rauminhalt klassenzimmer > = 1/2 * wohnzimmer

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Erbunwürdig ist,

· wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,

· wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

· wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

· wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht hat.

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