Hallo,
sorry, aber die Aussage ist so falsch und unsinnig.
Bei der privaten Krankenversicherung besteht in Fällen der Arbeitslosigkeit ein Sonderkündigungsrecht.
Dieses ist an Fristen gebunden, die einzuhalten sind. Eine Beendigung der PKV ist somit zum Wirksamwerden der Pflichtversicherung möglich und zwar UNABHÄNGIG von Mindestvertragslaufzeiten etc.
Auch die "länger als 4 Jahre versichert" Frist ist Unsinn. Es besteht gem. §8 SGB V eine Befreiiungsmöglichkeit für den Arbeitslosen udn somit die Möglichkeit in der PKV zu bleiben (WENN ER DAS DENN WILL und bereits 5 Jahre privat versichert war)
Mehr und ausführliche infos hier im Blog: http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/arbeitslosigkeit-und-die-private-krankenversicherung-pkv/