Hallo,

NEIN – längere Bettruhe ist keine Indikation für einen Blasenkatheter. Dafür ist die Gefahr von Komplikationen, insbesondere die Infektionsgefahr, zu hoch. 90% aller Harnwegsinfekte in Pflegesituationen werden durch Blasenkatheter ausgelöst und führen nicht selten zu einer aufsteigenden Infektion mit Beteiligung der Nieren und/oder zu einer Urosepsis – im schlimmsten Fall zum Tod. Insbesondere falls weitere immunschwächende Faktoren vorliegen (Diabetes mellitus, weitere Erkrankungen …).

Bei einem transurethralen Katheter (durch die Harnröhre) sterben die Schutzkeime der Harnröhre ab, der Schließmuskel kann seiner Funktion als natürliche Barriere für Keime nicht mehr nachkommen und die spontane Urinentleerung mit ihrer Spülfunktion, um pathogene Keime aus der Harnröhre hinaus zu spülen, findet nicht mehr statt. Dies, um nur ein paar negative Effekte zu nennen. Auch speziell antimikrobiell beschichtete Katheter zeigen laut Studienlage keine Verbesserung der Infektionsgefahr.

Falls es dennoch zu einer Verordnung eines Katheters durch den Arzt kommt: Grundsätzlich wird durch das RKI (Robert-Koch-Institut) empfohlen, dass bei einem länger liegenden Katheter aufgrund der zusätzlich möglichen Komplikationen eines transurethralen Katheters bezüglich der Harnröhre (Striktur, Verletzung, Vernarbung), der suprapubische Katheter (durch die Bauchdecke) die bessere Wahl ist. Auch bleiben hierbei die natürliche Schutzfunktion des Schließmuskels und die grundsätzliche Möglichkeit der spontanen Urinentleerung erhalten. Im Punkt Infektionsgefahr scheint laut Studienlage ein leichter Vorteil für den suprapubischen Katheter zu bestehen.

Dennoch: Eine Bettruhe ist und darf KEINE Indikation für einen Blasenkatheter sein. Das Risiko von Folgeschäden steht in keinem Verhältnis zum „vermeintlichen“ Gewinn an Bequemlichkeit für den Pflegeempfänger/Patient. Es gibt hierfür Steckbecken, Inkontinenzmaterial oder ableitende Systeme, die nicht als Katheter in den Körper eingebracht werden (Urindeflektor, externer Urinableiter für Frauen – ähnlich einem Urinalkondom für Männer).

Für weniger Arbeit für die/den Pflegende/n ist ein Katheter schon gar nicht in Betracht zu ziehen. Diese dürfen nur aus Gründen, die für den Patienten/Pflegeempfänger sprechen und medizinisch geboten sind, eingesetzt werden.

Lieben Gruß

...zur Antwort

Idealerweise klärst du zu Beginn des Praxisberichtes den von dir genutzten Begriff und weshalb du dich für diesen entschieden hast. Das ist immer ein wichtiger Bestandteil einer schriftlichen Ausarbeitung, damit der Leser weiß, um welche definierte Gruppe von Menschen es sich in deinem Bericht handelt.

Die Frage nach der politisch korrekten Bezeichnung ist nämlich nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich ist im Umgang mit behinderten Menschen keiner der folgenden Begriffe notwendig (man spricht ja auch sonst keinen Menschen mit einer Eigenschaft an, z. B. großer Mensch), da immer eine Abgrenzung zu anderen Menschen beinhaltet ist. Ist aber von der Gruppe behinderter Menschen die Rede, z. B. um dazu Fragestellungen oder den Hilfebedarf zu klären, Zuwendungen zu beantragen usw., braucht es einen Begriff, der klarstellt, wer gemeint ist.

Zum Begriff Behinderung:

Das SGB, als relevante Bundesgesetzgebung, spricht nicht nur in der Definition von Behinderung "Menschen sind behindert ..." (§ 2 Abs. 1 SGB IX), sondern auch in allen weiteren Textstellen.

Auch spricht das Modell ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO von Funktionsstörung, Behinderung und Gesundheit. Die meisten gemeinnützigen Vereine, die dieses Thema als Leitaufgabe haben, benutzen spätestens in der Erläuterung den Begriff Behinderung, behinderte Menschen oder Menschen mit Behinderung, auch wenn Sie im Namen den Begriff Handicap oder Assistenzbedarf tragen.

Sagt man nun "behinderter Mensch" oder "Mensch mit Behinderung"? Der "Mensch" als Begriff sollte vorkommen, da es in erster Linie um den Menschen geht. Durch einen inzwischen zumindest bei den beteiligten Professionen vollzogenen Perspektivenwechsel (auch dem Modell ICF zu verdanken), ist mit "behinderter Mensch" gemeint, das der Betroffene nicht selbst behindert ist, sondern durch die Gesellschaft an der Teilhabe am Leben behindert wird (z. B. fehlende Rampen und vieles mehr). "Mensch mit Behinderung" stellt hingegen zwar den Begriff "Mensch" an die erste Stelle, impliziert jedoch, das der Mensch selbst behindert ist und nicht, aufgrund einer innewohnenden Eigenschaft, behindert wird. Behinderung als Begriff umfasst dabei die körperliche, seelische und geistige Dimension.

Zum Begriff Assistenzbedarf:

Dieser wurde ursprünglich vor allem im schweizer Raum genutzt und bezieht sich ausschließlich auf körperbehinderte Menschen und meint damit die selbstbestimmte Behindertenhilfe. Auch wenn sich das dahinterstehende Assistenzmodell teilweise auf geistige und seelische Behinderungen anwenden lässt, bezeichnet es dennoch "nur" das Hilfssystem für behinderte Menschen (i.d.R. körperlich behinderte Menschen mit Hilfsbedarf). 

 Zum Begriff Handicap:

Dieser Begriff bezeichnet einen Nachteil, eine schwere Bürde, den/die die Betroffenen haben und gilt als Synonym für Behinderung. Er leitet sich aus dem altenglischen Spiel hand-in-cap, welches z. B. vor manchen sportlichen Veranstaltungen zur Erlangung einer Chancengleichheit eingesetzt wurde. Im britischen und angloamerikanischen Sprachraum wird er als Synonym für Behinderung kaum noch genutzt, da er zu sehr an cap-in-hand, also betteln, erinnert. 

Man kann dies alles mit noch weiteren Begriffen fortführen und kommt dann immer zu dem Schluss, dass sich alle Menschen, auch die Betroffenen selbst, uneins sind, was nun die richtige Bezeichnung, der richtige Begriff ist.

Ich habe mich für den Begriff "behinderte Menschen" entschieden, da er alle Dimensionen einer Behinderung umfasst und deutlich macht, dass die Umwelt/Gesellschaft der Ursprung für die Barrieren ist, durch die die Betroffenen behindert werden. Aber ich brauche diese Begrifflichkeit auch ausschließlich beruflich oder bei Vorträgen und nicht im Umgang mit Menschen, egal mit welchen innewohnenden Eigenschaften.

...zur Antwort

Auf Deine Frage gibt es leider keine eindeutige Antwort. Aber zuerst mal ....

...ist es tatsächlich so, dass im Altenpflegegesetz die Zugangsbedingungen zur Ausbildung kein Mindestalter vorschreiben.

§6 Altenpflegegesetz: Zulassungsbedingungen zur Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung des Bewerbers sowie der Realschulabschluss bzw. eine gleichwertige 10jährige Schulbildung oder der Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder die Zulassung als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer (vgl. §6 AltPflG).

Jedoch wird - vor allem von den praktischen Ausbildungsstätten- häufig ein Mindestalter (welches sich zwischen 16-18 Jahren bewegt) gefordert. Dies ist grundsätzlich zulässig. Der Grund ist, dass aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) jugendliche Beschäftigte unter anderem mehr Urlaubsanspruch, längere Pausen sowie längere Ruhezeiten zwischen den Schichten haben müssen und keine Nachtarbeit leisten dürfen (vgl. §8-21b dritter Abschnitt erster Teil JArbSchG).

Diese Einschränkungen des JArbSchG möchten und können manche praktischen Ausbildungsstätten nicht hinnnehmen, da der reguläre Arbeitsablauf nicht eingehalten werden kann.

Deshalb hilft es Dir nur, Dich an den für Dich infragekommenden Orten bei den Ausbildungsstätten zu infomieren, ob und welches Mindestalter gefordert wird.

Gruß und viel Glück für deine Bewerbung

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.