Wo besteht da der Sinn? Ist ein Beschuldigter bereits ermittelt, so gilt es Zeugen zu vernehmen und ggf. vorhandene materielle Beweise zu sichern, um eine Anklage vorzubereiten.

LG

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Deinen Verteidiger darfst du selbst wählen, mit der Mandatierung wird aber i. d. R. ein Vorschuss (§ 9 RVG) fällig. Mit der Beauftragung des Rechtsanwalts wird dieser zu deinem Wahlverteidiger i. S. d. § 138 Abs. 1 StPO; damit seine künftigen Kosten von der Staatskasse getragen werden, müsste er den Antrag stellen, zu deinem Pflichtverteidiger bestellt zu werden und vorher das Wahlmandat niederlegen.

Dies machen grundsätzlich nicht alle Anwälte, 700 € als Vorschuss sind auch etwas viel bei jemandem, der vermeintlich vorhat dein Pflichtverteidiger zu werden. Frage am besten, wenn du einen Termin zur Erstberatung vereinbarst, vorher telefonisch nach, ob der Anwalt nach dem RVG (und nicht auf Honorarbasis) arbeitet und ob er Pflichtverteidigungen anbietet. Die meisten Anwälte die dies tun und eine eigene Webseite besitzen, haben das auch dort direkt stehen.

LG

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Wenn ein Gerichtsvollzieher oder Postbote mittels förmlicher Zustellung unterschreibt, dass du die Vorladung nicht annehmen wolltest oder nicht zuhause warst, wird sie in den Briefkasten eingeworfen und zählt damit, sofern es sich um deine Meldeadresse handelt, auch als zugestellt.

Kommst du der Vorladung nicht nach, musst du die dadurch entstandenen Kosten tragen und bei wiederholtem Male holt dich im Zweifel der Gerichtsvollzieher oder wenn du dich weigerst auch die Polizei persönlich ab (§ 51 StPO).

LG

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Ab 14 darf man ja selber entscheiden, ob man religiös leben will oder nicht usw., aber das interessiert meine eltern nicht. Wenn die hören würden, dass ich nicht religiös sein will, dann würden die mich aus dem Haus werfen :ı

Das ist korrekt, das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) gesteht dir zu, den Schutz aus Artikel vier im Grundgesetz ab 14 Jahren vollumfänglich zu nutzen.

Einfach so aus dem Haus werden können dich deine Eltern aber nicht. Ich würde dir empfehlen, dich einmal ans Jugendamt zu wenden und dort um ein Gespräch zu bitten, wo du die Situation etwas schildern kannst. Ggf. könnte hier ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern hilfreich sein, es wären aber auch weitere Hilfen für dich möglich, bspw. eine Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB viii), auch das könnte durchaus eine Hilfe sein, um das Zusammenleben von dir und deinen Eltern zu erleichtern.

LG

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Vertreten darf er die Person natürlich, er darf aber weder seinem Mandanten dazu raten zu lügen noch selbst bewusst falsche Angaben machen, anderenfalls könnte er sich ggf. der Beihilfe zum (Prozess-) Betrug i. S. d. § 263 StGB strafbar machen, das wäre aber im Einzelfall genauestens zu prüfen.

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt, der bewusst Unwahrheiten verbreitet, mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). Verbreitet er bewusst Unwahrheiten, die das Gericht täuschen können und der Gegenseite schaden, hat er ggf. mit einer Verwarnung, einem Verweis, einer Geldbuße, dem zeitweisen Verbot der anwaltlichen Vertretung für bestimmte Rechtsgebiete und im schlimmsten Fall sogar mit einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zu rechnen; zuständig ist hier das Anwaltsgericht aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Anwalts (§§ 113 ff. BRAO).

LG

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Nein

Nationalfeiertag ist der 03. Oktober, nicht der 04. Juli. Und auch dann ist kein Feuerwerk (außer Kleinstfeuerwerk) erlaubt; eine Ausnahme von der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz besteht nur am 31. Dezember und 01. Januar.

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Die scheinen wohl gerade wirklich in Stimmung zu sein, das ist jetzt die fünfte Frage diesen Monat... Wenn dort dein echter Name und deine echte Adresse stehen würde ich dir empfehlen die Forderung zu bestreiten, anderenfalls in den Spam-Ordner damit. Oft werden solche Schreiben reihenweise verschickt und man baut darauf, dass einige Leute einfach bezahlen oder das ganze zu lange ignorieren. Ich denke nicht, dass die dir nochmal antworten werden wenn du die Forderung bestritten hast. Außerdem bist du minderjährig, irgendwelche Verträge auf Rechnung und Abos sind also schwebend unwirksam, dem können deine Eltern im Zweifel also auch nochmal widersprechen, sollte die Inkasso Firma tatsächlich belegen können, dass vermeintlich ein Vertrag mit dir geschlossen worden wäre.

Ich kopiere dir hier gerne nochmal auszugsweise eine alte Antwort von mir, dort habe ich bereits ein Musterschreiben für einen anderen Nutzer verfasst, das auch du natürlich gerne nutzen darfst, du müsstest nur im Zweifel die Daten noch einmal anpassen.

LG

--

Bitte postalische Einschreiben und E-Mails von einer offiziellen Firmen-Domain auf keinen Fall ignorieren, da diese Firma zumindest wirklich existiert ist und auch berechtigt ist Inkassodienstleistungen anzubieten. Wenn du das Ganze einfach ignorierst kann es dazu führen, dass die das Ganze an einen Anwalt übergeben (siehe hier) oder einen Mahnbescheid beantragen. Bei einer postalischen Zahlungsaufforderung solltest du dem Ganzen widersprechen (ebenfalls postalisch und am besten per Einschreiben-Einwurf). Das geht z. B. so.:

(Adressblock)
Musterort, 01.02.2023 (rechtsbündig)
Forderung der Luxury Pleasure Ltd. / Ihr Zeichen: 100142041 (fett, zweizeilig, anschließender Umbruch)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.01.2023, in welchem Sie von mir eine Zahlung von 569,46 € verlangen.
Hiermit bestreite ich die Rechtsmäßigkeit der geltend gemachten Forderung als auch der Inkassokosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ich fordere Sie hiermit auf, den vermeintlichen Vertragsschluss meinerseits mit der Luxury Pleasure Ltd. in verständlicher und als Beweis verwertbarer Form zu belegen.
Außerdem verweise ich Sie gerne auf § 28a BDSG und warne Sie vor einer widerrechtlichen Weitergabe meiner Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA Holding AG) oder vergleichbare Datenbankagenturen. Zudem fordere ich Sie gemäß §§ 35 BDSG, 17 DSGVO auf, meine bei Ihnen gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Sofern eine Löschung bestimmter Daten nicht möglich ist, sind die Daten zu sperren. Ich untersage Ihnen jegliche weitere Verwendung und Übermittlung der bereits zu meiner Person vorhandenen Daten und fordere Sie des Weiteren für den Fall, dass meine Daten an Dritte weitergegeben wurden, zur Sperrung dieser Daten bei diesen auf.
Bitte bestätigen Sie mir den Zugang dieses Schreibens bis zum (Heute + 2 Wochen). Sollte diese Frist ohne Nachricht von Ihnen verstreichen behalte ich mir vor einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meiner etwaigen Ansprüche auf Schadenersatz zu beauftragen.
Mit freundlichem Gruß
(eigenhändige Unterschrift)
Vorname Name
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"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 186 StGB)

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand:

  • Eine Tatsache wird behauptet oder verbreitet
  • Die Tatsache muss geeignet sein den Geschädigten verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen
  • Die Tatsache wird in Beziehung auf einen anderen, also über den Geschädigten zu einer Dritten Person behauptet

2) Subjektiver Tatbestand

  • Alle objektiven Voraussetzungen des Tatbestands müssen vorsätzlich erfüllt werden
  • Der dolus eventualis ist im Zweifel ausreichend

3) Objektive Bedingung der Strafbarkeit

  • Die behauptete Tatsache darf nicht erweislich wahr sein
  • Das Gericht muss von Amts wegen die materielle Wahrheit erforschen

II. Rechtswidrigkeit           

  • Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze
  • Die Rechtswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Bedingungen des § 193 StGB erfüllt sind

III. Schuld           

  • Für die Schuld gelten die allgemeinen Grundsätze

So zumindest einmal grob vereinfacht. Für einen ausführlicheren Kommentar, solltest du die nächste rechtswissenschaftliche Bibliothek aufsuchen und dort bspw. den Kommentar von Thomas Fischer zum StGB ausleihen.

LG

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Ich sehe hier weder eine Beleidigung noch eine sonstige strafrechtlich relevante Ehrverletzung begründet.

Die StA würde im Falle eines Strafantrags sowieso vermutlich auf den Weg der Privatklage verweisen. Da wird nichts passieren. Eventuell wird er dagegen zivilrechtlich, bzw. auf dem Weg der Privatklage dagegen vorgehen wenn er das ernst meint, damit würde er sich aber eher lächerlich machen.

LG

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bin ich mir nicht sicher, ob Verlage das Manuskript annehmen.

Das tun die meisten Verlage von unbekannten Autoren so oder so nicht. Die Länge bringt dir hier keinen wirklichen Nachteil, das Manuskript umfasst ja nicht das komplette Buch. Die Chance angenommen zu werden sind hier genauso hoch, bzw. genauso niedrig wie bei jedem anderen fiktionalen Werk, welches beim Verlag eingereicht wird.

Wörter sind auch deutlich zu unkonkret als Angabe, man misst in Normseiten. Schätzen würde ich den Umfang bei 300k Wörtern so grob auf 1200 Normseiten (+/- 200), das wäre im Druck zwar theoretisch umsetzbar, für Romane aber ungewöhnlich (zum Vergleich: Der Stein der Weisen hat 336 Seiten im finalen Format, in Normseiten gemessen also noch deutlich weniger; der Herr der Ringe hat 720 Seiten, ebenfalls in Normseiten nochmal rund 150 weniger).

Was aber auch möglich wäre ist, dass du dein Buch nicht in mehreren Teilen herausbringst, es wohl aber in mehreren Buchumschlägen drucken lässt. Das ist durchaus möglich. Man würde dann bspw. alle 500 Seiten ein neues Buch aufschlagen, verkauft werden aber nur alle gemeinsam unter einer einzelnen ISBN.

Lass dich durch so etwas nicht entmutigen, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!

LG

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Ja

Du darfst dich natürlich nicht fälschlich als Arzt, Notfallsanitäter, Krankenpfleger, etc. ausgeben, darfst (und musst) dich aber selbstverständlich melden, sofern keine besser qualifizierte Person anwesend und dir das Leisten der Hilfe zumutbar ist (§ 323c StGB).

Du bist mit 13 aber nicht strafmündig, kannst also auch nicht für unterlassene Hilfeleistung bestraft werden und i. d. R. ist auch davon auszugehen, dass eine besser qualifizierte Person anwesend sein wird (denn mit 13 wirst du ja vermutlich "nur" einen (erweiterten) Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben und noch keine SAN A / SAN B Ausbildung gemacht haben; so etwas müssen die Flugbegleiter auch machen).

LG

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Nein, das ist Blödsinn. Der Verkauf von "Vapes" und allen sonstigen Rauchwaren an Minderjährige ist verboten (§ 10 Abs. 4 JuSchG).

Nur weil etwas kein Nikotin enthält, ist es auch nicht gesund, im Gegenteil. Die Langzeitfolgen von E-Zigaretten sind noch nicht hinreichend erforscht, weshalb jedem dringlichst vom Konsum abzuraten ist, erst recht minderjährigen. In deine Lungen gehört Luft, kein Dampf.

https://www.bzga.de/service/infotelefone/rauchentwoehnung/

LG

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Das angloamerikanische Copyright gibt es in Deutschland nicht, hier musst du dich auch an das Urheberrecht halten (denn nur weil etwas kein Copyright hat, ist es nicht gemeinfrei).

Du findest auf diversen Seiten im Internet Musik, die unter einer freien Lizenz steht, so auch bspw. bei YouTube selbst. Du musst dich aber selbstverständlich an die Bedingungen der entsprechenden Lizenz halten. Oft ist die Voraussetzung für die Nutzung, dass du einen Link zur Lizenz angibst und den Urheber nennst, manchmal ist aber bspw. auch nur die nicht-kommerzielle Nutzung gestattet oder das Werk darf nur unverändert weiter verwendet werden, das solltest du in jedem Fall vorher prüfen.

LG

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Nein

Hausarbeiten über die Ferien sind in der Sekundarstufe II in Sachsen nicht verboten, Lehrer sind nur dazu angehalten, sie möglichst nicht über die Ferien aufzugeben (§ 23 Abs. 3 SOGY Sachsen).

Eine Klage hätte also wenig Aussicht auf Erfolg, da es kein explizites Verbot gibt. Wenn die Hausarbeiten für euch aus Zeitgründen nicht tragbar sind, dann könnt ihr euch ja bei der Lehrkraft / Abteilungsleitung / Schulleitung hierüber beschweren oder an die Schülervertreter wenden, aber eine Klage einzureichen wäre abgesehen von den damit verbunden Kosten einfach nur eine Verschwendung von Zeit.

LG

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Das kann man nicht pauschalisieren und müsste man im Einzelfall klären. Wird man gegen seinen Willen gefilmt, fühlt sich dadurch belästigt und hat die Person bereits dazu aufgefordert, damit aufzuhören und schlägt dann aus Verzweiflung der Person ihr Smartphone aus der Hand, würde zwar eine Sachbeschädigung vorliegen, man würde aber ggf. ohne Schuld handeln, da die Tat notwendig war, um einen gegenwärtigen Angriff auf ein Individualrechtsgut abzuwenden (§ 32 StGB).

Merke: Eine Notwehrlage liegt bei jedem Angriff auf ein Individualrechtsgut vor, nicht wie häufig fälschlich angenommen nur bei Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit. Ob eine Notwehrhandlung aber im Einzelfall auch verhältnismäßig ist, muss wiederum durch ein Gericht geklärt werden, siehe hierzu bspw. auch "Kirschbaumfall".

In dem o. g. Beispiel wäre die beschriebene Notwehrhandlung m. E. gerechtfertigt und die Sachbeschädigung somit straffrei.

vgl. Wessels et al., Strafrecht allgemeiner Teil– die Straftat und ihr Aufbau, Rn. 333, Kap. Unrechts- und Erlaubnistatbestand, die Notwehrhandlung.

LG

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Strafanzeige wegen Pokemonkarte?

Also ich M14 bin auf die grandiose idee gekommen Proxy holo glurak karten auf Willhaben zu verkaufen. Ich habe mich als alte Oma ausgegeben und so getan als ob ich die Karte im Keller gefunden hatte. Ich habe dazu gesagt, dass ich nicht ganz sicher bin, ob die Karte echt ist oder nicht, aber ich verkaufe sie. So mein Plan war es allerdings, die Karte (die ich nicht hatte) von Etsy direkt zu dem Kunden liefern zu lassen also so ähnlich wie Dropshipping. Gut dann habe ich ein paar Karten verkauft, unter denen eine für 30 Euro. Der Käufer hat mir 30 Euro gezahlt und ich habe die Karte für 15 zu Ihm bestellt. Alles ok soweit. Aber dann nun knapp 1,5 Monate später, erfahre ich dass der Shop bei dem ich bestellt hatte ein Scam war und die Karten nie losgeschickt wurden. Also nun sitzte ich hier und habe diese Leute praktisch betrogen. Ich habe schon 2 angeschrieben und ihnen angeboten das Geld zurückzugeben/habe es schon zurückgegeben. Jedoch hat einer dieser Leute nämlich jener der die Karte für 30 Euro gekauft hat eine Strafanzeige erstattet. Ich bin mir Relativ sicher das es kein bluff ist, da ich ihm angeboten hatte das Geld zurückzuzahlen, aber er wollte dies nicht. Da er das Geld nicht zurückhaben wollte, denke ich er blufft nicht. Nun das Wichtige, Er hat "nur" meinen echten vollen Namen und meine I-ban welche er für die Überweisung benötigt hat. Was auch noch relevant ist, er hat laut ihm Strafanzeige erstatten welche man ja nicht zurückziehen kann. Nun ist meine Frage: Wird diese Anzeige zu 100% bei mir ankommen, da er ja "nur" meinen Vollen Namen und meine Iban hat und wir sonst nur auf Willhaben geschrieben hab, und da der Schaden bei 30 Euro und nicht mehr liegt. Wenn Ja wie ernst kann so eine Anzeige (das habe ich vergessen wegen Betrug) für mich ausfallen. War zu diesem Zeitpunkt 14 also schon Strafmündig also wie Teuer kann so etwas werden (kommen seine Anwaltskosten dazu). Ich sollte ehrlicherweise noch dazu sagen, dass ich mich ja als alte Oma ausgegeben habe, und ich habe gesagt das mein voller Name mein neffe ist welcher auch nicht wusste ob die Karte etwas wert ist oder nicht. Also wie ernst wird so etwas genommen? Und was ist das Schlauste was ich im falle einer anzeige tun kann? Danke im Voraus

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Und ne bin nicht aus österreich und jz sag mal wirklich wieso du das wissen wolltest

Weil Österreich nun einmal andere Gesetze hat als Deutschland...

Ich wäre jetzt aber sowieso davon ausgegangen, dass du aus Deutschland bist, wenn du nichts Gegenteiliges gesagt hast, auch wenn "willhaben" die Domainendung .at hat, da gutefrage nun einmal eine deutsche Plattform ist.

So mein Plan war es allerdings, die Karte (die ich nicht hatte) von Etsy direkt zu dem Kunden liefern zu lassen also so ähnlich wie Dropshipping.

Dann kommt als allererstes schon einmal Steuerhinterziehung infrage. Du darfst auf einer Second-Hand-Plattform selbstverständlich nicht, ohne dies zu kennzeichnen und entsprechend anzumelden, gewerblich handeln. Die Plattform muss dich spätestens ans Finanzamt melden, wenn du mehr als dreißig Artikel in einem Jahr verkaufst (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 13 PStTG).

Ich habe mich als alte Oma ausgegeben und so getan als ob ich die Karte im Keller gefunden hatte. Ich habe dazu gesagt, dass ich nicht ganz sicher bin, ob die Karte echt ist oder nicht, aber ich verkaufe sie.

Du hast also behauptet, dass du auch der Verkäufer wärst? Somit hast du, sofern ich deine Aussagen richtig interpretiere, einen Irrtum erregt, dir einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und das Vermögen eines anderen beschädigt und dadurch ggf. den Straftatbestand des Betruges verwirkt (§ 263 Abs. 1 StGB).

Wird diese Anzeige zu 100% bei mir ankommen, da er ja "nur" meinen Vollen Namen und meine Iban hat

Eine Anzeige ist keine Klage, da kommt gar nichts bei dir an ohne dass du Akteneinsicht beantragst. Und ja, deine Identität festzustellen ist hier leicht, dein voller Name reicht i. d. R. schon, bei häufigen Namen müsste man ggf. noch bei der Bank anfragen, wem die IBAN gehört oder bei der Webseite, welche IP-Adresse deinem Profil zugeordnet werden kann und dann wiederum bei deinem Provider, wem diese zuzuordnen ist.

Wenn Ja wie ernst kann so eine Anzeige (das habe ich vergessen wegen Betrug) für mich ausfallen. [...] Also wie ernst wird so etwas genommen?

Betrug ist ein Offizialdelikt, dass hier intensiviert ermittelt wird ist daher wahrscheinlich. Selbstverständlich wird so etwas äußerst ernst genommen.

Und was ist das Schlauste was ich im falle einer anzeige tun kann?

Lass dich spätestens, wenn du eine Vorladung erhältst, durch einen Verteidiger deiner Wahl oder einen Rechtsanwalt beraten und vertreten.

Wenn du durch die Polizei vorgeladen wirst, solltest du dort nicht hingehen, das musst du nämlich nicht und es hätte keinerlei Vorteile für dich. Wenn die Staatsanwaltschaft dich vorlädt, dann antwortest du postalisch, dass du jegliche Aussage verweigerst, aber zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit wärest; das wäre in diesem Fall vermutlich am klügsten.

Sofern der angerichtete Schaden von dir wieder ausgeglichen wurde und ggf. ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat, wäre eine Einstellung des Verfahrens durchaus realistisch (§ 45 Abs. 1, 2 JGG).

LG

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Wenn du selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügst und du bei dem konkreten Fall auf eine anwaltliche Beratung nicht verzichten würdest, auch wenn du sie selbst tragen müsstest, dann hast du i. d. R. Anspruch auf Beratungs-, bzw. später auch Prozesskostenhilfe.

Weitere Informationen erhältst du hier: https://www.bmj.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Prozesskostenhilfe/Prozesskostenhilfe_node.html

Je nachdem worum es bei diesem (zivilrechtlichen) Fall geht, kannst du dich darüber hinaus auch außergerichtlich beraten und bei der Klage unterstützen lassen, bei bestimmten Rechtsgebieten z. B. bei der Verbraucherzentrale oder alternativ auch bei der öffentlichen Rechtsauskunft (hat jede größere Stadt) oder einer "Legal Clinic" (gibt es mittlerweile an allen großen rechtswissenschaftlichen Fakultäten).

LG

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Hi meint ihr ich darf mit Handschellen von der Polizei leihen für Karneval?

Ich wage zwar zu bezweifeln, dass ein Polizist dir seine Handfesseln leihen würde, aber theoretisch wäre das erlaubt. Handfesseln nach Behördenstandard kosten aber sowieso nur um die acht Euro.

Meine Freundin hat ne echte Mütze von dene bekommen

Die darf sie nicht tragen (§§ 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB, 124 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

LG

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Im Rahmen des § 110 BGB darfst du dein Geld verwenden wie du willst, auch online. Es kann von dir allerdings kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen werden, wenn du bspw. etwas auf Rechnung, mit Raten oder als Abonnement bestellen willst. Merke: Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn du ihn mit eigenen Mitteln (i. S. d. § 110 BGB) erbringst und er sofort abgeschlossen ist. Kaufst du bspw. nicht mit Lastschrift/ sofort Überweisung ein, sondern bestellst auf Rechnung, so ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis deine Erziehungsberechtigten dem Geschäft zustimmen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass du 16 Jahre alt sein musst, um der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (die ja für eine Bestellabwicklung nötig sind) zustimmen zu können. Bist du jünger als 16, so benötigst du auch hierfür die Erlaubnis deiner Erziehungsberechtigten (Art. 8 Abs. 1 S. 2 DSGVO).

Weitere Infos zum Thema Online-Shopping bei Minderjährigen erhältst du z. B. auch beim Bundesministerium der Justiz: https://www.recht-relaxed.de/WebS/RechtRelaxed/DE/HandyShopping/OnlineShopping/onlineShopping_node.html

LG

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