Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag, § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) ausbildungsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.

In Einzelfällen wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.

Problematisch ist die Verpflichtung im Katastrophenschutz wie der Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr. Solche Fälle müssen von der Familienkasse geprüft werden.

Die 27-Jahre-Grenze wurde gemäß § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:

* Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
* Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
* Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen ggf. auch die Möglichkeit der Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.