Es wird wohl von einem Gutachter der aktuelle Verkehrswert des Hauses bestimmt werden müssen. Davon dann 1/2. Bei Verkauf der Kaufpreis abzgl. ev. noch offener Darlehen und Kosten. Rest durch 1/2.
Ja, kannst Du, Du kannst gleichzeitig auch noch z.B. das Arbeitseinkommen pfänden, wenn Dir der Arbeitgeber bekannt ist. Vielleicht weißt Du ja auch was von einer Lebensversicherung, (ev. bei älterem Schuldner Rentenanwaltschaften) o. ä.
Gerade weil Du im letzten Jahr so viel Ehrgeiz reingesteckt hast, würde ich das Abi durchziehen. Natürlich kannst Du immer wieder auf eine Abendschule gehen, aber so gut, wie Du jetzt im Stoff drin bist, bist Du es so schnell nicht wieder. Würdest Du überhaupt noch mal das Abi machen, wenn Du jetzt einmal anfängst zu arbeiten? Außerdem die Frage, was ist, wenn Dir der Job in der Probezeit gekündigt wird? Ist der überhaupt unbefristet? Arbeiten kannst Du noch lange genug. Wie sieht es denn eventuell bei Dir mit BAFöG aus? Eventuell nen Job am Vormittag auf 400 €-Basis?
Nach meiner Meinung dürfte es keine Bedenken geben. Es wird ja in der Regel ein Trainingsplan aufgestellt, der solche Dinge berücksichtigt. Wenn jemand beispielsweise Knieprobleme hat, wird drauf geachtet, dass das Knie nicht so extrem belastet wird. So einen Trainingsplan kann man doch bestimmt auch mit nem Arzt besprechen. Wo ich eventuell drauf achten würde ist, dass, wenn Deine Tochter vorher noch nie in einem Fitnessstudio war, nicht umbedingt direkt ein Jahresvertrag abgeschlossen wird. Oft kann man vorher über einen gewissen Zeitraum ein Probetraining vereinbaren. Sonst geht sie hinterher drei Monate hin und zahlt dann das ganze Jahr. Die Erfahrung habe ich zumindest gemacht. Es gibt soweit ich weiß auch einige Fitnesstudios, die monatlich kündbar sind.
Wer was will, findet Wege, wer was nicht will, findet Gründe.
Für € 730 brutto würde ich auch nicht arbeiten gehen. Da bleiben ja nicht mal € 600,00 übrig. Bekommt er denn wenigsten Fahrtgeld? Außerdem ist er ja dann täglich ca. 2 Stunden unterwegs, nur um zur Arbeit zu kommen.
Natron bekommst Du in Drogerien oder in der Apotheke.
Vielleicht machst Du nen Brötchenkranz mit kleinen Partybrötchen. Nen bisschen Aufschnitt o. ä. mitgeben, fertig!
Deine Eltern scheinen sich "Sorgen" um Dich zu machen. Die hätten mit Sicherheit lieber, dass Du mit dem Arzt oder Rechtsanwalt zusammen bist, weil Du dann in deren Augen besser versorgt bist, als mit dem Arbeiter vom Bau (ich kenne Anwälte, die schlechter verdienen, jeder einfacher Arbeiter). Vorurteile! So sind viele häufig ältere Menschen leider. Meine Eltern waren anfangs genau so (bin seit vier Jahren mit nem Afrikaner zusammen). Bei mir hat es sehr lange gedauert, bis meine Eltern darauf klar kamen. Da kann nur die Zeit helfen. Alles Gute
Gehe auch aufgrund meiner seltenen Blutgruppe Blut spenden. Bin bislang auch immer beim DRK gewesen, überlege jedoch zur Uni zu wechseln, da ich gehört habe, dass die DRK das Blut richtig teuer verkauft und dafür will ich eigentlich nicht spenden.
sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) kommt in Betracht z.B. gegen die Entscheidung auf die Erinnerung sowie gegen Rechtspflegerentscheidungen nach Anhörung der Betroffenen. Frist: 2 Wochen. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht abzugeben, das die Entscheidung erlassen hat. Es entscheidet die nächsthöhere Instanz. Erfolgreiche Beschwerden sind gebührenfrei, sonst fällt eine Gebühr an. Ein Rechtsanwalt kostet eine 0,5-Gebühr nach VV RVG Nr. 3500, 3513, wer letztlich die Kosten trägt, entscheidet sich danach, wer hier "Recht" bekommt.
Vollstreckungsschutz in Härtefällen Eine interessante Vorschrift findet sich in § 765a ZPO, die bisher viel zu wenig beachtet worden ist, um möglicherweise Schutz bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nach der InsO zu bieten. Aus dem Gesetzestext:
§ 765a (Vollstreckungsschutz)
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) ...
Der Korb ist für den Schuldner sicher hoch gehängt. Bislang war diese Vorschrift überwiegend für den Räumungsschutz bei Wohnraum angewandt worden, indem bei kranken Haushaltsangehörigen, bei kurz bevorstehender Entbindung, bei ärztlich attestierter Suicidgefahr oder bei drohender Pflegebedürftigkeit die Zwangsräumung aufgeschoben wird. In dieser Beziehung zeigt sich die Rechtsprechung schuldnerfreundlicher, so daß es richtig erscheint, diese Vorschrift stärker ins Auge zu fassen. Es ist zu hoffen, dass sich dadurch klare Rechtsprechungs-Standards entwickeln.
"Unnachgiebige Gläubiger, die durch egoistisch-kurzsichtige Einzelzwangsvollstreckungen eine anstehende Gesamtsanierung bedrohen, verhalten sich rechtsmißbräuchlich und damit sittenwidrig (vgl. LG Bochum MDR 1965, S. 683; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann: ZPO, § 765a Rdn. 22)." (aus: "Schuldnerberatung in der Drogenhilfe", Teil 5 Kap. 44 S. 15).
§ 765a ZPO ist auch schon bei Kontopfändungen angewendet worden
Letztlich kommt es jetzt auf Dein (oder das Deines Anwalts) Verhandlungsgeschick an. Hast ja schließlich lange genug gewartet, was jedoch das Problem vieler Schuldner ist, die sich einfach nicht früh genug beim Gläubiger melden, um ggf. Ratenzahlung, Stundung, oder Vergleich zu erzielen. Dein Gläubiger hat schließlich mittlerweile einen Titel vorliegen, der 30 Jahre vollstreckbar ist. Also selbst, wenn Du jetzt die drei Finger hebst (und dann erstmal drei Jahre Ruhe hast), kann gegen Dich in 5 oder 10 Jahren wegen dieser Sache immer wieder ein ZV-Versuch unternommen werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, selbst wenn vorrangige Pfändungen vorliegen. Ich würde auch mal beim Arbeitgeber in der Personalabteilung anfragen (falls telefonisch keine Auskunft, schriftlich), wann mit einer Drittschuldnererklärung zu rechnen ist. Ist denn schon bekannt, wann der PÜ dem Drittschuldner zugestellt wurde? Hat Deine Freundin bereits die Zustellungsurkunde erhalten?
Ich finde es gut und auch wichtig, dass Kinder auch ruhig schon ab der Grundschule Taschengeld kriegen (mit dem sie wirtschaften können wie sie wollen), da man nur so früh genug lernen kann, mit Geld umzugehen. Soweit ich mich erinnern kann habe ich ab der 1. Klasse Taschengeld bekommen und zwar 50 Pf./Woche 2. Klasse dann 60 PF./Woche, 3. Klasse 1 DM/Woche, 4. Klasse 2 DM/Woche. Ab der weiterführenden Schule habe ich dann monatlich mein Taschengeld auf ein Konto bekommen (50 DM). Wenn ich mehr Geld haben wollte, konnte ich mir durch Sonderaufgaben im Haushalt oder Garten was dazu verdienen. Später eben auch durch Zeitung austragen o. ä. Nur so, finde ich, kann ein Kind lernen, dass man etwas leisten musst, wenn man etwas haben möchte.
In Münster haben die im BIZ über sämtliche Berufe eine Mappe mit Informationen angelegt. Ich rate jedoch davon ab, da gerade dort die Infos oft veraltet sind oder nicht der Wirklichkeit entsprechen. Wenn Du Dich für einen bestimmten Beruf interessierst würde ich Dir eher dazu raten, eventuell mal bei diversen Betrieben anzurufen und einfach mal zu fragen (ev. Personalabteilung). Vielleicht kannst Du dort ja auch nach einem kurzen Praktikum (3 Tage bis eine Woche) fragen oder vielleicht gibt es die Möglichkeit, dass Dir jemand in einem persönlichen Gespräch Deine Fragen zu diesem Beruf beantwortet. Viel Glück!
Mach Dir wenn Du Ruhe und Zeit hast mal ne Pro- und Contra-Liste über heiraten oder nicht. Überlege Dir dabei gut, z. B. wieviel Sicherheit gibt mir der Typ, kann ich mir vorstellen, mit ihm den Rest meines Lebens zu verbringen. Kannst dann ja auch noch mal ne Liste über diesen Bekannten machen. Wie sehen die Cancen aus, dass eine Beziehung klappen kann, wäre er der Richtige fürs Leben, welche Sicherheit gibt er Dir, etc.
Pfändbar ist bei Dir (sofern Du niemanden sonst zum Unterhalt verpflichtet bist) nach § 850 c ZPO lediglich ein Betrag von € 80,40.
Das gibt es schon im Handel. Es gibt ne Kinderseife, die in einem gün/lila Spender ist. Weiß mom leider die Marke nicht (z. B. Schlecker).
Ich bin seinerzeit mal mit meinem Neffen (2 1/2) nach England geflogen. Gut ist ihm das nicht bekommen. Er war die ganze Zeit so ruhig und ich glaube er hatte auch Probleme mit dem Druckausgleich und daher Ohrenschmerzen. Ich würde es heute nicht noch mal machen.