Nochmal von vorne:
Sonderrechte dürfen NICHT von jedem benutzt werden, sondern:
- StVO §35 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Heißt: Personengebundene Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
- StVO §35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Heißt: Fahrzeuggebundene Sonderrechte zur Menschenrettung.
Bzgl. des Beispiels mit der Oma und dem ruptuierten Bauchaortenaneurysma:
Mal ganz abgesehen davon, dass du es in dem Falle nicht weit schaffen wirst, stehen dir in diesem Falle KEINE Sonderrechte zu. Du bist nunmal kein Fahrzeug des Rettungsdienstes. Lediglich der rechtfertigende Notstand würde dich von einem Blitzerfoto mit einer Übertretung von maximal 10 km/h bewahren, aber auch nur mit Glück.
Sonderrechte gelten für alle oben genannten Behörden / Einrichtungen / Fahrzeuge, wenn entsprechender Auftrag gilt. Für diese Leute tritt die StVO dann außer Kraft und sie dürfen die Geschwindigkeitsbegrenzungen übertreten, rote Ampeln missachten, im Gegenverkehr fahren, und und und. Dafür ist auch rein rechtlich gesehen KEIN Blaulicht nötig.
Jetzt kommen die Wegerechte ins Spiel:
StVO § 38 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Wenn du einmal Sonderrechte hast, kannst du natürlich auch das Wegerecht durchsetzen, da für beide die selben Voraussetzungen gelten (Menschenleben / hoheitliche Aufgaben). Das bedeutet, wenn du Blaulicht UND Martinhorn ZUSAMMEN nutzt, ordest du anderen Verkehrsteilnehmern an, freie Bahn zu schaffen.
Heißt natürlich auch, wenn du ein Fahrzeug der Polizei oder des Rettungsdienstes nur mit Blaulicht hinter dir hast, musst du rechtlich gesehen kein Platz machen, aber empfiehlt sich selbstverständlich ;) (Ich bin schon ausgestiegen und hab mal "freundlich" vorne darauf hingewiesen, dass wir mal durch müssten.. Horn lief die ganze Zeit.)
Und bezüglich des Blaulichtes im Alleinigen Betrieb, also ohne Horn:
StVo §38 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Ich glaube, dass erklärt sich von alleine.
Meine Quellen:
Ausbildung zum Rettungssanitäter, Ausbildung zum Gruppenführer im Katastrophenschutz NRW, sowie etliche Sonder- und Wegerechtsbelehrungen.
Bei einem Rotlichtverstoß würdest du trotzdem dein Lappen los sein.