Hallo, zunächst das rechtliche. Es besteht in Deutschland eine SchulPFLICHT. Das heißt, Du musst zur Schule gehen.

Jedoch könnte man sich unter Einberständnis des Rektors für diesen Anlass befreien lassen.

Das sollten aber die Eltern erledigen, da Du noch noch nicht volljährig bist.

Aus persönlicher Sicht eines Vater, wird der Rektor in Ihrem Fall wohl keine Einwände erheben.

Die Idee mit dem "Schwänzen" durch Krankmachen sollten Sie nicht in Erwägung ziehen. Da man sicherlich dann verdacht schöpft und das Vertrauen zwischen Lehrer und Ihnen für die nächsten Jahre nicht sonderlich gut sein wird.

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In Artikeln 70 GG fortfolgende wird festgelegt, in welchen Bereichen der Bund und das Land überhaupt Gesetze beschließen darf. Ein Staatsvertrag ist noch kein Gesetz. Das heißt, die dort enthaltenen Regelungen müssen in konkrete Gesetze gegossen werden. Da ansonsten die Regierung ohne Beteiligung des Parlamentes - also unter Ausschluß der Öffentlichkeit durch Staatsverträge konkrete Situationen regeln könnte.

Sind regelungsbedürftige Lebenssachverhalte dabei, die bisher in noch keinem anderen Gesetz geregelt sind, so darf ausnahmsweise auf diesen Vertrag zurückgegriffen werden.

Wenn natürlich Staatsverträge in Form von Gesetzen geschlossen wurden (beispielweise wie in Art. 29 GG, so gelten diese unmittelbar. Auch hier gilt, bei allen Verträgen gilt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Land (Art. 70 ff. GG. Wenn Staatsverträge unter Gesetzgebungskomptenz der Länder und unter Beteiligung des Paralmentes geschlossen werden, so gilt dies natürlich als Gesetz. Im Zweifel entscheiden die Verfassungsgerichte im Rahmen von sogenannten Normen Kontrollverfahren.

Gruß und viele Spaß beim Lesen des Grundgesetzes

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Der Zoo bleibt auf den Umsatzeinbußen sitzen!

Ich denke der Zoo bleibt auf den UMsatzeinbußen sitzen, da niemand für diese Sach zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Stadt Stuttgart sperrt lediglich aus Sicherheitsgründen den Zoo. Sperrt die Autobvahnpolizei aus Sicherheitsgründen, wegen eines Unfalls eine Autobahn, so kann diese auch nicht haftbar gemacht werden, wenn dadurch wichtige Geschäftstermine entfallen. Ich denke jedoch, dass der Zoo dagegen versichert ist. Gruß Sascha

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Hallo, Sicher ist, dass sich auch der 17 jährige in strafbar machen würde. Wie hoch das Strafmaß ist, d.h. ob Jugendarrest/ Geldstrafe oder Sozialarbeiten hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Fakt ist nur, dass sich dies nicht sonderlich positiv auf die berufl. Entwicklung des 17-jährigen auswirkt. Denn solche Strfataten können den Arbeitgeber - interessieren. Z.B. würden Beamte bei Straftaten sofort eine innerbetribeliches Disziplinarverfahren über sich ergehen lassen müssen. Also zusammenfassend:

> Blockquote

Jede sexuelle Handlung an Kindern unter 14 Jahren ist strafbar. Dies betrifft sexuelle Handlungen von Jugendlichen oder Erwachsenen mit Kindern unter 14 Jahren.
Der Versuch allein ist schon strafbar und es spielt auch keine Rolle, ob es mit Einverständnis des Kindes geschah oder des Erziehungsberechtigten.
Das Strafmass richtet sich nach der schwere der Tat. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe in § 176 StGB und mindestens Freiheitsstrafe in den Fällen von §§ 176a, 176b)

Blockquote Weiter Infos erfährst Du unmter anderem unter: http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/sexuelle-handlungen-strafrecht.html

Also wartet... Ich hoffe geholfen zu haben

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