Wichtige Gründe... - einer reicht.

"1."
Ohne Zustimmung des Vaters kann ein 'wichtiger Grund' überhaupt nur vorliegen, wenn NÄ für das Kindeswohl erforderlich. Der Erhalt des Namensbandes ist ein wesentliches Kriterium im Hinblick auf das Kindeswohl (so der BGH schon vor der Jahrtausendwende zu § 1618 BGB [Einbenennung])

(Die Mutter hat ihren Geburtsnamen nicht zurückbekommen (sie hatte ihn ja nie abgegeben), sie hat ihn wieder angenommen.)

"2".
Wie 1

Wenn Papa zustimmt, dann reicht für die Bejahung des wichtigen Grundes 'förderlich' aus.

Wenn das minderjährige Kind Glück hat, dann heiratet Papa und nimmt Namen der Frau an. Dann hat er das Namensband geknipst.

"3". WILL reicht als wichtiger Grund nie aus.

Wenn Kind volljährig, dann kommt es naturgemäß nicht mehr auf das Kindeswohl an. Der wichtige Grund kann dann im Namen selbst liegen (Sammelname, lächerlich oder anstößig, schwer schreib- oder sprechbar) oder in der Psyche des Antragstellers.

Adoption hängt nicht von Lust und Laune des Standesamts ab. Das hat mit einer Adoption nichts zu schaffen.

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§ 12 BGB regelt den Schutz des eigenen Namens.
Namenswechsel u.a. §§1617b ff BGB, §§ 3,11 NamÄndG.

Vorname - die Rspr. bejaht einen wichtigen Grund für die Hinzufügung eines konfessionskonformen Vornamens, bei einem konfessionwidrigen VN ('Christxxx' für einen Juden) auch Änderung.

Familienname - nein.

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Zunächst einen Beleg drüber, dass es so ist, wie Du schreibst.
Dass der ExPartner psychisch krank ist, ist kein wichtiger Grund (§ 3 NamÄndG). Ob die behaupteten Gewalttätigkeiten ausreichen, einen wichtigen Grund bejahen zu können, entscheidet die Behörde, die für eine Namensänderung zuständig ist.

Das ist je nach Wohnort das Standesamt, der Landrat, in M das KVR, in B in eingen Bezirken das Rechtsanmt.

Was spricht gegen einen Anruf bei der Gemeindeverwaltung bzw. im Ausland gegen einen Besuch bei der nächsten diplomatischen Vertretung Deutschlands?

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Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

§ 1618 BGB
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. ... Die Erteilung, ... des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, ...

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Nein.

Entweder Du bist Däne, dann gilt das (deutsche) NamÄndG für Dich nicht (Nr. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)) -

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm

oder Du bist Deutscher, dann gibt es keine 'ausländischen' Buchstaben (Ausnahme evtl. das é), weil die wiederum einen 'wichtigen Grund' (§ 3 NamÄndG) darstellten.

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'... bis über ein paar 1000Euro ...'

Wenn ich hierzu mal auf die gesetzliche Grundlage hinweisen darf:
(§ 3 Erste DVO zum NamÄndG - ist ergooglebar)

1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro ...,

Der Jugendrichter hat in einem Verfahren nach dem NamÄndG nichts verloren.
Und die Unterschrift des Stiefvaters, dessen Namen man ablegen will, ist meiner Erinnerung nach auch nicht erforderlich (aber ich bin seit einem Jahr 'aus dem Geschäft'; vielleicht hat sich hier was geändert). Die aktuellen 'Spielregeln' stehen hier
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm

Allerdings muss ja die wohl sorgeberechtigte Mama als gesetzliche Vertreterin den Antrag unterschreiben. Und da könnte Familienzwist lauern.

Aber sonst war die 'englische' Antwort richtig.

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Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Spätaussiedler seid.
Dann erst einmal nach § 94 Abs.1 Nr. 1 BVFG den Vatersnamen ablegen (Standesamt). STEINBERG wird wohl nicht die Übersetzung von VLASSOV sein (§94 Abs. 1 Nr. 5).
Wenn Deine Großeltern in D beim Standesamt ein Heiratsregister anlegen lassen UND den Namen der Oma darin zum Ehenamen bestimmen, dann können sich Deine Eltern dem anschließen und ebenfalls den Namen STEINBERG als Ehenamen führen. Und dem kannst Du Dich dann ebenfalls anschließen.
Das läuft, wenn mich mein löcheriges Gedächtnis nicht zu sehr im Stich lässt, über § 1617c Abs.2 BGB.
Wenn das nicht geht, dann nur der Versuch einer Namensänderung nach den NamÄndG. Dafür ist ein wichtiger Grund erforderlich (§ 3 NamÄndG).
Sinnvollerweise macht man sich hierzu bei der Namensänderungsbehörde schlau. Das ist - je nach Wohnort - das Standesamt, der Landrat, in M ist es das KVR, in B in einigen Bezirken das Rechtsamt.
Anruf 'auf dem Rathaus' kann nie schaden.

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§ 1355 Abs, 5 BGB

5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

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Eine Namensänderung nach dem NamÄndG soll eigentlich nicht erfolgen, wenn dadurch ein 'Adoptions'name in den ursprünglichen Namen geändert werden soll (Nr. 46, 53 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), u.a. damit nicht der Eindruck entsteht, die Adoption sei aufgehoben worden.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm

Im vorliegenden Fall würde ich dennoch einen entsprechenden Versuch starten. Ein Dreifachname entspricht zum einen in der Tat nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist zum anderen unhandlich und behindert den Namensträger im täglichen Leben (Nr. 28ff. NamÄndVwV).
Zuständig für eine öffentlich-rechtliche NÄ ist je nach Wohnort das Standesamt, der Landrat, in M das KVR, in einigen Bezirken in B das Rechtsamt. Einfach mal 'im Rathaus' anrufen und fragen.

Das BVerfG hat im Mai 2009 u.a. auch klargestellt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführung vorsieht und es ausreichen lässt, wenn mit der Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben. Es besteht damit weiterhin die Möglichkeit, im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen weiter zu firmieren (§ 21 HGB).

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Der Geburtsname ist doch der Name unter den ich geboren bin,oder?

Stimmt.
Und der kann geändert werden -

durch Einbenennung (§1618 BGB)
durch Adoption (§ 1757 BGB)
durch Namensänderung (§ 3 NamÄndG).

Den Zuzsatz 'geb. xyz', an den Du wahrscheinlich denkst, führt in einer Ehe mit Ehenamen der Partner, dessen Name nicht Ehename geworden ist.

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  1. Bist Du Deutscher?
    Dein Vorname bringt mich auf diese Frage. Öffentlich-rechtliche NÄ nur für Deutsche, Staatenlose, Flüchtlinge, Asylberechtigte (Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV). Googlen. Wenn Du Deutscher aufgrund Einbürgerung bist - Art. 47 EGBGB.

  2. Name beschmutzt?
    Das ist so allgemein, dass eine seriöse Antwort hierauf nicht möglich ist. Wenn ein Name Anlass zu Spott , Hänseleien, unangemessenen Wortspielen bietet, dann NÄ denkbar. Bei EMRE trifft das wohl eher nicht zu.

  3. Eindeutschen?
    Wie soll Emre eingedeutscht werden?

  4. Kennth oder Henri hättest Du bei mir nicht bekommen. Beide Namen tragen wegen Schreibweise bzw. Aussprache wiederum einen wichtigen Grund (§§ 3, 11 NamÄndG) für eine NÄ in sich und fallen damit aus.

  5. Auf jeden Fall wäre ich vorsichtig bei Antwortgebern, die in 4 Tagen auf rund 100 Antworten kommen - zu den unterschiedlichsten Themen.
    Natürlich muss auf jeden Fall der Personalausweis geändert werden (wenn die NÄ erfolgreich war) und diverse andere Papiere auch.
    Aber daneben kostet die NÄ selbst Geld. Auf jeden Fall.
    Bis zu 255 Euro (§3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen). Googlen.

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Von drei Antworten sind zwei ziemlich falsch und eine (die von Findelkind..) relativ richtig.

Namensänderung erfordert einen 'wichtigen Grund'. Was ein wichtiger Grund ist, sagt die Rechtsprechung.
Das, was Du vorträgst, ist keiner.

"Bundesverwaltungsgericht" und "Namensänderung" bei google eingetippt, ergibt knapp 15.000 Treffer, ergänzt um "§3 NamÄandG" gibt immer noch knapp 2000.

Man kann aber auch zurt Namensänderungsbehörde gehen - das ist entweder das Standesamt, der Landrat, in M das KVR, in B in einigen Bezirken das Rechtsamt.

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Es ist schon erstaunlich, für wie blöde die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gehalten werden.

Nachweis des Todes des Kindesvaters - Fehlanzeige wegen is nich.
Nachweis der Alleinsorge - Fehlanzeige wegen is nich.

Bei gemeinsamer Sorge müssen beide Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben, damit überhaupt ein Antrag vorliegt, über den enschieden werdn kann.

Die Frage nach dem Kindeswohl stellt sich daher überhaupt nicht.

Und was die Geschichte mit dem Schulamt anbelangt - in der Tat habe auch ich Sachen erlebt, die mir die Haare zu Berge getrieben haben. Da bleibt dann nicht weiter übrig, als sehr deutliches Deutsch zu reden.

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§ 94 BVFG (als Spätaussiedler) oder Art. 47 EGBGB für Eingebürgerte.

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An Deinem Namen hat sich etwas geändert, aber wohl doch nicht an Deiner Spielberechtigung!

Glaubst Du, dass alle frisch Verheirateten und Namensgeänderten beim nächsten Spiel 'illegal' spielen, weil der Name im Spielerpass noch nicht geändert ist?

Warum fragst Du nicht Deinen Verein oder Verband?

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Nein.

Einfach schon gar nicht, ob überhaupt, ist auch fraglich.

Namensänderung nach § 3 NamÄndG (der dürfte hier einschlägig sein, nicht einer aus der gegutenbergten Antwort zu §1617... BGB [der Originaltext dieser Antwort steht hier : http://www.berlin.de/standesamt1/kind/familienname_aenderung.html]) erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Proteus33 hat offensichtlich nicht hemmungslos abgeschrieben und er hat recht: Wenn der Kindesvater zustimmt, kann (muss nicht) eine NÄ klappen. Wenn er nicht zustimmt, muss die NÄ aus schwerwiegenden Gründen für das Kindeswohl erforderlich sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ist es in aller Regel nicht.

Sinnvoll wäre es also, erst einmal Papaps Stimmungslage zu erforschen und dann jene Leute zu fragen, die sich von Berufs wegen damit herumschlagen müssen. Welche Behörde das ist, hängt davon ab, wo Du wohnst. Anruf beim Rathaus ist nicht grundsätzlich falsch.

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Den Geburtsnamen nimmt man nicht bei der Scheidung an. Dafür geht man hinterher zum Standesamt (wenn man in D geheiratet hat)

Ist doch aber toll, dass die Ex von Deinem Mann Dir das alles erzählt.
Wie viele neue Pässe ('...jedes Mal einen neuen Pass...') hat sie denn bisher schon geholt? Warum fragst Du nicht beim türkischen Konsulat? Letztlich geht es je wohl um türkisches Pass- und Ausweisrecht.

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Google - Namensänderung USA

Ergebnis: http://amlaw.us/castendiek.shtml

So einfach kommt man zu Antworten.

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RELIGIÖS ist immer gut - Art. 4 GG.

Allerdings - nicht alles geht. Wenn Du zum jüdischen Glauben konvertiert bist, musst Du nicht Christian(e) heißen. Ein konfessionswidriger Namen kann weg.

Wenn Du zum Islam konvertiert bist, kannst Du einen passenden (konfessionskonformen Namen hinzufügen.

Atheismus ist keine Konfession.

Je nach Wohnort - Standesamt, Landrat, in M das KVR, in einigen Betirken in B das Rechtsamt.

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