Das wird nie geändert werden und das ist auch gut so. Ne bis in idem ist ein ganz wesentlicher Bestandteil im Strafprozess. Ich kann deine moralische Haltung verstehen, jedoch kann man nur darauf bauen, dass in Zukunft sowas nicht mehr passieren wird. Jedoch das Verbot der Doppelbestrafung aus dem Grundgesetz zu streichen, halte ich für wahnsinnig gefährlich. Die Folgen, die dies nach sich ziehen könnte, sind immens und für juristische Laien nicht immer nachvollziehbar.
Dieser Anspruch bezieht sich nur auf Unterlassung. Einen SEA kann bei Vorenthaltung des Eigentums trotzdem über § 823 geltend gemacht werden.
Du kannst der Vermieterin erstmal Bescheid geben. Dann muss die Vermieterin beweisen, dass der Schimmel nicht durch mangelnde Qualität an der Mietsache, also der Wohnung entsteht. Falls dem nicht so ist, und Schimmel durch einen Mangel an der Mietsache entsteht, kannst du gem. § 536 BGB den Mietpreis mindern.
Um jetzt mal das juristische zu klären: ein Rücktritt kann es nicht sein, da es bei jeder der Formen des Rücktritts aus § 24 StGB das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit gibt. Dies ist hier definitiv nicht erfüllt. Darüber hinaus kann nur von unvollendeten Delikten zurückgetreten werden. In dem geschilderten Fall, ist jedoch das Delikt schon vollendet, womit ein Rücktritt sowieso unmöglich geworden ist.
Zu dem Punkt, dass es versuchter Raub wäre: nein, der Versuch setzt das unmittelbare Ansetzen voraus, jedoch nicht mehr. In eurem Fall, wurde bereits Gewahrsam an den Handys gebrochen, womit eine Vollendung vorliegt. Fragt sich nur von weichem Delikt. In Betracht kommen Diebstahl nach § 242 I StGB und Betrug gem. § 263 I StGB. Raub setzt immer Gewalt oder Drohung voraus. Wenn du sagst, euch wurden mittels eines Tricks die Handys entwendet, scheidet für mich Raub eindeutig aus. Also bleiben Diebstahl und Betrug. Der Betrug setzt eine Vermögensverfügung, also eine Einbuße deines Vermögens voraus. Durch den Verlust des Handys ist dies hier gegeben. Jedoch muss das Opfer Verfügungsbewusstsein gehabt haben, also bewusst Vermögen aufgegeben haben, da es einem Irrtum unterlag. Ich gehe mal deiner Schilderung mach davon aus, als wäre dies nicht so gewesen. Folglich bleibt der Diebstahl. Dieser war in dem Moment vollendet, in dem die Täter eure Handys sicher in der Hand hatten, spätestens aber, als sie sie eingepackt haben. Somit liegt ein vollendeter Diebstahl gem. § 242 I StGB vor, von dem nicht zurückgetreten werden konnte.
Wie du damit in Bezug auf die Aussagen der Polizei umgehst, überlasse ich dir. Ich hab nur eine juristische Einschätzung gegeben.
Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung einer Vertragspartei (im zugrundeliegenden Fall rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 I BGB) ist die andere Partei nach § 326 I BGB von ihrer Gegenleistungspflicht befreit. Gibt da im Übrigen auch ein Urteil des BGH vom Mai diesen Jahres (nur als Hinweis). Somit musst du für die Zeiträume der Schließung definitiv keine Beiträge zahlen. Die Zahlung für den Oktober steht noch aus, zu der bist du auch verpflichtet. Grundsätzlich kommt der Schuldner einer Entgeltforderung nach § 286 III BGB 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug. Ich würde an deiner Stelle die Füße still halten und im Fall der Anschuldigung des Verzugs, in Form der Zahlungsaufforderung der Verzugszinsen, mich auf § 286 IV BGB berufen. Die falsch ausgestellte Rechnung hat dich daran gehindert, die exakte Summe zu zahlen. Somit war die Rechnung fehlerhaft und du hast den Verzug nicht zu vertreten. Dies ist ein sehr vages Gerüst, ob dies funktioniert kann ich dir nicht versprechen. Ein Versuch ist es jedoch wert, du hast ja nix zu verlieren.
Es liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor. Du musst nun zunächst mittels Fristsetzung und eindeutiger Aufforderung zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB auffordern. Nach Fristablauf stehen dir die in 437 Nr. 2,3 BGB genannten Rechte zu.
Oh man, so viele falsche Antworten. Also: einen Aufhebungsvertrag erstmal nie unterschreiben! Solang du diesen nicht unterzeichnest, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Dem Arbeitgeber steht ggf. ein verhaltensbedingtes, fristloses Kündigungsrecht zu. Dies bedarf jedoch erstmal einer ausführlichen Begründung. Du wirst im Betrieb gemocht, also halt die Füße still. Geh weiter ganz normal deiner Arbeit nach. Solang du keine Kündigung bekommst, bist du weiterhin beschäftigt und musst dich nirgendwo als „arbeitslos“ melden. Falls eine Kündigung reinkommen sollte, musst du abwägen, ob es sich lohnt, Rechtsbeistand bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen. Das ist aber ein Schritt später. Wie gesagt, stand jetzt, Füße still halten und abwarten, was der Arbeitgeber machen wird.
Wenn du meinst, du wurdest „verarscht“, dann solltest du nichts zu befürchten haben. Im Fall der Anklageerhebung solltest du dir jedoch Rechtsbeistand suchen. Bei Tatmehrheit wird eine Gesamtstrafe gebildet. Bei Tateinheit wird auf eine Strafzumessung abgestellt. In beiden Fällen droht dir im Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßiger Betrug sieht mindestens 6 Monate vor. Mit dem richtigen Rechtsbeistand solltest du jedoch auf eine Bewährungsstrafe kommen. Dennoch, im Fall der Anklageerhebung hole dir bitte Rechtsbeistand, selbst wenn du meinst, du seist unschuldig. Wenn dies tatsächlich so ist, sollte das Gericht dies auch erkennen und nach dem Grundsatz des in dubio pro Reo handeln.
Du hast keinen Strafzettel bekommen, keinerlei Nachricht über ein mögliches Falschparken, da kommt nichts mehr. Zusätzlich würde, im Falle der Verfolgung, kein Straftatbestand zur Disposition, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Raum stehen. Ich würde mir da aber an deiner Stelle keinen Kopf machen.
Dieses Thema ist sehr schwierig und bis heute nicht eindeutig geklärt, womit also ziemlich einzelfallabhängig. In deinem geschilderten Fall wäre m.E. § 202a StGB einschlägig. Ferner könnte unter Veränderung der Daten des Accounts auch § 303a StGB einschlägig sein. Wie gesagt, dies ist aber sehr einzelfallabhängig.
Achso, dies gilt natürlich für das deutsche Strafrecht. Mit dem Österreichischen Strafrecht kenne ich mich nicht aus.
Grundsätzlich ist das Betreten einer Wohnung gem. § 123 StGB stafbar. Der Hausmeister darf auch nicht einfach so in deine Wohnung rein, selbst wenn dieser Zutritt zu dieser mit einem Schlüssel hat. Die Wohnung ist verfassungsrechtlich sogar über Art. 13 I GG geschützt. Du bist somit in der Lage, einen Strafantrag zu stellen. Das Problem ist die Darlegungs- und Beweislast, die in deinem Fall bei dir liegt. Selbst wenn du dies hinkriegen solltest, bezweifle ich, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wird. Aber dies war ja nicht deine Frage.
Ist wohl ein Fehler deines (ehemaligen) Arbeitsgebers. Grundsätzlich kannst du die Füße stillhalten, ggf kommt der AG auf dich zu und fordert das Geld zurück, dies kann er gem. § 812 BGB. Du hast aber keine allg. Aufklärungspflicht gegenüber deinem ehem. AG, musst diesen also nicht über den Fehler informieren. Wenn du Glück hast, bemerkt der AG den Fehler nicht, denn nach 3 Jahren ist der Anspruch verjährt, § 195 BGB. Dann besitzt der AG keinen Anspruch mehr gegen dich. Bis dahin, würde ich die Füße stillhalten und mal abwarten.
Mehrarbeit muss immer Vergütet werden. Die halbe Stunde Pause ist rechtens, bis zu einer Arbeitszeit von 9h.
Dies wäre auf der einen Seite sicherlich eine Ordnungswidrigkeit, welche aber von der Verwirklichung von Straftatbeständen verdrängt werden würde. Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nur so als Ideen. Ob diese dann tatsächlich einschlägig wären, ist einzelfallabhängig. Jedenfalls wäre man sicherlich in der Verwirklichung von Straftatbeständen und das Strafmaß würde sich nach den einschlägigen Normen des StGB richten.
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe – wie hier der Angeklagte – durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN).
Der Rücktritt vom Vertrag richtet sich nach § 346 BGB. Einerseits könnte sich der Vertragspartner den Rücktritt vorbehalten haben, dies denke ich, liegt nicht vor. Überdies könnte ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegen. Dieser richtet sich nach § 323 BGB, oder bei der Unmöglichkeit nach § 326 V BGB. Beides ist auf den ersten Blick nicht einschlägig. Ich würde auf das Buch beharren, falls dieser dennoch nicht leisten sollte, kannst du Schadensersatzansprüche geltend machen. Wie genau das abläuft ist nochmal eine andere Frage, die ich jetzt hier nicht detailliert erklären möchte, dies würde den Rahmen sprengen.
Gemäß § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Gesetzliche Verbote sind insbesondere im StGB enthalten. Erpressung, Drohung, etc. Dort würde sich etwas einschlägiges finden.
Das ist eine schwierige Frage, man dürfte aber davon ausgehen, dass die anwaltliche Schweigepflicht Vorrang hat. Somit würde der Angeklagte nicht beim Anwalt verhaftet werden. Inwieweit eine Flucht schlau ist, ist eine andere Frage.
Ich trage jetzt mal den juristischen Teil dazu bei: Grundsätzlich ist eine vorsätzliche Strafbarkeit hier ausgeschlossen. Zwar können bei Straßenverkehrsdelikten auch mal Vorsatz bezüglich der Handlung konstruiert werden, aber bei dir und deinen beschriebenen Ereignissen wäre dies definitiv nicht einschlägig. Somit sind wir maximal bei fahrlässigen Strafbarkeiten. Fahrlässig bedeutet, das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Verkehr bezieht sich nicht allgemein auf den Straßenverkehr, sondern die Situation, in der es galt, Vorsicht an den Tag zu legen. Im Straßenverkehr passt das natürlich gut überein. Wenn du beschreibst, du fährt vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit, dann kann dir niemand auch nur Fahrlässigkeit vorwerfen. Deshalb ist es juristisch, solang du vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit fährst, kein Problem, wenn dir jemand aus 10 Metern vor das Auto rennt.
Ob man dann nochmal froh wird, wenn man dennoch jemanden (unverschuldet) an- oder überfährt, ist eine andere Frage.
Ich würde meinen, zunächst muss die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geprüft werden. Danach sollte dann das letztinstanzliche Urteil bezüglich verfassungsmäßiger Grundsätze, insbes. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft werden. Folglich würde ich meinen, es liegt eher eine Urteilsverfassungsbeschwerde vor, wobei ich eine Differenzierung garnicht zwangsläufig vornehmen würde, da du um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht drumherum kommst.