereinbaren. Man sollte also als erstes vernünftig miteinander reden. Als langjähriger Schiedsmann habe ich immer versucht, Einigung darüber zu bringen, dass der Baumbesitzer dem Nachbarn gestattet, überhängendes Obst (wenigstens teilweise) zu ernten.
Meistens sind es langjährige Konflikte anderer Natur, die dazu führen, dass man sich über solche Kleinigkeiten streitet.
Im Streitfall gilt: "Überhang" gehört dem Baumbesitzer, "Überfall" darf aufgelesen und verwertet werden.