*Hallo Mias2009,

zur Beantwortung deiner Frage fehlen erforderliche Informationen.

Sehr vereinfach dargestelltes Beispiel: Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, wenn du innerhalb von 5 Jahren 3 Jahre Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis einbezahlt hast. Nehmen wir an, du hast derzeit 2 Jahre Beiträge entrichtet und du nimmst eine Arbeit auf, dann hast du nach einem weiteren Jahr einen Rentenanspruch. Nehmen wir an, du hast in diesen 2 Jahren den Durchschnitt verdient, dann hast du einen Rentenanspruch von 2 x 20 EURO pro Monat. Arbeitest du ein weiteres Jahr, dann hast du einen Rentenanspruch von 3 x 20 EURO, also 60 EURO pro Monat. Wirst du dann krank und erhältst Rente, dann wird die Rente hochgerechnet. Du bist derzeit 30 Jahre, dann wird die Rente so berechnet als ob die 60 Jahre alt wärst und in diesen 30 Jahren immer den derzeitigen Verdienst erzielt hättest (zum Verständnis vereinfacht dargestellt). Also hättest du rein rechnerisch und von diesem Beispiel ausgehend, einen Anspruch auf Rente in Höhe von 33 x 20, also 660 EURO.

Nun zählen wohl freiwillige Nicht zur Erfüllung der o. a. Wartezeit aber mit zur Berechnung der Rentenhöhe und bewirken, dass du auch keine Fehlzeiten in deinem Rentenkonto hast. Außerdem wird dir nur dein Arbeitnehmeranteil erstattet und der Arbeitgeberanteil ist für dich verloren.

Dies nur zum überdenken. Ich weiss jetzt nicht, wie viel Jahr du eingezahlt hast und weis auch nicht, was du beruflich vorhast. Insofern kann ich diese sehr wichtigen Sachen nicht berücksichtigen und die keine geeignete Empfehlung geben.

Rechtsbeistand und Dozent für Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften *

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Hallo hubkon,

du bist seit 2007 Mitglied der Community und gibst an, Spezialist für Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu sein. Dies macht mich stutzig. Warum?

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der frühere Begriff "Erwerbsunfähigkeit" im Jahre 2001 durch den Begriff "Erwerbsminderung" ersetzt worden. Es gibt daher keine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente mehr.

Eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten nur noch Berechtigte bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gibt es nur noch gesetzliche Rentenzahlungen wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Was sind dann noch Invalitidätsrenten?

Als du Mitglied der Community geworden bis, gab es diese Renten schon seit 6 Jahren nicht mehr.

Auch deine Aussagen zu Verwaltungsmoloch und Privatgutachten verwirren mich und ich habe die Vermutung, du weist nicht wovon du redest. Aus deinen Aussagen gehe ich eher davon aus, dass du Personen beraten willst und ggf. hierzu nicht durch das Rechtsdienstleistungsgesetz hierzu ermächtig bist.

Gehen wir von einem einfachen Beispiel im Rentenrecht aus. Rente wegen voller Erwerbsminderung kann dann bezogen werden, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dann nur noch eine Arbeitsleistung täglich und auf Dauer von weniger als 3 Stunden möglich ist.

Nun wer teilt dies mir mit? Dies kann bei einem Bezug von Krankengeld durch ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse sein oder bei einem Bezug von Arbeitslosengeld der medizinische Dienst des Arbeitsamtes oder nach einer medizinischen Rehabilitation der medizinische Dienst der Rentenversicherungsträger. Wenn dem also so ist, dann stünde ja ein Verwaltungsmoloch hinter mir um gegen einen anderen Verwaltungsmoloch vorzugehen, um deine Worte zu benutzen.

Natürlich ist es auch möglich, dass mein Hausarzt sagt, mit dir wird es nichts mehr und du solltest Rente beantragen. Wenn er also diese Aussage macht, dann kann dieser auch ein Attest erstellen, in welchem steht, der X kann wegen den folgenden Erkrankung Y,Z, .. auf Dauer keine Arbeitmehr von wirtschaftlichen Wert und wenn, dann nur noch unter 3 Stunden täglich machen. Ein solches Attest von einem oder mehreren Fachärzten wiegt schwerer und ein entsprechendes Attest von einem Krankenhaus wird noch schwerer gewichtet. Ein solches Attest kostet (so aus meiner 45-jährigen Erfahrung in diesem Bereich, zwischen 10 und 50 EURO, Warum sollte ich mehr investieren?)

Andere Möglichkeiten gibt es nicht, da nur Ärzte den Sachverhalt feststellen können.

Wird der Antrag abgewiesen, benötige ich für ein Widerspruchsverfahren keine weiteren Atteste, da das Widerspruchsverfahren ja bei der Behörde durchgeführt wird, welche die Ablehnung des Antrags durchgeführt hat. OK.

Dann kommt also das Klageverfahren (später Berufungsverfahren) vor einem Sozialgericht. Mit der Klage kann ich beantragen, dass ein Gutachten auf Staatskosten erstellt wird. Diesem Antrag kommen die Sozialgerichte nach. Die Richter des jeweiligen Sozialgerichts haben Listen von Gutachtern, welche neutral sind und nicht bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind. Warum sollte ich dann noch die Kosten für ein Gutachten ausgeben? Das gleich gilt auch bei einem Berufungsverfahren vor dem zuständigen Landessozialgericht.

Nun ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ein anderes als vor Zivil- oder Strafgerichten. Im Sozialversicherungsrecht bestimmt der Sozialrichter den Ablauf des Verfahrens. Somit ist sichergestellt, dass wenn sich eine Person selbst vertritt, diesem auch dann keine Nachteile entstehen, wenn er bestimmte Sachverhalte nicht beachtet oder nicht weis. Der Richter fordert von dem Kläger beispielweise eine Liste der behandelnden Ärzte an. Dann werden diese Ärzte mit den relevanten Fragen angeschrieben, welcher der Richter nach seiner Meinung für die Durchführung des Verfahrens benötigt. Somit ist auch sichergestellt, dass kein Sozialversicherungsträger einen Kläger „über den Tisch ziehen kann“.

Nun gibt es den § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Hiernach kann der Kläger ein eigenes Gutachten auf seine Kosten erstellen lassen, wenn er z. B. mit dem Inhalt des gerichtlich bestellten Gutachters nicht einverstanden ist.

Die Kosten solcher Gutachten werden auch von Rechtsschutzversicherungen übernommen, wenn nach Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die Wartezeit abgelaufen ist und ich hiernach erst den Antrag stelle.

Bin ich mittellos, dann kann ich auf Antrag beim zuständigen Amtgericht einen Antrag auf Beratungskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe stellen. Hier können auch die kosten einen Anwalts übernommen werden, sofern dieser Beratungshilfescheine abrechnet.

Natürlich gibt es Liste von Gutachtern. Aber was nützen mir diese, wenn so ein Gutachter mich einmal sieht, für die Erstellung eines Gutachtens. Der hat ja dann keine persönliche Ahnung von diesem spezifischen Krankheitsverlauf. Am besten nehme ich mit als Gutachter einen Facharzt, bei welchem ich in Behandlung bin. Nun zu den Kosten. Manche Ärzte rechnen nach geschriebenen Seiten, andere nach Zeitaufwand ab. Die Kosten übersteigen in der Regel nicht die 1.000 EURO Grenze. Wenn ich aber meinen behandelnden Facharzt für so ein Gutachten nehme, dann kann ich mit diesem auch gleich über den Preis reden und vereinbaren.

Von Privatgutachten (außer den o. a. Minigutachten) im Antrags- oder Widerspruchverfahren, welche ich dann noch selbst bezahlen muss, rate ich dringend ab, diese führen zu nichts.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente Derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Knitzelbutz,

Die Antwort von RHWWW ist im Prinzip richtig. Zu beachten ist lediglich, dass es beim GKV-Elternteil nicht auf den VERDIENST, sondern auf das GESAMTEINKOMMEN ANKOMMT. Zum Gesamteinkommen zählen auch andere Einnahmen als nur der Verdienst, hierzu gehören z. B. auch Miet- oder Pachteinnahmen oder Zinserträge (siehe Absatz 3 des SGB V § 10).

Die Prüfung der 2 Monats-Regel erfolgt nur dann, wenn du nicht zum Kreis der berufsmäßig Beschäftigen gehören würdest. Dieser Sachverhalt lässt sich aus deiner Frage jedoch nicht klären.

Ansonsten ist die Antwort gut und zeigt, dass der Beantworter der Frage das erforderliche Wissen hat. In der Regel ist es nicht der Fall, dass wirklich gute und fundierte Antworten gegeben werden. Ich kann dem nichts hinzufügen und übersende dir nur noch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dies nur, wegen der Ergänzung.

Rechtsbeistand und Dozent für Sozialversicherungsrecht in Rente, derzeit Student für Wirtschaftswissenschaften.


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, 2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, 3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.


Text des § 10 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2005: (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren

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Hallo Andyfragt, du hast derzeit eine Hauptbeschäftigung und übst nebenher eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs aus. Du möchtest einen weiteren Nebenjob ausüben. Dieser ist zeitlich befristet.

Die sich hieraus ergebenden Sachverhalte sind sehr komplex. Die Krankenkassen bieten hierzu Tagesseminare für Arbeitgeber an.

Nun gibt es mehrere Arten von Nebentätigkeiten, einmal solche, die auf Dauer ausgelegt sind. Hier darf das Einkommen 400 EURO nicht übersteigen. Diese Bedingungen würdest du, so aus deinen Angaben ersichtlich, bei deinem ersten Nebenjob erfüllen.

Nun gibt es auch eine zweite Art von Nebentätigkeiten. Diese sind zeitlich befristet und dürfen (vereinfacht dargestellt) innerhalb eines Jahres die Dauer von 2 Monaten nicht übersteigen. Hier spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aus deinen Angaben ist ersichtlich. dass diese Bedindungen bei deinem zweiten Nebenjob erfüllt sein könnten. Folglich unterliegt dieser auch nicht der Sozialversicherungspflicht in dem Sinne, als dass du Beiträge hieraus entrichten musst.

Dass die Nebentätigkeit der Beitragspflicht durch deinen Arbeitgeber unterliegen, ist klar, spielt aber bei deiner Frage keine Rolle.

Nur dann, wenn der zeitliche Rahmen von diesen zwei Monaten überschritten wird, unterliegt dieser zweite Job der Sozialversicherungspflicht.

Noch ein Wort zur Steuer. Alle Einkommen sind steuerpflichtig. Ob du ihm Rahmen einer (vereinfach dargestellt) Lohnsteuerkarte Steuern entrichten musst oder nicht, ergibt sich aus deinen Arbeitsverträgen. Auch dein zweiter Arbeitgeber kann die Steuern als Pauschalsteuern übernehmen, so dass du keine Steuern aus den Nebentätigkeiten entrichten musst. Auch hier gibt es verschiedene Varianten für eine Lösung. Es kommt in erster Linie darauf an, welche Bedingungen du mit deinem Arbeitgeber ausgehandelt hast.

Arbeitsrechtlich ist dir klar, dass alle 3 Arbeitgeber über alle Tätigkeiten unterrichtet sein müssen, damit dir keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialverischerungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Sanpan.

So als Basis für die Beantwortung deiner Frage, geringfügig beschäftigt ist jemand der an jedem Monat im Jahr unter 400 EURO verdient, Wenn ich jetzt in einem dieser Monate 400,12 EURO verdiene, dann liegt mein rechnerisches Durchschnitteinkommen über 400 EURO. Dies ist Fakt. Und die für dich ggf. vorteilhafte gesetzlichen Bestimmungen enden, wenn du, gleich aus welchem Grund zu viel verdient hat, dies was dir ja auch von Anfang an klar, sonst würdest du die Frage nicht stellen.

Nun ab wenn, würden die Bestimmungen (geringfüfiges Beschäftigungsverhältnis) nicht mehr für dich gelten. Ab dem Zeitpunkt ab, welchem erkannt wurde, ab welchem du zuviel verdienst. Nehmen wir an, du hast 2010 ab 01.07. gearbeitet und ab 01.10. hast du zum ersten Mal zu viel verdienst, dann bis du ab 01.10.2010 nicht mehr gerichfügig beschäftigt. Die Ursache für deinen höheren Verdienst spielt keine Rolle, es ist nur eine einfache Rechnenaufgabe.

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Hallo oldboy1953,

deine Frage ist ganz einfach zu beantworten. Jeder, welcher in Deutschland eine Arbeit aufnimmt, unterliegt den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht. Nimmst du eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs auf (also unter 400 EURO Verdienst monatlich) dein ist dein Verdienst beitragspflichtig und dein Arbeitgeber hat die Beiträge zu zahlen. Verdienst du mehr, dann musst auch du Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, dies sind die berufsständischen Versorgungen.

Nun ist jedoch deine Frage nicht hilfreich und genau und die Antwort, welche ich dir gegeben habe, willst du nicht wissen, denn es ist ja nicht der Hintergrund deiner Frage.

Zunächst mal, ich weis nicht ob du mit Wohnort und allem drum und dran in der Schweiz beschäftigt warst oder als Grenzgänger.

Ich gehe davon aus, dass du als Grenzgänger beschäftigt warst, obwohl ich mir hier nicht sicher bin. Wenn du aber 1 ½ Jahre Krankengeld bezogen hast, dann kann dies nur durch eine deutsche gesetzliche Krankenkasse gewesen sein. Deshalb meine Vermutung Grenzgänger.

Und als solcher, hast du vermutlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, dies beziehst du also nach deutschem Recht und dein Wohnsitz ist vermutlich auch Deutschland.

Wenn dies alle so ist, dann gilt das deutsche Recht für dich mit der eingangs aufgeführten Antwort.

Ich gehe davon aus, dass du in der Schweiz Beiträge zur AHV (1. Säule) und zur BV (2. Säule) entrichtest hat. Die zweite Säule kann eine staatliche oder ein private Stelle gewesen sein.

Nun gibt es bei Einschränkungen bei der Barauszahlung bei der Ausreise aus der Schweiz in die EU-Staaten, also auch nach Deutschland. Hierauf zielt deine Frage. Hier hat die Schweiz ein Abkommen mir der EU geschlossen. Hintergrund ist es, die Altersversorgung sicherzustellen. Wenn du also in einem Staat keine Möglichkeit mehr hast, durch Arbeitaufnahme deine Rentenansprüche zu erhöhen, dann kann ein Rückzahlungsanspruch vorliegen. Aber denn würdest du nicht alles Geld bekommen, welches du in der 2. Säule angespart hast.

Ob du auch Beiträge in die 3. Säule eingezahlt hast, ist nicht relevant.

Die Pensionskasse der Stadt Zürich hat unter folgendem Link eine tolle grafische Aufstellung. Diese bringt dir mehr als 1000 Worte.

http://www.stadt-zuerich.ch/internet/pkzh/pk/home/archiv/news/2006/news30-06-2006.ParagraphContainerList.ParagraphContainer0.ParagraphList.0009.File.pdf/5Einschr%e4nkung_Barauszahlung.pdf

Wenn du Grenzgänger bist, dann wohnst du in Baden-Württemberg, dann ist der Weg auch nicht weit um persönlich bei deiner BG-Stelle vorzusprechen und das alles abzuklären. Denn auch die einzelnen BV-Stellen haben unterschiedliche Bestimmungen und du hast nicht mitgeteilt, welche für dich zutrifft.

Rechtsbeistand und Dozent für Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Teil 2

Übersteigen die bereits gewährten Leistungen den Grenzbetrag, werden unabhängig davon, ob gegenwärtig oder zukünftig noch Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erbracht werden, die Versorgungsbezüge auf Dauer gekürzt. 5.2 Vorübergehendes Aussetzen der Kürzung (§ 5 VAHRG) Die Kürzung des Ruhegehalts, nicht dagegen der Hinterbliebenenbezüge, wird auf Antrag der verpflichteten Person vorübergehend ausgesetzt, solange die berechtigte Person - aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und - gegen die verpflichtete Person einen Anspruch auf Unterhalt hat; gleiches gilt, wenn der Unterhaltsanspruch nur deshalb nicht realisiert werden kann, weil die verpflichtete Person wegen der Kürzung der Versorgungsbezüge außerstande ist, Unterhalt zu leisten. Liegt eine der genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vor, ist die Kürzung der Versorgungsbezüge (wieder) aufzunehmen. Während der Zeit einer vorübergehend ausgesetzten Kürzung is t der Versorgungsausgleich anzupassen (Tz. 2.2). Bei rückwirkendem Aussetzen der Kürzung sind nachzuzahlende Beträge je zur Hälfte an die berechtigte Person und an die verpflichtete Person zu zahlen (§ 6 VAHRG). 6. Änderungen nach Rechtskraft der Scheidung 6.1 Beamtenrechtliche und persönliche Änderungen 6.1.1 Beförderung/Freistellung Beförderungen nach Rechtskraft der Scheidung haben als „nacheheliche" Änderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich und auf die Berechnungsgrundlage für den späteren Kürzungsbetrag. Gleiches gilt für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, die nach Rechtskraft der Scheidung erstmals bewilligt oder weiterbewilligt werden. 6.1.2 Erneute Eheschließung Durch eine erneute Eheschließung der verpflichteten Person oder der ausgleichsberechtigten Person wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berührt; bei Eheschließung der ausgleichspflichtigen Person vgl. im übrigen Tz. 3.3. Die Hinterbliebenenbezüge sind auch zu kürzen, wenn die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet haben. 6.1.3 Versetzung zu einem anderen Dienstherrn Mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn geht die Verpflichtung zur späteren Kürzung der Versorgungsbezüge auf diesen über. 6.1.4 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Nachversicherung Scheidet die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus (z.B. Entlassung auf eigenen Antrag), werden bei der Nachversicherung die für die Ehezeit zugrunde zu legenden Nachversicherungsentgelte gekürzt. 6.2 Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht (§ 10 a VAHRG) Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet das Familiengericht auf Antrag erneut über den Versorgungsausgleich. Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten, deren Hinterbliebene und die Versorgungsträger. Nähere Einze lheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Gesetzeswortlaut. WICHTIGER HINWEIS Kurzdarstellungen und Erläuterungen in diesem Merkblatt können angesichts der komplexen Rechtslage nicht vollständig sein und nicht alle in einem Einzelfall erheblichen Besonderheiten erfassen. Deshalb können Rechtsansprüche aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Es ist vielmehr ratsam, den vollständigen Gesetzeswortlaut und sonstige ergänzende Bestimmungen einzusehen. L.22.20 - 04/2002 Seite 4 von 4 BeamtVG § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkend bekannt werdender Rentegewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. BeamtVG § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage an, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehaltes nicht unterschreiten.

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Teil 1

Aus einem Merkblatt zum "Versorgungsausgleich" vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Stand: 01/2002 1. Allgemeine Hinweise Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hat das Familiengericht u.a. einen erforderlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Ehegatte mit der werthöheren Versorgungsanwartschaft ist zum Ausgleich des Wertunterschieds verpflichtet. Der Versorgungsausgleich zu Lasten einer Beamtin bzw. eines Beamten wird in der Regel durch Begründung einer Rentenanwartschaft durchgeführt. Nach Eintritt in den Ruhestand sind die Versorgungsbezüge einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (im folgenden: verpflichtete Person) zu kürzen. Dies obliegt dem Träger der Versorgungslast (hier: Land NRW, vertreten durch das LBV). Die Höhe des zu Lasten der verpflichteten Person festgesetzten Betrags ist der Entscheidung zu entnehmen. Mit diesem Merkblatt soll über wesentliche Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die spätere Versorgung der verpflichteten Person informiert werden. Folgende Rechtsvorschriften sind hierfür zu beachten: - Bezeichnung Abkürzung Fundstelle - Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG - Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich 2. Fortschreibung des Versorgungsausgleichsbetrags Der Berechnung des Versorgungsausgleichs sind u.a. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, die am letzten Tag der Ehezeit maßgebend waren (z.B. nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999). Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge - rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an - anzupassen. 2.1 Anpassung vor Eintritt in den Ruhestand Die Anpassung erfolgt bei jeder Erhöhung oder Verminderung mit den Vomhundertsätzen, die für die in festen Beträgen zu zahlenden Versorgungsbezüge maßgebend sind (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Diese Vomhundertsätze sind in der Regel um 0,1 v.H. geringer als die für die allgemeinen Erhöhungen maßgebenden Prozentsätze. Beispiel 1 Ende der Ehezeit: 31. Juli 2000 Entscheidung des Familiengerichts: 17. Juni 2001 Versorgungsausgleich (Stand: 31. Juli 2000) 200,00 DM Anpassung zum 01. Januar 2001 um 1,7 v.H. = 3,40 DM neuer Versorgungsausgleichsbetrag 203,40 DM Umrechnung in EURO 104,00 Euro Anpassung zum 01. Januar 2002 um 2,1 v.H. = 2,18 Euro neuer Versorgungsausgleichsbetrag 106,18 Euro 2.2 Anpassung nach Eintritt in den Ruhestand Der Kürzungsbetrag wird in dem Verhältnis erhöht oder gemindert, in dem sich das Ruhegehalt - vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (z.B. § 55 BeamtVG) - durch die jeweilige Anpassung erhöht oder mindert (§ 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). Beispiel 2: Daten: s. Beispiel 1 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2001 Versorgungsausgleich (Stand: 01. Januar 2001) 203,40 DM Umrechnung in EURO 104,00 € Anpassung zum 01. Januar 2002 Ruhegehalt nach Erhöhung: 3060,00 € Ruhegehalt vor Erhöhung: 3000,00 € Unterschied 60,00 € Verhältnisberechnung: 60 x 100 : 3060 = 1,96 v.H. Anpassung um 1,96 v.H. = 2,04 € neuer Versorgungsausgleichsbetrag 106,04 € 3. Zeitpunkt der Kürzung Eine Kürzung der Dienstbezüge findet nicht statt. Ob bereits Leistungen aus dem übertragenen Anrecht an den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten (künftig: ausgleichsberechtigte Person) erbracht werden bzw. erbracht worden sind, ist insoweit unerheblich (vgl. jedoch Tz. 5). 3.1 Eintritt des Kürzungsfalles Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); zur Fortschreibung vgl. Tz. 2.2 (Ausnahmen siehe Tz. 5). 3.2 Pensionistenprivileg Befindet sich die verpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG); zur Fortschreibung vgl. Tz. 2.2 (Ausnahmen siehe Tz. 5). 3.3 Hinterbliebenenbezüge Werden nach dem Ableben einer verpflichteten Person aus deren Recht Hinterbliebenenbezüge gewährt, unterliegen diese gleichfalls der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs. Der Kürzungsbetrag entspricht den Anteilssätzen der Hinterbliebenenbezüge (§ 57 Abs. 3 BeamtVG). Für Witwen/ Witwer beträgt dieser Anteilssatz 60 v.H.; bei Waisen kommt der Vomhundertsatz zur Anwendung, der dem Waisengeld zu Grunde liegt (Halbwaise: 12 v.H., Vollwaise: 20 v.H., bei Dienstunfallversorgung: 30 v.H.). Beispiel 3 Daten: s. Beispiel 2 Ableben des Ruhestandsbeamten am 03. März 2002 Versorgungsausgleich (Stand: 01. Januar 2002) 106,04 € Kürzung des Witwengeldes um 60 v.H. = 63,62 € Kürzung eines Halbwaisengeldes um 12 v.H. = 12,72 € Die Fortschreibung erfolgt entsprechend Tz. 2.2; an die Stelle des Ruhegehaltes tritt der jeweils anzupassende Hinterbliebenenbezug. 4. Abwenden der Kürzung der Versorgungsbezüge (Kapitalisierung) Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von der verpflichteten Person (nicht jedoch von den Hinterbliebenen) ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden (§ 58 BeamtVG). Dieser Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Hierfür sind - die Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (EP) umzuwandeln und - die Entgeltpunkte in Beiträge umzurechnen. 4.1 Volle Kapitalisierung Beispiel 4 Ende der Ehezeit: 31. Juli 2000 Entscheidung des Familiengerichts: 17. März 2002 Versorgungsausgleich (Stand:31. Juli 2000) 200,00 DM Aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit = 48,58 DM Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts 5.446,9380 € Umwandlung der Rentenanwartschaft in EP: 200,00 DM : 48,58 DM = 4,1169 EP Umrechnung der EP in Beiträge: 4,1169 EP x 5.446,9380 = 22.424,50 € Der Kapitalbetrag zur Abwendung der Kürzung des Ruhegehalts beträgt 22.424,50 €. Dieser Betrag ist bei allgemeinen Anpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit und vor der Rückzahlung wirksam werden, ebenfalls zu dynamisieren (vgl. Tz. 2.1 und 2.2). 4.2 Teilkapitalisierung Der Abwendungsbetrag kann teilweise gezahlt werden. In diesem Fall verringert sich der Kürzungsbetrag entsprechend dem Verhältnis dieses Teilbetrags zum vollen Abwendungsbetrag. Beispiel 5 Daten: siehe Beispiel 4 Kapitalbetrag für Vollablösung 22.424,50 € Teilzahlungsbetrag 10.000,00 € Restkapitalbetrag 12.424,50 € neuer Versorgungsausgleichsbetrag: 102,26 € x 12.424,50 € = 56,66 € 22.424,50 € (102,26 € = 200 DM Versorgungsausgleich Stand 31.Juli 2000) Dieser Betrag ist ebenfalls zu dynamisieren (vgl. Tz. 2.1 und 2.2). 5. Härteregelung Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ermöglicht als eine den Versorgungsausgleich ergänzende Regelung dessen vorübergehende oder dauerhafte Korrektur. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf Abschnitt II des VAHRG (Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen). 5.1 Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 4 VAHRG) 5.1.1 Tod vor Leistungsbezug (§ 4 Abs. 1 VAHRG) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, ohne Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten zu haben - z.B. Rehabilitationsleistungen, Versichertenrenten, Aufwendungen

des Rentenversicherungsträgers für die Kranken- und Pflegeversicherung

und sind keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, wird die Versorgung der verpflichteten Person oder der Hinterbliebenen nicht gekürzt (§ 4 Abs. 1 VAHRG). Eine bereits vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge entfällt rückwirkend; ein Kapitalbetrag (Tz. 4) wird erstattet (§ 8 VAHRG). 5.1.2 Tod und Leistungsbezug (§ 4 Abs. 2 VAHRG) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und wurden oder werden Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährt (s. oben Tz. 5.1.1), ist die Ve rsorgung der verpflichteten Person oder der Hinterbliebenen L.22.20 - 04/2002 Seite 3 von 4 nicht zu kürzen, wenn diese Leistungen insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Vollrente - Grenzbetrag - nicht übersteigen. Soweit der Grenzbetrag nicht überschritten ist, sind gewährte Leistungen zwar anzurechnen, im übrigen entfällt die Kürzung der Ve rsorgungsbezüge. Beispiel 6 Die berechtigte Person hat vom 01.Januar 2001 bis zum Ableben am 25. Februar 2002 insgesamt Leistungen des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 7.500 € erhalten. Für die Berechnung des Grenzbetrages werden folgende rentenversicherungsrechtliche Werte benötigt: EP aus Versorgungsausgleich 20,0000 Gesamt-EP der berechtigten Person 24,0000 Zugangsfaktor für Altersrente 1,0 Aktueller Rentenwert am Ende des Leistungsbezugs (2002) 25,31406 € Berechnung der Leistungen aus der begründeten Anwartschaft 7.500,00 € x 20,0000 x 1,0 = 6.250,00 € 24,0000 Berechnung des Grenzbetrags: 20,0000 x 25,31406 x 24 = 12.150,75 € Die aus der begründeten Anwartschaft gewährten Leistungen (6.250,00 €) übersteigen den Grenzwert (12.150,72 €) nicht. Bis zum Erreichen der gewährten Leistungen ist die Versorgung der verpflichteten Person mit dem jeweiligen Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen; danach entfällt die Kürzung nach § 57 BeamtVG.

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Hallo Silberheim,

du spricht von äteren Versorgungsausgleichen, ich gehe deshalb davon aus, dass du dann vor dem 01.09.2009 meinst (ab hier gelten neue Rechtsvorschriften).

Nun zu deiner Frage. ich möchte diese einfach bantworten und nur auf die Hauptmöglichkeit eingehen.

Beispiel: du warst 20 Jahre verheiratet. In diesen 20 Jahren hast du Rentenansprüche in Höhe von 1000 EURO erworben. Deine Frau hat in diesen 20 Jahren Rentenansprüche in Höhe von 600 EURO erworben. Dann gibst du die Hälfte deiner Rentenansprüch, also 500 EURO an deine Frau ab. Deine Frau gibt die Hälfte ihrer erworbenen Rentenansprüch an dich ab, also 300 EURO. Somit haben beide Ehepartner über die Dauer der Ehezeit 800 EURO Rentenansprüche erworben. Du deine 500 und 300 von deiner Ehefrau und deine Ehefrau 300 und 500 bon dir.

Durch diese bei der Scheidung übertragenen Ansprüche ist KEINE Neuberechnung, wie du es meinst, erfoderlich, denn es gelten nicht die heutigen, sondern die bei der Scheidung durch das Familiengericht ermittelten Ausgleichwerte.

Dies ist der Normalfall. Dann bigt es noch zig Sonderregelungen. Diese alle aufzuführen, würde den Rahmen des Forums sprengen und wie gesagt, gibt es dann noch das neue ab 01.09.2009 geltente Recht.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent düe Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Nita2009,

deine Frage setzt sich unbewußt aus mehreren Fragen zusammen, einmal dem sozialversicherungsrechtlichen Teil und einmal dem steuerrechtlichen Teil.

Den sozialversicherungsrechtlichen Teil hat ansa64 perfekt beantwortet.

Den steuerrechtlichen Teil kann ich dir nicht beantworten, da einige Daten fehlen. Bist du verheiratet und dein Ehemann hat die Lohnsteuerklsse III, dann kannst du die Lohnsteuerklasse V für das erste Beschäftigungsverhältnis und die Lohnsteuerklss VI für das zweite Beschäftigungsverhältnis haben. In diesem Fall würdest du sehr viel Steuern zahlen. Wenn du ledig bist, gibt es andere Steuerklasse. Dann besteht noch die Möglichkeit, dass deine Arbeitgeber die Steuern pauschal übernehmen.

Letzteres kann du aus deinen beiden Arbeitsverträgen entnehmen, welche du sicherlicher schriftlich abgeschlossen hast. In diesen Arbeitsverträge ist sicherlich auch eine Aussage zur Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit und zu deinen Urlaubsansprüchen.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialverischerungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Tippsscout,

deine Frage ist doch schon etwas paradox. Der von dir geschilderte Sachverhalt kann nicht auftreten, wenn alle Anträge von deiner Freundin richtig gestellt wurden und die richtigen Angaben gemacht wurden. Die Angaben in deiner Frage sind nicht stimmig. Ich möchte deine Frage beantworten und dir noch einige Sachverhalte erläutern, welch ihr scheinbar nicht wisst und folglich nicht beachtet habt.

Zunächst einmal: Anspruch auf Krankengeld besteht innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums für 1 ½ Jahre. Über diesen Zeitraum zahlt die gesetzliche Krankenkasse deiner Freundin Beiträge zur Rentenversicherung und an das Arbeitsamt. Ob deine Freundin in einem Arbeitsverhältnis steht oder ob dies gekündigt wurde, spielt keine Rolle. Es muss nur Arbeitsunfähigkeit vorliegen und vom Arzt bestätigt sein.

Ist deine Freundin nach Ende des Bezugs von Krankengeld weiterhin arbeitsunfähig krank, dann hat Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III im Rahmen der Nahtlosigkeit. Dieser § wurde extra für solche Fälle geschaffen. Nun ist das wichtigste an der Sache, dass deine Freundin bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld angibt, dass sie sich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellt. Ohne diese Aussage gibt es kein Arbeitslosengeld. Hiernach wird festgestellt, dass sie sich der Vermittlung zur Verfügung gestellt hat, eine Vermittlung aber nicht zum Tragen kommen kann, da sie wegen einer aktuellen Erkrankung hierbei behindert ist. In der Regel machen dies die Antragsteller falsch, da sie angeben, ich stelle mich nicht mehr der Arbeitvermittlung zur Verfügung da ich krank bin und nicht mehr arbeiten kann. Somit wird eine wichtige Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Ich gehe davon aus, dass deine Freundin ebenfalls diesen Fehler gemacht hat. Am Schluss noch die gesetzlichen Bestimmungen des § 125. Bezieht dein Freundin Arbeitslosengeld, dann zahlt das Arbeitsamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie solche an die gesetzliche Rentenversicherung.

Du gibst an, dass deine Freundin einen Rentenantrag gestellt hat, dieser und das Widerspruchsverfahren abgelehnt wurden und nunmehr die Sache vor dem Sozialgericht anhängig ist. Du fragst, wer die Versicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Zunächst mal das eine: Solange eine Rentenverfahren läuft, besteht Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner / Rentenantragsteller fort. Dieser Versicherungsschutz endet, wenn ein Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der Fristen eingelegt wurde oder kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Nun muss deine Freundin also Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse über die Dauer des Rentenverfahrens entrichten. Ein Antrag auf Stundung ist möglich, ausgehend von deiner Schilderung, wird dies jedoch kaum in Frage kommen. Hier sollte zwangsläufig Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt beantragt werden (umgangssprachliche Verwendung). Ich verstehe außerdem nicht deine Aussage, dass das Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht ist. Diesen Sachverhalt gibt es nicht. Entweder es ist ein Widerspruchsverfahren, dann ist diese bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger anhängig oder es ist ein Klageverfahren, dann ist das Sozialgericht zuständig. Ansonsten ändert sich hierdurch meine Aussage nicht.

Nun zu dem Grad der Behinderung. Dieser sagt nur aus, dass deine Freundin behindert ist. Es ist keine Aussage hierüber, ob sie Rente erhalten muss oder nicht. Selbst ein Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100% und Rollstuhlfahrer, muss keine Rente bekommen. Er kann ja beispielweise an einem Schreibtisch täglich vollschichtig, also 8 Stunden, arbeiten. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente richtig sich nach anderen Kriterien. Kann sie z. B. täglich nur noch unter 6 Stunden arbeiten, dann kann sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, kann sie täglich nur noch unter 3 Stunden arbeiten, dann kann sie Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. Wichtig hierbei ist, dass diese Aussage für alle denkbaren Berufe gilt, gleich ob deine Freundin einen Beruf erlernt hat oder nicht und gleich, ob es derzeit solche offenen Stellen im Bundesgebiet gibt. Denn wenn es keinen solchen offenen Stellen gibt, dann ist nicht der Rentenversicherungsträger zuständig, sondern wieder das Arbeitsamt.

Dann gibt du noch an, dass deine Freundin eine private BU-Versicherung besitzt. Bekommt Sie denn dann von dieser eine Rente? Wahrscheinlich auch nicht. Die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitversicherung sind wohl andere, als die bei einer Rente aus einer gesetzlichen Versicherung.

Neutral betrachtet und dies unter Berücksichtigung deiner Schilderungen, werden wohl weder die Bedingungen auf Leistungen aus der privaten noch aus der gesetzlichen Versicherung von deiner Freundin erfüllt werden. Selbst wenn dir meine Aussage nicht gefällt Ihr lehnt auch nur an den Grad der Behinderung an und denkt, dann bekommen ich Rente. Dies ist jedoch ein Irrtum. Nochmals, der Grad der Behinderung bringt bei einer Altersrente was, aber nicht bei einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Deine Frage war nicht, was kann ich jetzt noch machen, damit ich eventuell Arbeitslosengeld oder Rente erhalte. Folglich teile ich dir auch keine Antwort hierzu mit. Du kannst aber Frage, wenn es dich Interessiert.

- Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften -

** § 125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit** (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert. (3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

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Hallo Carolle,

deine Frage kann ich nicht mit einem Satz beantworten, da einige Informationen fehlen.

Hast du noch nie gearbeitet und hast du deinen Sozialversicherungsausweis verlegt, dann möchte dein erster Arbeitgeber deine Sozialversicherungsnummer (ist gleichzeitig auch deine Rentenversicherungsnummer), damit er dich zur Sozialversicherung anmelden kann.

Fehlt dir bei der Arbeitsaufnahme diese Nummer, dann ist es nicht weiter schlimm, denn die Anmeldungen zur Sozialversicherung sind so ausgelegt, dass eine Anmeldung auch ohne Rentenversicherungsnummer erfolgen kann. Dein Arbeitgeber muss hier dann zusätzlich deinen Geburtsnamen und deinen Geburtsort angeben und gleichzeitig die Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises mit der Sozialversicherungsnummer / Rentenversicherung beantragen.

In der Regel ist dies auch so für die Arbeitgeber, bei welchen ein Arbeitnehmer erstmalig eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnimmt in Ordnung.

Der Sozialversicherungsausweis mit der Nummer wird im Bundesgebiet zentral durch eine Stelle bei den Rentenversicherungsträgern erstellt.

Gleich also, wo die eine Neuausstellung beantragst, über die Krankenkasse, über den für dein Bundesland zuständigen Rentenversicherungsträger oder über die Ortsbehörde deines Wohnorts (dies ist in der Regel die Stelle, welche auch Rentenanträge aufnimmt), alle Anforderungen gehen an diese eine Stelle.

Nun gibt es Berufe bei denen du auch den Sozialversicherungsausweis immer mitführen musst. Ich weiss nicht welche Arbeit du aufnehmen willst. Deshalb kann ich dir hier nicht helfen.

Du hast schon mal gearbeitet und hast deinen Sozialversicherungsausweis mit Sozialversicherungsnummer / Rentenversicherungsnummer verlegt. In diesem Fall, hast du mehrere Möglichkeiten, die Nummer zu erhalten. Sie ist einem deiner alten Arbeitgeber bekannt, sie steht auf der Lohn- / Gehaltsabrechnung und sie liegt deiner Krankenkasse vor, bei welcher du versichert warst. Hier kannst du in diesen Fällen deine Rentenversicherungsnummer erfragen.

Bist du aber künftig in einem Beruf beschäftigt, bei welchem du einen Sozialversicherungsausweis mitführen musst, dann ist der Ausweis, wie eingangs erwähnt, neu zu beantragen. Denn KEINE Stelle mit Ausnahme der Stelle bei der Rentenversicherung stellt einen Sozialversicherungsausweis aus.

Du hast den Erstantrag auf Ausstellung über deine gesetzliche Krankenkasse gestellt und hast noch nie gearbeitet. In diesem Falle kannst du bei dieser Krankenkasse nachfragen, ob diese deine Rentenversicherungsnummer im Rahmen des Datenträgeraustausches von der Stelle bei den Rentenversicherungen erhalten hat.

Auch hier gilt: bist du aber künftig in einem Beruf beschäftigt, bei welchem du einen Sozialversicherungsausweis mitführen musst, dann ist der Ausweis, wie eingangs erwähnt, neu zu beantragen. Denn KEINE Stelle mit Ausnahme der Stelle bei der Rentenversicherung stellt einen Sozialversicherungsausweis aus.

Werden oder wurden Leistungen an Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen, dann liegt auch dem zuständigen Arbeitsamt die Rentenversicherungsnummer vor und du kannst diese dort erfragen

Wähle nunmehr aus, welche der Möglichkeiten auf dich zutrifft, dann hast du deine Antwort.

Unabhängig hiervon dauert die Ausstellung / Neuausstellung ca. 3 Wochen. Es geht nicht schneller, denn es sind bei der Stelle täglich tausende von Anträgen zu erstellen. Eine Nachfrage bringt dort auch nichts, denn erstens geht alles mit EDV und zweiten sind bei telefonischen Anfragen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu bearbeiten. Es ist ja nicht das Verschulden der Rentenversicherung, dass du deinen Ausweis verloren hast, sondern dein eigenes. Also musst du auch hierfür gerade stehen und dies vertreten und niemand anderes sonst.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente Derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Frage1990, die Antwort von Exile993 kommt ungefähr hin.

Die Antwort von Ellwood ist gut, wenn er auch nicht deine Frage beantwortet.

Die Antwort von Raimund1 ist schlecht, denn sie stellt einen Vorschlag dar, welcher gesetzliche Bestimmungen umgeht. Die Antwort wäre auch falsch, denn dein "Arbeitnehmer" muss den Nachweis erbringen und nicht du. Für die Prüfung, ob eine Selbständige Tätigkeit oder eine Scheinselbständige Tätigkeit vorliegt, ist beim Rentenversicherungsträger von deinem "Arbeitnehmer" ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Das Umgehen gesetzlicher Bestimmungen, stellt nicht nur Anleitung dar, die Sozialverischerungsträger und den Staat zu "bescheißen", sondern ist bei Durchführung des Vorschlags zumindest eine Ordnungswidrigkeitm´, könnte sogar eine strafbare handlung sein.

Bei der heutigen Vernetzung der Sozialversicherungsträger, den Gewerbeämtern und der Finanzämter ist es sicherlich so, dass die Behörden hinter den Schwindel kommen und du und dein "Arbeitnehmer" die Folgen zu tragen habt.

Ich melde die Antwort von Raimund 1 an die Community. Sie sollte gelöscht werden, damit du nicht in Probleme geräts.

Rechtsbeistand und Dozent für die Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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hallo hallowetter, es heißt es kann nur einen geben. So ist es auch hier. Entweder du bis hauptberuflich Unselbständig oder du bist hauptberuflich Selbständig. Ober man ist schanger oder nicht, Halbschwangerschaften gibt es nicht.

Nun ist jedoch die Entscheidung, ob du Selbständig bist oder nicht, nicht einfach. zur Prüfung steht an, die wirtschaftliche Bedeutung und der Zeitaufwand. Geklärt wird, was ist deutlich überwiegend.

Hieraus erkennst du, dass es keine genaue Regelung gibt, sondern es im Prinzip eine Sache der Darstellung und der Entscheidung des Sachbearbeiters bei deiner Krankenkasse, bzw. eines Rentenversicherungsträgers ist.

Die Krankenkasse ist Einzugstelle der Sozialversicherungsbeiträger und der Rentenversicherungsträger prüft die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.

Ich hasse es, wenn ich einem Fragestelle mitteilen muss, gehe zu dem oder jenem. Aber in diesem Fall lässt sich das nicht umgehen, da es sich im Prinzip um eine Sachbearbeiterentscheidung handelt. Ich würde vorschlagen, gehe bei deiner Krankenkasse vorbei und lasse diese eine Entscheidung treffen. lasse dir die Entscheidung schriftlich geben. Wichtig ist vor allem, was willst du selbst? So kannst du mit dem Sachbearbeiter dann auch sprechen.

Wenn du die Sache dann so darstellst, ich möchte selbständig sein, dann bringt das weitere Prüfungen. Dann muss der Rentenversicherungsträger feststellen, ob du versicherungspflichtig in der Rentenversicherung wirst. Wa ist mit deinem Krankenversicherungsschutz. Hast du dich in der Unfallversicherung gesetzlich zu versichern, kannst du dich freiwillig versichern (hast du bisher aus deinen Selbständigen Tätigkeit eine Unfallversicherungsschutz bei einer Berufsgenossenschaft?) Wie sieht es in der Arbeitslosenversicherung aus? Kannst du dich hier freiwillig versichern (30 EURO Monatsbeitrags bringen bei Selbständigen bei leistungsanspruch ca. 900 EURO Arbeitslosengeld mit kostenlosem Krankenversicherungsschutz und Beitragszahlung an die Rentenversicehrung)

Du siehst, hinter deiner Frage selbst, stecken noch sehr viele zur Klärung anstehende Sachen.

Das Gewerbeamt ist verpflichtet an den Rentenverischerungsträger eine Kopie der Gewerbeanmeldung zu übersenden. Hier können Prüfungen und Beitragsnachberechnungen erfolgen.

Deshalb schiebe dies nicht auf die lange Bank. Gehe bei deiner gesetzlichen Krankenkasse vorbei und kläre den Sachverhalt.

Wenn du noch Fragen hast, wende dich an mich.

Rechtsbeistqand und Dozent für das Sozialverischerungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften.

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Hallo Adrain1980, nachstehend der Tenor des Urteils: Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie *

zuständigen kassenärztlichen Vereinigung

  • Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der kassenärztlichen Vereinigung dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Aus dem Urteil ist genau ersichtlich, dass es nicht die Krankenkassen sind, welche die geforderten Auskünfte erteilen müssen, sondern die zuständige Kassenärztlich Vereinigung, und diese nur dann, wenn kein unverhältnismäßig großer Aufwand entsteht. Insofern, ist die Information, welche dir zur Verfügung steht, falsch.

Insofern ist die Auskunft der Krankenkasse richtig.

Über in Rentensachen sind diese Auskünfte über die kassenärztliche Vereinigung ja nicht wichtig. Hier stehen in der Regel ja nur die Abrechnungsdaten der erbrachten ärztlichen Leistungen. Was soll dies?

In Rentensachen kannst du bei deiner Krankenkasse eine Krankheitsbescheinigung anfordern. Dies wäre hier ausreichend. Beim Versorgungsamt kannst du die dort vorliegenden Arztberichte anfordern, wenn du mal einen Schwerbehindertenausweis beantragt hast. Beim Rentenversicherungsträger kannst du ärztliche Unterlagen aus Kur oder Umschulung beantragen, bei der Berufsgenossenschaft kannst du ggf. ärztliche Unterlagen aus Arbeitsunfällen anfordern. Du kannst beim Arbeitsamt ärztliche Unterlagen anfordern, wenn du mal nach Krankheit arbeitslos warst.

Aber selbst wenn du diese Unterlagen hast, sagen diese ja nichts aus, über das was für die Beurteilung beim Rentenversicherungsträger gilt. Hier gilt, Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommst du erst, wenn du täglich nur noch unter 3 Stunden arbeiten kannst oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommst du nur wenn du täglich nur noch unter 6 Stunden arbeiten kannst. Dann wäre noch zu prüfen, ob alte Rechtsvorschriften noch gelten.

Wer stellt dir also solche für die Rentenversicherung wichtigen Atteste aus. Dies kann in der Regel dein Hausarzt machen, oder was noch besser ist, ein Facharzt (wenn die ärztliche Behandlung des Hausarztes nicht mehr ausreicht) oder ein Krankenhaus, wenn die ärztliche Behandlung des Facharztes nicht mehr ausreicht. Bis du nur in Hausärztlicher Behandlung, dann könnte der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Krankheit gar nicht mal so stark auftritt, da die Hilfe eines Facharztes nicht erforderlich ist.

Nun könnte man hierüber Bücher schreiben. Meine Auskunft kann deshalb nur allgemein sein und ist nicht umfangsreich.

Aber ich habe deine Frage beantwortet und dir noch ein paar Tipps gegeben. Ich hoffe, du kannst hiermit was angefangen.

Rechtsbeistand und Dozent für die Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo MissTea, einfach ausgedrückt und kurz. wir haben in Deutschland eine Krankenversicherungsnummer. diese gilt für die Krankenversicherung. Wir haben eine Stammnummer, diese gilt für das Arbeitsamt und wir haben eine Rentenversicherungsnummer, diese gilt für die Rentenversicherung. Damit Versicherungsdaten, wie Mitgliedschaftszeiten oder Bezugsdaten von Arbeitslosengeld oder Entgeltdaten aus Arbeitsverhältnissen unter den Versicherungsträgern über EDV ausgetausch werden können, musste man sich auf eine Nummer einigen, welche alle Sozialversicherungszweige bei sich dann speichern. Man hat sich auf die Rentenversicherungsnummer also solche Nummer geeinigt. Aus diesem Grund nennt man die Rentenverischerungsnummer auch Sozialversicherungsnummer. Also ist deine Rentenversicherunggsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis auch gleich die Sozialversicherungsnummer.

Rechtsbeistand und Dozent für die Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Boneknochen, ich verstehe deine Frage nicht. Du bist Auszubildender und gibt an, dass du Kindergeld bekommst.

Da Kindergeld nur Eltern für Ihre Kinder bekommen, musst du also Vater oder Mutter eines Kindes sein. Weiter gibtst du an, dass du keine Steuer zahlst. Wenn dem also so ist, dann hast du wohl, wenn du den angegebenen Steuerfreibertrag, so wie du sagst, und den für den Bezug von Kindergeld zugelassenes Einkommen nicht übersteigst, weiterhin Anspruch auf Kindergeld für dein oder deine Kinder.

Wenn dem jedoch nicht so ist, und du meinst villeicht, ob deine Eltern noch für dich Kindergeld bekommen, dann gilt nachstehendes.Was zählt zu den Einkünften und Bezügen des Kindes? Für Kinder über 18 Jahre, deren Einkünfte und Bezüge über der aktuellen kindergeldschädlichen Grenze liegen, wird kein Kindergeld mehr gezahlt, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht für einen volljähriges Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld, beispielsweise weil es im Laufe des Jahres eine Ausbildung vollendet, so gilt eine entsprechend niedrigere kindergeldschädliche Grenze.

Zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes zählen u.a.:

Ausbildungsvergütungen und Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, Hinterbliebenenbezüge, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und wegen Erwerbsunfähigkeit (nach Abzug bestimmter Freibeträge), Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sozialgeld, und alle Ausbildungsbeihilfen – z.B. Bafög (soweit es als Zuschuss gezahlt wird). Nicht angerechnet werden:

Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld bzw. Mutterschaftsgeld, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wird, und Leistungen der Pflegeversicherung. Wichtig: Bei Ausbildungsvergütungen und Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gelten als Einkünfte die Bruttoeinnahmen abzüglich aller Werbungskosten (mindestens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) und – nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – auch abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit beziehungsweise aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieben ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden abzüglich der Werbungskosten gerechnet.

Wurde Kindergeld bewilligt und gezahlt, aber im nachhinein festgestellt, dass die kindergeldschädliche Grenze überschritten wurde, dann muss das Kindergeld zurückgezahlt werden. Wurde auf Grund einer Prognose der Familienkasse kein Kindergeld bewilligt, und erweist sich im nachhinein, dass die kindergeldschädliche Grenze nicht überschritten wurde, dann kann die Entscheidung der Familienkasse nach Ablauf des Jahres noch geändert werden.

Da ich aber die Verhältnisse deiner Eltern nicht kenne und du keine Angaben machtst, kann ich dir für diesen Fall keine konkrete Auskunft erteilen.

Es kommst also immer auf die richtige Frage an.

Rechtsbeistand und Dozent für die Sozialverischerung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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Hallo Matitaaa,

ich weiss nicht, wer dir erklärt hat, dass selbständige Krankenschwestern zu den Freien Berufen gehören. Die freien Berufe sind in § i8 des Einkommensteuergesetzes beschrieben und aufgelistet. Es sind beispielsweise Personen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Beratende Ingenieure und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zu diesen Personen gehörst du als Krankenschwester nicht. Im Bundesgebiet sind ca. 500.000 Selbständige in freien Berufen tätig. Freie Berufe sind kein Gewerbe und unterliegen somit in der Regel auch nicht der Gewerbesteuer.

Dann gibst es noch viele Selbständige außerhalb denen, die freien Berufen angehören. Die Gesetzlichen Bestimmungen im Rentenrecht, und nur hierauf zielt deine Frage, unterscheiden hier zwischen „echten Selbständigen“ und „Scheinselbständigen“.

Zu welcher der beiden Personengruppen du gehörst, kannst du durch eine „Statusfeststellungsverfahren“ (so heißt dies) bei einem Rentenversicherungsträger beantragen.

Du hast dein Gewerbe angemeldet und hast einen Gewerbeschein. Ein Durchschlag dieser Gewerbeanmeldung erhält ein Rentenversicherungsträger. Diese kann bis zu 4 Jahren in die Vergangenheit zurück prüfen, zu welcher der beiden Gruppen du gehörst. Wenn du also kein echter Selbständiger bist und kein Statusfeststellungsverfahren beantragt hast, kann es hier zu erheblichen Nachzahlungen kommen.

Dann gibt es in der Rentenversicherung auch selbständige, die Kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen. Hier ist nicht einmal ein Statusfeststellungsverfahren erforderlich.

Es gibt noch diverse andere Möglichkeiten. Diese dir zu erläutern, würde den Rahmen des Forums sprengen.

Du willst nicht in die gesetzliche Rentenversicherung. Ich weiß nicht warum. Die von dir aufgeführten Argumente sind Argumente, welche ich nicht nachvollziehen kann, denn die Realität ist eine andere. Die Argumente hierfür könnten Bücher füllen.

Da du keine Frage zur gesetzlichen Krankenversicherung hast, lasse ich das außen vor.

Eine Information zu Arbeitslosenversicherung möchte ich dir nicht vorenthalten. Selbständige können sich beim Arbeitsamt freiwillig (bei Erfüllung von Vorversicherungszeiten aus unselbständiger Tätigkeit z. B.) selbst versichern. Der Monatsbeitrag kostet ca. 30,00 EURO, Das monatliche Arbeitslosengeld bei ca. 900 EURO und dies mit kostenlosem Krankenversicherungsschutz. Nur für den Fall, dass das mit der Selbständigkeit nicht klappt.

Auch solltest du nicht vergessen, dich bei einer gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.

Alle gesetzlichen Versicherungen haben den Vorteil, dass auch den Beiträgen keine Dividenden für Aktionäre bestritten werden müssen.

Weil schon ein Experte geantwortet hat: Das mit den Handwerkern, sind eigene gesetzliche Bestimmungen. Da du kein Handwerker bist, treffen diese Aussagen nicht auf dich zu.

Wenn du noch weitere Frage hast, dann melde dich nochmals.

Rechtsbeistand und Dozent für die Sozialversicherung in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften.

Nachstehend noch einige Auszüge aus den gesetzlichen Bestimmungen des Rentenrechts, wenn es dich interessiert.

Woran Sie echte Selbständigkeit erkennen Mancher Unternehmer ist nur auf dem Papier selbständig. Werden Sie zwar vertraglich als selbständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, dann gelten Sie als scheinselbständig und sind tatsächlich abhängig beschäftigt.

Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbständiger nicht unterwerfen muss.

Wer dagegen tatsächlich selbständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.

Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Aber nicht immer sind die Worte auf dem Papier deckungsgleich mit der Realität. Daher kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, falls der berufliche Alltag vom Vertrag abweicht.

Prüfung der Versicherungspflicht Falls Auftraggeber oder Auftragnehmer zweifeln, ob es sich um eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, können sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Insbesondere bei Erwerbstätigen, die fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten, schützt eine Prüfung vor späteren Unstimmigkeiten. Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei den örtlichen Beratungsstellen, den Versicherungsämtern oder den Versichertenältesten in Ihrer Nähe. Dort hilft man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen des Formulars.

Ergibt die Prüfung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt Ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn: der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, Sie dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen, Sie für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung gegen Krankheit abgesichert waren und für Ihr Alter vorgesorgt haben. Diese Vorsorge muss vom Leistungsumfang her der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.

Viele Selbständige sind bereits per Gesetz pflichtversichert. Dazu zählen neben Handwerkern vor allem Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Alle anderen Selbständigen können der Rentenversicherung auf Antrag beitreten.

Lehrer und Erzieher

Heil- und Pflegeberufe Sie sind in der Kranken, Wochen, Säuglings- oder Kinderpflege selbständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern und Physiotherapeuten der Fall. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.

Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker, Logopäden und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans tätig werden.

Hebammen

Seelotsen

Künstler und Publizisten

Hausgewerbetreibende

Küstenschiffer und Küstenfischer

Existenzgründung Wenn Sie einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, sind Sie versicherungspflichtig, solange Sie diesen Zuschuss erhalten. Seit 1. August 2006 gibt es statt Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld eine einheitliche Regelung: den Gründungszuschuss. Diesen erhalten Sie, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden, indem Sie eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen. Er wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung gezahlt. Den Gründungszuschuss können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Bitte beachten Sie Wenn Sie einen Gründungszuschuss bekommen, sind Sie – im Gegensatz zum Existenzgründungszuschuss – nicht automatisch rentenversichert. Versicherungspflicht kann für Sie jedoch aufgrund anderer Regelungen bestehen.

Auch Ihre Rentenversicherung kann Ihnen einen Gründungszuschuss zahlen. Das ist dann möglich, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen haben.

Mehrfachversicherungspflicht Üben Sie mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein Gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbständig als Tennislehrer tätig ist, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination Beschäftigungsverhältnis plus Selbständigkeit kann zur Mehrfachversicherung führen.

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Hallo behnemann, ich gehe davon aus, dass du der Arbeitgeber bist, weil du "ein Mitarbeiter" schreibst.

In Prinzip hast du als Arbeitgeber einen Fehler gemacht, weil du die Versicherungpflicht falsch erkannt hast und must diesen Fehler jetzt beeinigen.

Dies ist ganz einfach. Wenn er jetzt erst dieses Jahr mit der Arbeit angefangen hat, dann stonierst du nur die Anmeldung. Hat er bereit im letzten Jahr mit der Arbeit angefangen, dann musst du auch die Jahresentgeltmeldung stornieren. Hat er bereits mit der Arbeit bei dir aufgehört, dann musst du auch noch die Abmeldung stornieren. Also zunächst sind alle von dir erstellten Meldungen als versicehrungspflichtig Beschäftigter zu stornieren. Mit diesem Storno sind dann die Daten bei der Krankenkasse (hier Krankenversicherung) und auf dem Rentenkonto gelöscht.

Dann machst du die Anmeldung als Minijobber. Also Anmeldung in Jahr 2010 (wenn er bereits 2009 angefangen hat zu arbeiten, dann natürlich 2009 und die Jahresentgeltmeldung 2009 und ggf. früher).

Dann sind auf dem leeren Konto bei Krankenkasse und bei der Rentenversicherung diese Daten als Minijobber gespeichert.

Hiermit ist das Meldewesen abgeschlossen.

Hiernach kannst du mit den Beiträgen beginnen. Die kannst du selbst verrechnen. Nehmen wir an, du hast 10 Leute bei dir beschaftigt und zahlst für diese monatlich (nur als Beispiel) 4.000 EURO monatlich. Du hast für den Studenten 3.000 EURO insgesamt bezahlt, dann verrechnest du dies und musst in diesem Monat nur 1.000 EURO bezahlen (Wichtig: die Verrechnung hast auf die einzelnen Beitragsgruppen bezogen zu erfogen). Durch die Verechnungen hast du nunmehr 3.000 EURO übrig. Dies ist dein Arbeitgeberanteil und sein Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitnehmenanteil kannst du dann dem Werkstudent auszahlen.

Nun musst du die Beitragsberechnung als Minijobber durchführen und die Beitragsnachweisungen an die Minijobzentrale senden. Diese belastet dann dein Konto, sofern du eine Abbuchungsermächtigung erstellt hat, um den in den Beitragsnachweisen angegebenen Werte.

Du hast ja Geld von der Erstattung übrig, so dass für dich selbst keine Nachzahlung erstehen wird.

Eines ist in der ganzen Sache wichtig. Der Werkstuden ist nunmehr nicht mehr selbst krankenversichert. Er muss klären, ob er noch Anspruch über die Familienhilfe seiner Eltern hat oder sich selbst krankenversichern muss. Hierzu ist es dringend erforderlich, dass er sich mit seiner gesetzlichen Krankenkasse oder der seiner Eltern sofort und ohne zeitliche Verzögerung in Verbindung setzt.

Alle Meldungen kannst du mit SV-net erstellen, wenn du kein eigenes Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm hast.

Mehr ist nicht zu tun. Dies ist für dich der einfachste Weg. Experten könnten jetzt sagen, das mache ich alles auf einmal, dann ist es so OK, wenn diese Experten sind. Aber ich weis deine Kenntnisse nicht und habe dir deshalb den Weg Schritt um Schritt beschreiben.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften.

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Hallo Nadine120785, wenn jemand der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegt, spielt die Art des Berufes, in deinem Fall würde ich dies dem Dienstleistungssektor zuordnen, keine Rolle.

Du hast zwei Fragen, einmal zur Arbeitslosenversicherung und einmal zur Rentenversicherung.

Nachstehend beantworte ich dir zunächst deine Fragen zur Arbeitslosenversicherung. Wichtig für dich ist, dass du auch auf andere Berufe als den zuletzt ausgeübten, verwiesen werden kannst. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sind vielschichtig. Deshalb die lange Antwort. Aber wenn du sozialversicherungspflichtig beschäftig bist, gibt es ansonsten keine berufspezifische Eigenschaften. Nachstehend der Auszug aus den Bestimmungen

1. Arbeitslosenversicherung

Nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:

Arbeitssuchendmeldung: Die Arbeitssuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Arbeitslosmeldung: Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein: Sie müssen arbeitslos sein. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben; Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Erstattungspflicht Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn Ihnen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und wenn Sie darüber hinaus vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben beziehungsweise eine Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder wenn Sie gewusst haben oder leicht erkennen konnten, dass Sie keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatten oder wenn Sie Einkommen erzielt haben, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Für die Zeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung sind die gezahlten Leistungen zu erstatten.

Meldepflicht und Meldepflichtumfang Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, besteht die Verpflichtung, sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.

Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck, der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, von Entscheidungen im Leistungsverfahren der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungssuche) erfolgen.

Ihre Agentur für Arbeit kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn Sie am Tag der Meldung erkrankt sind. Ist eine solche Fortwirkung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeitsunfähig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Auch wenn Ihr Anspruch ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit oder während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens, gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.

Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang Vor einer Bewilligung der Leistung und während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind. Es kann auch notwendig werden, dass Sie der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen, Beweismittel benennen oder vorlegen, persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen müssen.

Auch die Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen muss unter Umständen verlangt werden.

Wenn Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen.

Mitteilung von Änderungen: Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder beziehen, sind Sie auch verpflichtet, der Agentur für Arbeit solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches bedeutsam sein könnten. Falls sich solche Änderungen ergeben, melden Sie diese bitte unaufgefordert und sofort, notfalls telefonisch, da nur so Sachverhalte, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen, rechtzeitig berücksichtigt und Überzahlungen vermieden werden können.

Die Mitteilungspflicht besteht auch während einer Sperrzeit (oder anderen Ruhenszeiträumen) und sie gilt auch noch nach dem Ende eines Leistungsbezuges für solche Änderungen, die rückwirkend den Anspruch auf die Leistung beeinflussen könnten (wie etwa die rückwirkende Bewilligung einer Rente und ähnliches). Ob eine Änderung für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist, prüft die Agentur für Arbeit. Bitte unterrichten Sie deshalb die Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen. Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihre Agentur für Arbeit benachrichtigen: bei Ansprüchen aus früherem Arbeitsverhältnis, bei Aufnahme einer Tätigkeit bei Arbeitsunfähigkeit, bei Leistungen anderer Stellen, bei Rentenantrag/-bewilligung, bei Aufnahme einer Nebentätigkeit , bei Schulbesuch oder Studium, bei Ortsabwesenheit, bei Umzug, bei Änderung des Familienstandes, bei Steuerklassenänderung oder Steuerklassenwechsel, bei Eintragung, Änderung oder Wegfall eines Faktors auf der Lohnsteuerkarte (Faktorverfahren), bei Wegfall des Kindermerkmals

Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umgehend Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit mit. Die Befolgung dieser Mitwirkungspflichten liegt auch in Ihrem Interesse.

Sollten Sie falsche beziehungsweise unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich beziehungsweise überhaupt nicht mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.

Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt und von der Agentur für Arbeit nachdrücklich verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Beitrags- und Steuerzahler zu schützen. Die Agentur für Arbeit arbeitet hierbei mit anderen Behörden zusammen

Rentenversicherung:

du hast im Prinzip dann Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn du nicht mehr in der Lage bist, täglich über 6 Stunden (teilweise) oder täglich über 3 Stunden (voll) arbeiten zu können. Neben diesen medizinischen Voraussetzungen (diese Prüfung wird in der Regel durch Ärzte der Rentenversicherung durchgeführt) sind auch versicherungsrechtlich Voraussetzungen gefordert. So muss du in den letzten 5 Jahren VOR EINTRITT DER ERWERBSMINDERUNG MINDESTENS 36 Monate angemeldet und Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt haben.

Auch hier gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Diese können aber im Rahmen des Forums nicht alle angesprochen oder dargestellt werden.

Rechtsbeistand und Dozent für das Sozialversicherungsrecht in Rente, derzeit Universitätsstudent für Wirtschaftswissenschaften

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