Hallo Gupi92,
Fitnessstudios haben in der Regel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein eigenes Kündigungsrecht vertraglich geregelt.
Nicht immer halten diese Klauseln allerdings einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Wichtig hierbei erscheint mir, wo wurde der Vertrag abgeschlossen.
Wurde der streitgegenständliche Vertrag vor Ort in einem Fitnesstudio abgeschlossen oder per Telefon, Fax, Internet, E-Mail, ect.?
Wann wurde der Vertrag unterzeichnet und wann begann die Mitgliedschaft?
Sollte der Vertrag schon länger als 14 Tage bestehen, kann der Vertrag mit dem Fitnessstudio nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden.
Ein Fitnessstudiovertrag stellt einen sogenannten Mischvertrag dar, der sowohl dienstvertragliche sowie mietvertragliche Elemente enthält (§§ 611, 535 BGB).
Er ist ein Dauerschuldverhältnis, welches nicht unter die Vorschrift des § 505 BGB fällt.
Die genauen Umstände des Vertragsabschlusses sind wichtig!
Die Frage kann ohne Sichtung des Vertrages nicht beurteilt werden.
Schließlich wäre noch an ein außerordentliches Kündigungsrecht zu denken, § 314 BGB.
Allerdings müssten hier besondere Umstände vorliegen, die Ihnen eine Loslösung vom Vertrag ermöglichen würde.
Dies wäre z.B. bei gesundheitlichen Problemen der Fall, die es Ihnen nicht ermöglichen würden, die Leistung des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen.
Also heute noch kündigen und morgen absenden per E-Brief mit Rückschein!
WIDERSPRUCH der Mitgliedschaft mit dem (Fitnessstudio ... Name einsetzen ...), Kündigung, fristlose Kündigung und Rücktritt
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Datum/Unterschrift