§ 1355 Abs, 5 BGB

5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

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An Deinem Namen hat sich etwas geändert, aber wohl doch nicht an Deiner Spielberechtigung!

Glaubst Du, dass alle frisch Verheirateten und Namensgeänderten beim nächsten Spiel 'illegal' spielen, weil der Name im Spielerpass noch nicht geändert ist?

Warum fragst Du nicht Deinen Verein oder Verband?

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Etikette hin oder her - die 'freiheitliche' Antwort ist blanker Unsinn.
Nicht nur kann man seinen VN nicht nach Belieben ändern, noch wäre das kostenfrei oder ganz billig.

Chipinsky hat Recht - im Gesetz (§§3,11 NamÄndG) heißt das 'wichtiger' Grund.

Dass Dir Dein Name 'nicht sehr gefällt' ist KEIN wichtiger Grund.

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Die erste Antwort von StupidGirl stimmt, die zweite leider nicht.

Für eine NÄ ist ein wichtiger Grund erforderlich. Wenn im Namensänderungsrecht eine Sache überhaupt nicht geht, dann die Umstellung der Reihenfolge der Vornamen.

Rufnamen (im rechtlichen Sinn) gibt es nicht. Hat der BGH schon anno Zwieback entschieden.

Generell sollte man sich mit solchen Fragen an die wenden, die wirklich Ahnung haben, also an die Namensänderungsbehörden. Je nach Wohnort das Standesamt, der Landrat, in M das KVR, in einigen Bezírken in B das Rechtsamt. Anruf im Rathaus Deiner Gemeinde bringt Dich mit Sicherheit weiter als nebulöe bis falsche Antworten hier und anderswo.

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Nicht ohne wichtigen Grund (§ 3 NamÄndG - http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/index.html). Einfach nur so geht nicht.

Kosten zwischen 2,50 und 1022 €. Da sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand richtet, sind konkrete Angaben zur Höhe der Kosten unseriös.

Am besten Bescheid über die Namensänderung weiß die Behörde, die entsprechende Anträge bearbeitet - ja nach Wohnort Standesamt, Ordnungsamt, Landratsamt, Kreisverwaltungsreferast (in M), Rechtsamt (in einigen Bezirken in B).

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Wenn Du unter 18 bist - § 1617a Abs.1 Satz 2 BGB

Haben Deine Eltern allerdings nach dem Namenserwerb die gemeinsame Sorge erklärt, läuft wohl nichts mehr (§ 1617b Abs.1 BGB) - Ausschlussfrist von drei Monaten nach der Erklärung.

Wenn Du über 18 bist, brauchst Du einen 'wichtigen Grund' (§ 3 NamÄndG). Und der ist - jedenfalls nach dem, was Du mitteilst - weit und breit nicht erkennbar.

Gebühren im Standesamt (bei Erklärung nach dem BGB) http://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/verwaltung/standesamt/gebuehren.html

Über die Kosten (Gebührenrahmen 2.50 € bis 1022,00 €) einer NÄ nach dem NamÄndG kann man sich Gedanken machen, wenn es halbwegs realistische Erfolgsaussichten gibt.

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