Besser so.

Soll es jetzt verboten sein, Exhibitionisten fotografisch festzuhalten?

Zudem:

Strafgesetzbuch (StGB) § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

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Langfristige Lösung: Nutz Linux.

Kurzfristige Lösung: Systemneustart. Simple Sache.

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Hä?

HTML ist eine MARKUP-Language, KEINE Programmiersprache.

Für solche visuellen Änderungen verwende PHP. Sehe ich da Ansätze von JavaScript?

Wie wäre es damit?

1.html:

<a href="/2.html">click</a>

2.html:

<a href="/3.html">nochmal clicken</a>

3.html

...

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Bemalen und dann in einen Blumentopf stellen. Eventuell behängen. Das wird sicher ein Kunstwerk.

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Absolut!

Es sollte Suizidhilfe für alle nicht-wahnsinnigen Volljährigen und nicht-wahnsinnigen Nicht-Volljährigen mit Gutachten FREI geben, wie man Zigaretten kauft.

Ich könnte mir Suizidautomaten vorstellen. Man könnte auch erwägen, Stellen einzuführen, die tödliches Gift aushändigen und über die richtige Anwendung darüber beraten.

MfG

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Selbstverständlich!

Dies ist eine Kunst, die bei den Chinesen seit Jahrtausenden zur Verringerung der Gesäßmasse und des Gesäßvolumens eingesetzt wird.

Kreisende Bewegungen müssen gemacht werden.

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Ja!

Da kann ich endlich mal produktiv dazu beitragen.

Jeder mündige Bürger sollte jederzeit die Gelegenheit bekommen, sicher und würdig sich töten zu lassen.

Warum?

Weil er das ohnehin tun wird, wenn er es will, und dies wird dann wahrscheinlich unwürdig, sozialschädlich und schmerzhaft ablaufen.

Nur leider haben wir einen Bundesgesundheitsminister, der verfassungsgerichtliche Urteile missachtet, denn ein solches hält ihn bzw. sein ministerium schon lange dazu an, endlich die Suizidhilfe auszuarbeiten.

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Sie sollten gar nicht hier sein.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

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Physikalische? Physische eher. Und das wäre die Oberweite.

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