ich habe schon eine gemacht

Schon vor Jahren, nach einem schweren Unfall im Bekanntenkreis. Und bitte immer daran denken: alle 1-2 Jahre erneuern oder nochmal mit dem aktuellen Datum unterschreiben, damit es nicht irgendwann heisst: "Die hat er aber schon vor Jahren unterschrieben - vielleicht ist er mittlerweile anderer Meinung!"

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Also - ich mir natürlich erstmal die Frage, wie der Rechtspfleger das anstellen will. Man müsste natürlich weitere Einzelheiten wissen (welcher Verfahrensabschnitt etc.), denn grundsätzlich können Versagungsanträge nur von den Gläubigern gestellt werden; es gibt keine Versagung von Amts wegen durch das Gericht, und auch der Treuhänder hat keine Möglichkeit, einen Versagungsantrag zu stellen (Ausnahme in §298 InsO).
Die sog. "Erwerbsobliegenheit" ist (je nach Verfahrensstand) geregelt in §4c Nr. 4 InsO bzw. §295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Schuldner muss sich nur auf angemessene Tätigkeiten bewerben, darf aber keine zumutbare Tätigkeit, die ihm angeboten wird, ablehnen. Du musst dich also zB als Dipl.-Ing. nicht als Klofrau bewerben (mal überspitzt ausgedrückt!), darfst die Stelle als Klofrau aber nicht ablehnen, wenn sie Dir angeboten wird.
Natürlich sind sowohl bei angemessenen als auch bei zumutbaren Tätigkeiten faktische Einschränkungen (Alter, Krankheit, Behinderung, häusliche Pflege etc...) zu berücksichtigen.
Du siehst also, das ist alles ziemlich komplex. Ich rate Dir daher dazu, Dich mit Deiner Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu besprechen, Möglicherweise findest Du auch weitere Tips und Auskünfte auf www.forum-schuldnerberatung.de - wenn Du Deine Frage dort stellst, schreib ruhig etwas ausfühlicher, dann erhältst Du wahrscheinlich schneller Antworten!
Viel Glück! Lg, Alex

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Oh nee ist das schrecklich... so viele Antworten und keiner hat ne Ahnung... Das heißt nichts anderes, dass Du demnächst in die Wohlverhaltensphase kommst, nämlich sobald dein IV die Schlußverteilung beendet hat. Das ist also ganz normal, Du brauchst Dir also keine Sorgen zu machen! Lg, Alex

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Den Kontrahierungszwang bei Sparkassen gibt es leider nicht in allen Bundesländern. Auch sonst besteht bisher noch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Guthabenkonto, sondern nur eine Selbstverpflichtung der Banken. Es halten sich allerdings nicht alle Banken daran, auch wenn es im letzten Jahr besser zu werden scheint. Wenn Ihr mit einem reinen Onlinekonto leben könnt, solltet Ihr es mal bei der Norisbank versuchen. Als "schuldnerfreundliche" Filialbanken gelten häufig die Dresdner Bank, Deutsche Bank, Volksbanken, einige Sparkassen und die Ethikbank (nur online, recht hohe Gebühren).
Du kannst Dich auch unter www.forum-schuldnerberatung.de informieren; im Forum einfach mal nach Guthabenkonto oä suchen, da findest Du viele Infos und Erfahrungen zu diesem Thema! Lg, Alex

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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erhalten, wenn alle angemeldeten Forderungen vor Ablauf der 6 Jahre beglichen wurden. Dies ist grundsätzlich auch durch Vergleich mit den Gläubigern während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens möglich. Solche Angebote sollten aber dringend mit professioneller Hilfe durchgeführt werden, damit nicht der Verdacht der Gläubigerbegünstigung aufkommt, denn so ein Vorgehen erfordert zwingend die Zustimmung aller am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger.

Allerdings: auch nach Erteilung der RSB bleibt das Merkmal "RSB erteilt" noch 3 Jahre in der SCHUFA - und ob Dir damit wirklich geholfen ist....? Sicherlich, es ist nicht leicht, mit negativer SCHUFA oder als Insolaner eine neue Wohnung zu finden. Oftmals ist es hilfreich, dem potentiellen neuen Vermieter von Anfang an reinen Wein einzuschenken. Außerdem kann eine Bescheinigung des früheren Vermieters, dass die Miete immer pünktlich gezahlt wurde und auch Du auch sonst keine 'Probleme' gemacht hast, Wunder wirken. Auch in größeren Städten bei Wohnungsbaugesellschaften ist es manchmal einfacher - die haben häufig bereits "Erfahrung" mit anderen Mietern in der Insolvenz und wissen daher, dass viele Insolaner aus ihren früheren Fehlern gelernt haben. Viel Glück!

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Es kommt darauf an, in welchem Stadium sich die PI befindet und ob es sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung oder um Neuschulden handelt.

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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, zB noch auf dem Konto befindliches Arbeitseinkommen nach einer Kontopfändung 'freigeben' zu lassen (§850k ZPO). Wer für diese Freigabe zuständig ist, ist abhängig davon, wer die Kontopfändung veranlasst hat - bei 'normalen' Gläubigern macht das das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht). Ist der pfändende Gläubiger eine Behörde (ggf. im weitesten Sinn, zB Finanzamt, Krankenkasse etc), ist für die Freigabe die Behörde zuständig.

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Ja, die Forderungen der Familienkasse kannst (und musst Du sogar!) mit in die Insolvenz nehmen und sie werden später von einer erteilten Restschuldbefreiung erfasst!

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Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des §302 InsO (BFH VII R 113/94) - die Forderungen werden daher von der Restschuldbefreiung erfasst! Lg, Alex

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Hola!

Erkundige Dich bei Deiner Gemeinde, ob es für solche Angelegenheiten bei Euch Sozialbeistände gibt. Du kannst Dir auch von verschiedenen Sozialverbänden helfen lassen, zB dem SoVD oder dem VdK - ob Du dort Mitglied werden musst oder ob es dort auch "Einzelberatungen" evtl. gegen einen kleinen Betrag gibt, weiß ich nicht. Viel Glück!

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Hola!

  1. zu cherusker18: Mahnbescheide für Forderungen aus Arbeitssachen laufen nicht über das Amts- sondern über das Arbeitsgericht!

  2. zu Denjen: Ich weiß zwar nicht, warum Dein Anwalt meint, den ehemaligen AG vorher nochmal außergerichtlich anzumahnen, da sich Fälligkeit und Verzug idR aus den forderungsbegründenden Unterlagen ergeben (zB Arbeits- oder Aufhebungsvertrag...), aber gut.
    Schreib ihm einfach, dass Du aus dem und dem Grund noch folgende Forderungen gegen ihn hast. Dann listest Du auf, zB

    • Lohn für Dez 08, lt. Arbeitsvertrag fällig am 01. Jan, iHv xy Euro - zzgl. Verzugszinsen xx Euro
    • Lohn für Jan 09, lt. AV fällig am 01.Feb xy, Euro - zzgl. Verzugszinsen xx Euro
    • LS-Rückgabe vom ?? -xy Euro (wobei ich die LS-Rückgabe gegenüber dem AG nicht versteh - Du wirst ja wohl kaum von deinem AG den Lohn per LS eingezogen haben? Aber ok - ob für die RLS Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können, kommt auf verschiedenes an. Zuerst natürlich darauf, ob er diesbezüglich in Zahlungsverzug sein; Du hättest ihm gegenüber die RLS-Gebühren also fällig stellen müssen...)

Übrigens - die Verzugszinsen kannst Du im Internet ganz einfach taggenau ausrechnen lassen, zB unter www.basiszins.de

Dann schreibst Du ihm noch, dass Du die Zahlung bis zum ... eingehend auf Deinem Konto erwartest (vielleicht 14 Tage) und Du bei Nichtzahlung die Forderung dann durch Deinen Anwalt gerichtlich geltend machen lässt.

Viel Glück!

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Die angemessene Frist zur Bearbeitung von Widersprüchen beträgt 3 Monate. Danach ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zulässig (§88 Abs. 2 SGG)

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"Arbeitslosigkeit" ist keine Voraussetzung, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Es gibt genügend Leute, die arbeiten gehen und trotzdem noch auf aufstockende Leistungen der ARGE angewiesen sind. Ob in Deinem Fall solche Leistungen bewilligt werden können, hängt von vielen Faktoren ab - zB Dein Alter, ob die Wohnung angemessen ist etc. Dazu kommt, dass auch mit aufstockendem Leistungsbezug grundsätzlich die Verpflichtung einhergeht, ggf einen zumutbaren besser bezahlten Job anzunehmen.
Ob Deine ARGE bei einer 2. Ausbildung von dieser Verpflichtung nach §10 Abs. 1 Nr. 5 absieht, kann man ohne Glaskugel leider nur schlecht beantworten. Da Du ja aber anscheinend bereits eine Zusage für den Job nach der Ausbildlung in der Tasche hast, halte ich die Chance auf die Bewilligung der Leistungen durchaus für realistisch. Lg, Alex

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Also erstmal - das Ganze ist ein recht komplexer Sachverhalt, weshalb ich Dir dazu raten würde, diesbezüglich den Rat eines Fachanwalts für Insolvenzrecht einzuholen.

Dann, nur um es mal etwas richtig zu stellen:
Wolf hat geschrieben: "Deine einzige Chance ist die Anerkennung der "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" dann bleibt dir Dein Titel erhalten."
Dies ist so nicht ganz richtig: Der Titel geht auf jeden Fall unter; er wird mit Rechtskraft der Insolvenztabelle aufgezehrt.
Danach kann nur noch aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabelle vollstreckt werden. Die Anmeldung des deliktischen Charakters einer Forderung hat übrigens gem. §174 Abs. 2 InsO mit der "normalen" Anmeldung der Forderung beim TH/IV zu erfolgen und nicht in der Gläubigerversammlung.

Ob die Anmeldung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vbuH), die dann nach §302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wäre, letztlich erfolgreich wäre, kann ich hier nicht endgültig einschätzen.
Die "üblichen Verdächtigen" Betrug (§263 StGB) und Unterschlagung (§246 StGB) dürften hier allerdings zutreffen (wobei sich aus dem Wortlaut des Schuldanerkenntnisses evtl. etwas anderes ergeben kann...)

Vielleicht solltest Du eher in Richtung eines kompletten Versagungsantrags die Angelegenheit überprüfen lassen. Je nachdem, was sie mit den 400 Euro, die eigentlich für die Miete gewesen wären, gemacht hat, wäre vielleicht ein Versagungsantrag gem. §290 Abs. 1 Nr. 4 denkbar.

Das mit der Pfändung der LV wäre vielleicht eine Möglichkeit. Es kommt hierbei allerdings darauf an, wie weit die Vorbereitungen deiner Ex hinsichtlich der PI sind. Denn nach der Rückschlagsperre des §88 InsO werden Pfändungsmaßnahmen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag (nicht der Eröffnung!) oder danach erfolgen, nachträglich unwirksam.

Wie gesagt, alles in Allem wäre mE nach dringend anwaltlicher Rat einzuholen!
Lg, Alex

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Wie wird gepfändet wenn beide Ehepartner insolvent sind und beide Einkommen haben?

Hallo. Meine Frage: Wie wird gepfändet wenn beide Ehepartner mit7Jährigen Kind im Insolvenzverfahren sind und beide Einkommen haben ?Also Ich (der Mann) habe netto 1755 € Einkommen und meine Frau hat 600 €Nettoeinkommen zuzüglich164 €Kindergeld. Macht also zusammen 2519 € . Sind beide in verschieden Insonvenzverwaltungen zugeteilt.Wie wird jetzt gepfändet? Wird alles zusammen inkl. Einkommen Ehefrau und K-Geld addiert und dann nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen gepfändet?(In meinen Fall 2 unterhaltspflichtige Personen) ? (Leuchtet mir nicht ein,weil wir beide verschiedene Insolvenztreuhändler haben) (Demnach müsste ja dieser pfändbare Betrag von 379,01 laut Tabelle ja geteilt werden und in die entprechenden Insolvenzinstitute verteilt werden.) Oder Wird das Geld der Ehefrau nicht hinzugerechnet und jeder also gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet ? (Sprich jeder hat eine unterhaltspflichtige Person ( Das Kind ) Also 197,05 € laut Tabelle bei 1755 € Einkommen. Und die 600 € der Ehefrau wären dann nicht pfändbar?Wie einigen sich die verschiedenen Insolvenzverwalter hier? Oder Wird jetzt ein Vollstreckungsgericht entscheiden ob ganz oder teilweise unterhaltspflichtige Personen bei der Berechnung des Pfändungsbetrages zu berücksichtigen sind? Und wie einigen sich da die Insolvenzverwaltungen? Mir ist keine Regelung bekannt. Lieben Gruß Tabularasa

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Also, mal ganz langsam mit die Pferde :)

Erstmal: Ihr habt zwei getrennte Insolvenzverfahren. Eine "Zusammenrechnung" des Familieneinkommens gibt es nicht. Ihr werdet jeweils einzeln betrachtet, was grundsätzlich erstmal so aussieht:

JEDER von Euch hat 2 Personen, denen er unterhaltsverpflichtet ist: den Ehepartner und das Kind.
Das würde erstmal Folgendes bedeuten: 1.) bei Dir würden laut Tabelle zu 850c ZPO mit 2 unterhaltenen Personen etwa 75 Euro pfändbar sein
2.) bei Deiner Frau wären bei 600 Euro Nettoeinkommen genau 0 Euro pfändbar. Da das Kindergeld nur in einem Fall, der hier offensichtlich nicht vorliegt, der Pfändung unterworfen ist (§54 Abs. 5 SGB I), kann es laut §850e Abs. 2a ZPO nicht mit dem Einkommen zusammengerechnet werden.

Soweit das Allgemeine.
Allerdings kann Dein Treuhänder gem. §36 Abs. 4 InsO beim Insolvenzgericht einen Antrag nach §850c Abs. 4 stellen, damit Deine Frau und/oder Dein Kind entweder ganz oder teilweise bei der Berechnung Deines unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben. Es gibt hierbei keine festen Regelungen, ab welcher Einkommenshöhe eine Person nicht mehr berücksichtigt wird. Dies liegt alleine im sog. billigen Ermessen des Insolvenzgerichts - das für den jeweiligen Insolvenzschuldner allerdings durchaus teuer sein kein :)
Bei einem Einkommen von 764 Euro (hier wird das Kindergeld wieder mit eingerechnet) kann Du allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das InsoGericht die Nichtberücksichtigung Deiner Frau verfügt. Somit wären nach der Tabelle bei Deinem Einkommen mit 1 Person etwa 190 Euro pfändbar. Wie wahrscheinlich es ist, dass das Gericht darüberhinaus das Kind zumindest teilweise unberücksichtigt lässt, kann man schwer etwas sagen. Jedoch wird vermehrt dazu übergegangen anzunehmen, dass der Unterhalt des Kindes mehr oder weniger vom Ehepartner mit eigenem Einkommen zu bestreiten ist.

Letztlich wird Dir also kaum etwas anderes bleiben als abzuwarten, ob Dein TH einen solchen Antrag stellt und wenn ja, wie das Gericht entscheidet.

Lg,
Alex

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Natürlich darf ein 'einfacher' Angestellter nicht als Geschäftsführer auftreten. Grundsätzlich darf auch (Ex-)Insolvenzler wieder eine Firma gründen. Auch die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG ist normalerweise möglich, wann dies nicht möglich ist, ist in §6 GmbHG geregelt (zB bei rechtskräftiger Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat oder Insolvenzverschleppung; das bloße Durchlaufen einer Insolvenz schließt eine GF-Tätigkeit jedoch nicht aus)

Lg, Alex

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Das Ganze ist ein wenig komplizierter als meine Vorredner schreiben. Nach Deinem geschilderten Sachverhalt hast Du ja bisher nie eine Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung über diesen Betrag erhalten.

Die Verjährung beginnt erst mit dem Entstehen der Forderung. Zum "Entstehen" der Forderung gehört grundsätzlich auch die "Fälligkeit" der Forderung. Nach §17 StromGVV werden Rechnungsbeträge des Grundversorgers frühestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Wenn Du jetzt also wirklich erstmals eine Rechnung darüber bekommen haben solltest, würde die Verjährungsfrist erst Ende diesen Jahres zu Laufen beginnen. - Das hätte aber dann auch zur Folge, dass Du bislang nicht in Zahlungsverzug gewesen bist: die Stadtwerke könnten demnach keine Verzugszinsen etc. von Dir fordern.

Ich denke daher, dass eher die Einrede der Verwirkung erfolgreich sein dürfte. Dieses Thema ist aber noch komplizierter, von daher rate ich Dir dringend dazu, Dich von der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Lg, Alex

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Kommt darauf an, in welchem "Stadium" sich das Verfahren befindet. Während des eröffneten Verfahrens wäre dieser Urlaub (egal, ob per Gutschein oder Bargeld bezahlt) Teil der Masse und der TH müsste ihn zur Masse ziehen und versuchen zu verwerten. Nach Aufhebung des Verfahrens (also in der sog. WVP) hat der TH nur noch Anspruch auf die pfändbaren Anteile des Gehalts und die Hälfte eines evtl. Erbes - alles andere darf der Schuldner behalten. Von daher sollte man mit bis nach der Aufhebung des Verfahrens warten...

Lg, Alex

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Die Abfindung fließt im eröffneten Verfahren in die Insolvenzmasse; in der WVP ist sie von der Abtretungserklärung erfasst und gehört ebenfalls dem Treuhänder. Da Du also so oder so nichts von der Abfindung hast, solltest Du keinen Aufhebungsvertrag o.ä. unterschreiben, da Du in dem Fall nur Ärger mit der AA bekommst...

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