Seit 1. Februar 2023 dürfen Hunde und Katzen, die jünger als zwölf Monate sind, über Kleinanzeigen nur noch mit Nachweis einer behördlichen Erlaubnis (§ 11 Tierschutzgesetz) vermittelt werden. Mit diesem Grundsatz orientieren sich das Portal an den strengen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis erfüllt werden müssen.
Die Erlaubnis muss durch die Anbieter vorab nachgewiesen werden. Die Änderung der Grundsätze zur Vermittlung von Tieren folgte auf die Ankündigung vom 29. November 2022. Als Nachweise akzeptiert Kleinanzeigen ausschließlich eine behördliche Erlaubnis, die dem Inhaber des Nutzerkontos zuzuordnen ist. Das Portal prüft übermittelte Nachweise auf Plausibilität, nicht jedoch den individuellen Umfang der Erlaubnis.
Anbieter müssen bereits beim Erstellen der Anzeige Angaben zum Alter der angebotenen Tiere machen sowie angeben, ob eine behördliche Erlaubnis vorliegt. Ein Aufgeben von Anzeigen, bei denen das Alter mit „Jünger als 12 Monate“ angegeben wurde und unter „Behördliche Erlaubnis“ „Nein“ gewählt wurde, ist nicht mehr möglich.
Die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis liegt einzig und allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Es ist dabei unerheblich, ob der Betroffene die Erlaubnis von Gesetzes wegen benötigt. Versagt die Behörde die Erteilung, ist es dem Betroffenen nicht erlaubt, auf Kleinanzeigen Hunde und Katzen unter 12 Monaten anzubieten.