Es ist zu unterscheiden, ob man das Essen vorher bestellt oder mittags an der Essenausgabe eines der bereits hergestellten Essen auswählt. Wird ein bestimmtes Essen vorher bestellt, so dürfte es sich um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB handeln. Es finden die Vorschriften über den Kauf §§ 433 ff. anwendung. Wählt man eines der zu Auswahl stehenden Essen nachdem diese bereits fertig sind, so dürften die Vorschriften über den Kauf direkte Anwendung finden.
Der Anbieter dürfte in seinen AGB festgelegt haben, dass nur eine mittlere Verfügbarkeit von 99% im Jahr gewährt wird und seine Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken. Also nein, keine Chance.
Das wäre eine normale Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. I StGB. Selbst wenn die Plakate nicht genehmigt wären oder offentsichtlich einen Straftatbestand erfüllen, dürfte man sie nicht abhängen/beschädigen. Dafür sind die Ordnungsbehörden zuständig. Volksverhetzung wird durch diese Plakate auch nicht betrieben.
Auch wenn es weh tut, gehören auch diese Leute zu unserer Gesellschaft und man wird nach meinem Dafürhalten diese Meinungen nicht loswerden, indem man Grundrechte einschränkt. Das hilft denen eher noch sich als "Opfer" und "Verfolgte" darzustellen.
Also die Seite wirkt auf mich eher unseriös. Ich sehe da 2 Angriffspunkte:
Verstoß gegen § 312g BGB. Seit 1. August 2012 gilt die sogenannte "Button-Lösung". Danach müssen Unternehmen auf dem Bestellbutton eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen z.B. durch die Aufschrift "zahlungspflichtig anmelden". "Jetzt anmelden" wie auf der Seite genügt dem nicht. ALLERDINGS gilt diese Regelung nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Und siehe da: Du musst anklicken, das du nicht als Verbraucher die Anmeldung auf der Seite vornimmst. Der BGH hat schon in anderen Fällen, in denen sich ein Verbraucher als Unternehmer ausgibt, entscheiden, dass der Verbraucher sich in diesem Fall nicht auf Verbraucherschutz berufen kann. Andererseits sieht es für mich hier danach aus, als ob der Anbieter ganz bewusst versucht die gesetzliche Lücke auszunutzen.
Die Preisauszeichnung rechts ist so gestaltet, dass man sie übersehen soll. Wenn du beim Klicken auf Jetzt anmelden, keine Kenntnis der Entgeltpflicht hattest, so kommt auch kein Vertrag darüber zustande. Das müsste natürlich bewiesen werden. Ob man den Hinweis hier hätte erkennen müssen bzw. ob ein Gericht das so sieht, kann man kaum voraussehen. Dazu gibt es aber zumindest bereits einiges an Rechtsprechung z.B. http://openjur.de/u/31368.html
Ich würde dazu raten erstmal nicht zu zahlen und einen Anwalt konsultieren. Vielleicht habt ihr ja eine Rechtsschutzversicherung, die dafür aufkommen würde.
Was gibt man bei google ein, um diese Seite zu finden?
Meinst du strafrechtlich oder zivilrechtlich?
Wenn du in Südafrika wohnst sind die dortigen Behörden dafür erstmal zuständig. Grundsätzlich könnten auch deutsche Strafverfolgungsbehörden tätig werden, wenn der Deutsche zurück auf deutschem Boden ist.
§ 7 StGB:
(1) ... (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder ...
In zivilrechtlichen Fällen wird es komplizierter. Stichwort: Internationales Privatrecht
Dein Kunde macht sich gemäß § 180 Abs. II StGB strafbar. Dafür gibts Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Du machst dich selbst nicht nach Sexualstrafrecht strafbar. Ob das allerdings beim Jugendamt gut ankommt...
Bevor du keinen Bescheid bekommst, kannst du auch keinen Widerspruch einlegen. Was geht ist die abstrakte Normenkontrolle gegen die entsprechende gemeindliche Satzung vor dem OVG.
Schau vlt. mal hier vorbei: http://zweitwohnsitzsteuer.de/?page=stadt&id=49
Schau dir mal den Fall an: http://www.uni-leipzig.de/wirtschaftsrecht/images/dokumente/2008_09/mauchnikbgbatfall05.pdf
Wenn du bereits anwaltlich vertreten bist, solltest du ruhig bleiben und die Sache nur noch über deinen Anwalt laufen lassen.
Arbeitnehmer haften ihrem Arbeitgeber nur eingeschränkt. Dabei wird zwischen leichter Fahrlässigkeit (AN haftet nicht), mittlerer Fahrlässigkeit (AN haftet anteilig, Aufteilung nach Beurteilung im Einzelfall) und grober Fahrlässigkeit (AN haftet voll) unterschieden.
Um den Grad der Fahrlässigkeit in deinem Fall zu beurteilen, wird auch schauen müssen, ob dein Arbeitgeber dich über die Funktionsweise von Paysafecards aufgeklärt hat (und das auch nachweisen kann).
Zu den strafrechtlichen Anschuldigen, ist zu sagen, dass diese haltlos sind. Nicht einschüchtern lassen!
Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Es kommen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und eine Kondiktion in Frage. In beiden Fällen müsste deine Freundin das Paket aber behalten haben bzw. kollusiv mit der Nachbarin zusammengewirkt haben z.B. zur Begehung eines Betrugs. Dies müsste der Versandhändler auch beweisen.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
§ 1 "(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer ....
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
....
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut."
Bei 600 € dürfte man wohl davon ausgehen, dass keine volle Erwerbstätigkeit vorliegt. Folglich besteht ein Anspruch auf Elterngeld.
Möglichkeit 1: Selber zahlen.
Möglichkeit 2: Die Schüler einzeln benachrichtigen und um Zahlung des offenen Betrages bitten.
Erste juristische Prüfung ist die exakte Bezeichnung, da das erste Examen kein reines Staatsexamen mehr ist, sondern aus einem staatlichen und einem universitären Teil besteht. Trotzdem sagt man meist noch 1. Staatsexamen.)
Ich würde vermuten, dass der ablehnendes Beschluss nur dann maßgeblich ist, wenn man eine Verletzung von Art. 103 Abs. I GG geltend macht. Bei Berufung auf andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte wäre wohl die Revisionsverwerfung, der letztinstanzliche Akt, der die Beschwer ausmacht.
Die zivilrechtlichen Folgen also z.B. ein Hausverbot, Schadenersatz, usw. sind Privatrecht. Die strafrechtlichen Folgen (Geldstrafe, Sozialstunden, Freiheitsentzug, usw.) sind Strafrecht, welches ein eigenes Rechtsgebiet darstellt, aber tendenziell zum öffentlichen Recht gehört.
Ich würde das als wirksame Einwilligung akzeptieren.
a) Die Erpressung ist tatbestandlich erfüllt, wenn man der Rechtsprechung (fälschlicherweise) folgt und keine Vermögensverfügung verlangt. Die Verwerflichkeit entfällt bei der Androhung der Zivilklage und der Beschwerde bei der Kammer. Beim "Ankündigen" von Anzeigen wird jedoch verlangt, dass eine Konnexität zwischen dem Mittel und dem Zweck besteht z.B. Drohung einer Anzeige wegen Sachbeschädigung, wenn kein Schadensersatz geleistet wird. Hier dürfte die wohl fehlen. Die evt. Steuerhinterziehung des Anwalts hat nichts mit den Handakten zu tun. Somit dürfte eine Erpressung gegeben sein. Gleiches gilt für die Nötigung. Die falsche Verdächtigung liegt tatbestandlich (noch) nicht vor.
b) Ja
Weil die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage (noch) nicht durch das BVerfG festgestellt worden ist.
Polen ist Mitglieder der EU und damit auch Teil des gemeinsamen Binnenmarktes. Es gibt weder Zölle noch Zollkontrollen.