Wenn es zu einem 'Hard Brexit' kommt - also zu einem Austritt Great Britains ohne jedes vorgeschaltete Verhandlungsergebnis das solche Fragen vernünftig und einvernehmlich anders regelt - dann wird dieses noch vor nur wenigen Jahren kaum vorstellbare Szenario tatsächlich bittere Realität.

Ich (64) erinnere mich noch lebhaft an häufige lästig-bürokratische Aufenthalte noch in den späten 1970er Jahren im zuständigen Zollamt, um sogar eher geringwertige Importe aus 'England', ja sogar auch aus Österreich oder den Niederlanden mittels Einfuhrdokumenten mit beeindruckend vielen Kopien nach (West-)Deutschland deklarieren und abwickeln 'zu dürfen'.

Mit einem 'Hard Brexit' würde GB realwirtschaftlich um Jahrzehnte zurückgeworfen werden. Und JA: Ein 'Hard Brexit' bedeutet dass GB im Verhältnis zur verbleibenden EU27 AUTOMATISCH als Drittland gemäß der WTO Terms eingestuft wird, also als 'Drittland' - ähnlich wie z.B. Nigeria oder Thailand. Und das bedeutet konkret: Beiderseitige Einfuhrzölle gemäß WTO-Regularien. Und wenn man sich dabei das eklatante Missverhältnis in der Wirtschaftsleistung zwischen GB und den EU Staaten vor Augen führt - wer kann in einem solchen verheerenden Szenario dann nur verlieren...?

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Wenn eine Kundin schriftlich die Zahlung einer Rechnung verweigert, kann ich dann ohne Mahnung einen Mahnbescheid beantragen?

Ich habe als EDV-Dienstleister an eine Privatkundin einen refurbished PC verkauft, in den die SSD des vorigen Windows 7 Rechners eingebaut wurde. Die Kundin hat mit der Rechnung #85 den Rechner per Vorkasse am 15.11.18 und den Einbau der SSD per Überweisung am 04.12.18 bezahlt.

Der Virenscanner der Kundin stellte am 25.11. einen Virus fest, ich wurde von der Kundin beauftragt, den Virus zu finden und zu löschen. Die Virensuche am 27.11. dauert über Online-Wartung 6 Stunden - es wurden 3 Viren gefunden und gelöscht, der Virenscanner stellte den Fehler nicht mehr fest.

Ich habe ein genaues Arbeitsprotokoll mit sämtlichen Ergebnissen von über 8 verschiedenen Virenscannern erstellt (22 Seiten)

Die Kundin erhielt die Re #86 i.H.v. 486 € mit dem Arbeitsprotokoll am 30.11.18 - ohne dass darauf ein Zahlungsziel angegeben wurde.

Die Kundin schickte mir am 10.12.18 eine eMail, in der sie ankündigt, die Zahlung der Re #86 zu verweigern, weil sie mit dem Rechner aus Re #85 keinen besseren als den vorigen Rechner erhalten habe (was so nicht stimmt - vorher 4 GB, danach 8 GB, besserer Prozessor, ...) und noch einen Haufen andere (zum Teil völlig absurde und nicht haltbare) Gründe, die sich aber alle auf den Rechner aus #85 bezogen und zu 95% ganz einfach widerlegbar sind.

Weiterhin behauptet die Kundin, die Virensuche hätte viel zu lange gedauert und ein Bekannter hätte ihr nach dem Virenlöschen in 2 Stunden Windows 10 installiert und damit wäre der Virus ja auch weg.

Ich hätte Windows 10 installieren sollen und über diese Vorgehensweise das Problem lösen sollen. (Die Kundin hat das Virenlöschen per eMail und mündlich beauftragt - und am 10.11. bei der Auftragsplanung Windows 10 aufgrund Datenschutzbedenken ganz klar abgelehnt)

In dieser Mail vom 10.12.18 wird die Geschäftsbeziehung zu mir auch für beendet erklärt.

Mein bisheriger Kenntnisstand: Kein Zahlungsziel in der Rechnung = Fälligkeit der Zahlung erst in 30 Tagen

Ich sehe jetzt 3 Möglichkeiten:

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Möglichkeit A:

Ich schreibe der Kundin am 12.12.18 K eine Mahnung und setze sie - vor der 30 Tage Fälligkeit in Verzug - da die Kundin die Zahlung ja mit der eMail definitiv verweigert.

Diese Mahnung schicke ich ihr am 12.12. per eMail und per Einwurfeinschreiben (auch am 12.12.) und setzt Zahlungsziel 22.12.

Wenn kein Zahlungseingang bis 22.12., dann Beantragung Mahnbescheid am 23.12.18

==========================

Möglichkeit B:

§ 286 Verzug des Schuldner - (2)

"Der Mahnung bedarf es nicht, wenn:

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert."

(Kundin in eMail: "Ich werde die Rechnung nicht bezahlen" + Beendigung der Geschäftsbeziehung)

Bin ich aufgrund dieses Paragraphen nun vielleicht gar nicht mehr verpflichtet, zu mahnen und kann bereits am 12.12.18 einen Mahnbescheid beantragen?

Möglichkeit C leider ganz unten.

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  1. Gemäß §286, Absatz 3 BGB tritt ein Zahlungsverzug eines Forderungsschuldners bei Nichtnennung einer Zahlungsfrist auf einer Rechnung (was schon für sich ein Unding ist) nach spätestens 30 Tagen ein. Dies gilt allerdings NUR, wenn der Forderungsschuldner hierauf bei Vertragsabschluss/Rechnungstellung ausdrücklich hingewiesen wurde.
  2. Da die Kundin schriftlich erklärt hat, überhaupt nicht zahlen zu wollen, kommt es auf 1. aber auch garnicht an. Du könntest vielmehr sofort einen Mahnbescheid beantragen.
  3. Im Streitfall wird die Kundin allerdings exakt dieselben Argumente ins Feld führen, die du schon selbst aufgeführt hast, und in mindestens einem Punkt fällt Deine Forderung vermutlich zumindest teilweise hinten runter: Es scheint als ob Du einen gebrauchten Rechner verkauft hast, in dem auch noch die Festplatte der Kundin installiert wurde. Das klingt nicht wirklich nach einem Deal in vierstelliger Höhe. Nun berechnest du der Kundin aber nur kurz danach fürs Aufspüren und Beseitigen von 3 Viren stolze EUR 486 (mithin 81,- pro Stunde) - und das wird dir kein halbwegs realistisch denkender Richter durchgehen lassen. Zumindest dann nicht, wenn du nicht hieb- und gerichtsfest glaubhaft machen kannst, dass du die Kundin pflichtgemäß vollumfänglich darüber aufgeklärt hast, dass es eben 6 Stunden dauern kann, bis so ein böser Virus eingefangen und zur Strecke gebracht worden ist, und dass du gedenkst, für diese Virenhetzjagd stolze 81 Euro pro Stunde zu berechnen. In diesem Streitfall würde ich jedenfalls am liebsten die Kundin vertreten.
  4. Lass dir also lieber von einem Anwalt deines Vertrauens die Prozessrisiken und die Kosten eines zumindest überwiegend versemmelten Rechtstreits vorrechnen und überlege dann, ob es nicht vernünftiger ist, sich mit der Kundin auf ein erheblich niedrigeres Entgelt zu einigen.

Sei einfach realistisch und gestehe dir selbst zu, dass du ein lupenreiner kaufmännischer Amateur bist: Wo gibts denn sowas - Rechnung ohne Zahlungskonditionen, am Ende vielleicht auch noch ein Business ohne AGB, offenbar auch keine pflichtgemäße Unterrichtung von Kunden über möglicherweise anfallende Kosten vor Auftragserteilung usw., kein Sinn und Gespür für ein mögliches Missverhältnis zwischen Waren- und danach anfallendem Dienstleistungswert - aber stattdessen ernsthaft darüber nachdenken, wie du die Kundin baldmöglichst mit einem Mahnverfahren überziehen kannst. Denk einfach mal nach, ob das eine nachhaltigeGeschäftsgrundlage ist...

Schußsatz: Angenommen du hast Glück und ein Richter schlägt dir einen 50%-Vergleich vor, dann hast du summa summarum ein Super-Geschäft gemacht - nämlich kräftig drauf gelegt. Den 50% Vergleich kannst du aber schneller und ohne jede Kosten haben - indem du die Kundin anrufst und mit ihr vernünftig redest. Alles klar?

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Diese Anzeigen haben nichts mit irgendwelchen Wersi oder Böhm-Orgeln zu tun - sie zeigen die aktuelle Steuerungsspannung (Sekundärspannung) der Register-/Tonmagnetsteuerung bei Pfeifenorgeln mit elektrischer Traktur an.

In der Praxis ist der Informationswert solcher Anzeigen allerdings eher marginal: Steht der Zeiger auffällig hoch oder tief, dann nimmt man die Auswirkungen ohnehin selbst sehr wohl wahr. Zu zuverlässigen Störungs-/Fehlerdiagosen taugen solche Analoganzeigen jedenfalls kaum jemals.

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Vorsicht vor einfachen oder unspezifischen Antworten, besonders dann wenn die Fragen unspezifisch und ohne jede konkrete, sachdienliche Hintergrundinformationen gestellt werden....!

Zum Beispiel (und das sind nur die wichtigsten):

  1. Bist du bei diesem Rechtsgeschäft privater oder gewerblicher Kunde?
  2. Wie lange ist die Lieferung oder die Erbringung der Dienstleistung seit Bestellung bzw. Zahlung überfällig - hier die Zeit zwischen Deiner Zahlung und der zugesicherten Bearbeitungs-/Lieferzeit?
  3. Um welche konkrete belegbare bzw. glaubwürdig nachvollziehbare Verzugsschäden ginge es denn hier. Art, Höhe?

Zum Grundsätzlichen:

Zum Hinterherlaufen von Lieferanten aufgewendete Zeit ist in aller Regel NICHT erstattungsfähig - weil i.d.R. kaum belegbar, außerdem wiederholt von Gerichten als zumutbar ausgeurteilt. Vielleicht hilft dir dieser Einzelaspekt ja bereits weiter in Deiner Überlegung, diesen Aspekt überhaupt noch weiter verfolgen zu wollen....

Im Übrigen kannst Du in einem Internetorum keine Rechtsberatung erwarten, unter anderem deshalb, weil das schlicht unzulässig wäre. Wenn sich aber allzu eilfertige Foristen trotzdem in gutem Glauben zu Äußerungen verleiten lassen, die man als Rechtsberatung einordnen könnte, begeben sich solche Forenhelfer im Fall einer Falschberatung mit entsprechenden unschönen Weiterungen bei Befolgung durch den Fragesteller u.U. sogar ins Risiko, hierfür in die Haftung genommen zu werden.

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Onlineshop für Geschäftskunden ist es erlaubt Preise nur in einem PDF anzuzeigen und nicht bei der Ware oder im Warenkorb?

Guten Tag an die Community,

ich habe gerade einen ganz seltsamen Fall vor mir.

Bei DHL im Geschäftskundenportal konnte man bisher kostenfrei Versandmaterial bestellen hauptsächlich geht es mir um Etiketten und Zoll Versandtaschen.

Durch Zufall habe ich auf einer Stelle im Menü das PDF gefunden, welches eine Preisliste gültig ab 1. Januar 2018 enthält.

Okay kein Problem... dies kommt bei der Auswahl der Produkte...

Wenn ich nach den Produkten suche sehe ich in der Liste der Produkte nirgends einen Preis. Auch auf der Produktseite ist kein Preis sichtbar. Erst beim erneuten Download eines Datenblatts - eines bereits bekannten Artikels dessen Maße man kennt - ist dort der Preis ab dem 1. Januar 2018 ersichtlich.

Auch als ich den Artikel Testweise in den Warenkorb legte zeigte es mir noch keinen Preis an. Einzig die Menge wie auch bisher als es noch "kostenlos" war, welche ich in den Warenkorb legte.

Danach kommt direkt "kostenpflichtig Bestellen" als Button. Natürlich habe ich Ihn nicht bestätigt ohne irgendwo einen Gesamtpreis zu haben.

Wir betreiben selbst einen Onlineshop und agieren auf Portalen. Doch bisher war und bin ich der Meinung, dass wir sogar verpflichtet sind die Preise bei der Ware anzuzeigen und insbesondere vor dem kostenpflichtigen Bestellen dem Kunden anzuzeigen was sein Kauf inkl. Versandkosten kosten wird.

Gut bei mir sind es Endkunden. Aber bei Geschäftskunden sollte dies doch eigentlich auch der Fall sein oder bin ich da falsch?

So kann der Kunde ja nicht einmal die Preise vergleichen. Übrigens habe ich im gleichen Falle nirgendwo ein Widerrufsrecht gesehen oder gelesen.

Müsste ich ohne sichtbare Preise im Warenkorb bzw. Bestellprozess überhaupt etwas bezahlen? Bisher war die Ware immer kostenlos und das Datenblatt würde ich mir sonst nicht mal runterladen, nachdem man bereits seit Jahren die Artikel kostenfrei bestellt.

Die Umfrage bezieht sich darauf ob folgende Aussagen:

  1. Es ist erlaubt, den Preis erst im downloadbaren PDF-Datenblatt sichtbar zu machen (Abrufbar je Produktseite) bzw. in einer ebenfalls zu speichernden PDF-Preisliste darzustellen.
  2. Es ist erlaubt, im Warenkorb keinen Preis anzuzeigen.
  3. Es ist erlaubt, bei der Produktauswahl kein Preis anzuzeigen.
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Ja, alles erlaubt

Zwischen Kaufleuten kann man so ziemlich alles vereinbaren, oder ausschließen, oder ändern was das Handelsgesetzbuch nicht verbietet und was nicht sittenwidrig ist.

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Du hast die Trial-Version installiert, dort ertönt in der Tat periodisch der beschriebene Triangel-Klang, und zwar solange bis man sich dazu entschließt, diese Version als BASIC EDITION zu lizenzieren (also zu kaufen).

Option: FREE EDITION statt der TRIAL EDITION installieren. Dort gibt es keine Triangel, allerdings auch nur einen eingeschränkten Leistungsumfang.

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and the winner is.....:

FinanzerPaul!!!

Zunächst muss mal mal den Begriff 'Marketing' definieren, und da steckt ein guter Teil der Antwort ja bereits in der Frage: Ja, Marketing dient dazu, MÄRKTE (engl.: markets, daher der Begriff MARKETing) für ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu identifizieren für das eigene Angebot zu entwickeln.

Dabei sind - je nach Unternehmen, Produkt oder Leistung - die Erlöse/Einnahmen oft nicht in konkreten Dollars oder Euros dem Erfolg oder Misserfolg von Marketingmaßnahmen zuzuordnen, denn wer weiß schon, welcher Autokäufer sein neues Fahrzeug aufgrund einer konkreten Marketingmaßnahme gekauft hat - oder einfach weil seine Famile das so wollte, der Nachbar mit einem größeren Wagen übertrumpft werden musste und und und. Deshalb gibt es nur in relativ wenigen Unternehmensbilanzen die ERLÖS-Position 'Marketing', fast immer aber unter 'Aufwendungen' die Positionen Marketing und Werbung (wieviel man dafür aufgewendet hat, weiß man ja meist sehr genau).

Bei Schalke ist es so, dass deren Einnahmen aus dem Bereich Marketing tatsächlich ziemlich genau quantifizierbar sind - hier werden nämlich klar definierte Einnahmen erzielt, im Wesentlichen aus

  • Sponsorenerlösen
  • Lizenzeinnahmen aus der Vermarktung der 'Marke Schalke 04' (Modeartikel, Fanshopartikel, 'Vermietung' der Marke an Werbepartner usw.)
  • Einnahmen aus der TV-Rechteverwertung

Der GESAMTUMSATZ bei Schalke lag im Geschäftsjahr bei rund 265 Millionen Euro, die Erlöse aus marketing-generierten Einnahmen von ca. 95 Mio. Euro sind ein Teil dieses Gesamtumsatzes. Andere Einnahmen: Überschüsse aus Spielertransfers, Ticketerlöse u.a.

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Ein Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitsunfähigkeit allen Tätigkeiten nachgehen, die SEINER GENESUNG NICHT ENTGEGEN STEHEN. Durch sein Verhalten darf der die Heilung jedoch nicht erschweren oder verzögern. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, hängt von der Art der Erkrankung oder Verletzung ab. Mit einer Knieverletzung darfst du das Bein/Knie selbstverständlich nicht stärker belasten als unbedingt nötig bzw. im Interesse einer verzögerungsfreien Ausheilung angemessen. Lange Reisen zu einem Rennen oder irgendeinem 'Event' sind fast zwangsläufig mit häufigem und längerem Laufen verbunden - das lässt sich quasi ja überhaupt nicht vermeiden. Zu diesen beiden konkreten Fragen deshalb ein klares 'no way'! Ein Besuch einer lokalen Sportverantaltung mag eventuell okay sein - WENN damit keine genesungsgefährdenden Belastungen damit verbunden sind. Im Zweifel solltest du dazu deinen Arzt/Orthopäden fragen, der kennt schließlich ja auch die Art und Schwere deiner Verletzung besser und kann deshalb einschätzen, was die Genesung behindert und was nicht.Viele Arbeitgeber verstehen beim Thema 'krachen lassen trotz Krankschreibung' überhaupt keinen Spaß - deshalb ist im Hinblick auf mögliche Überschreitungen tolerabler Betätigungen im Krankenstand Vorsicht geboten!

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Zustandekommen von Kaufverträgen im B2B Bereich?

Grundsätzlich gilt für Angebote (Anträge) ja, dass Sie so genau definiert sein müssen, dass die andere Partei (der eventuell Annehmende) den Antrag durch ein bloßes "Ja" annehmen könnte, also z.B. "Willst du dieses Auto für 5.000€ kaufen?"

Was sich jetzt für mich problematisch gestaltet sind Angebote, die eine Firma an eine andere abgibt, insbesondere zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag zustande kommt. Grundsätzlich werden ja in diesen Angeboten (mehrere) Preisstaffeln angeboten, also sogesehen "Ab 500 Stk. bekommst du diesen Preis pro Stück und ab 1.000 Stk. diesen" und zusätzlich dazu häufiger auch bestimmte Optionen, also z.B. ein Siebdruck.

Wird nun antragsgemäß dieser Gegenstand bestellt aber ohne den Siebdruck wäre das doch im Prinzip als würde der Antrag lauten "Willst du dieses Auto mit Scheibenwischern kaufen?" und die darauf folgende Annahme "Ja ich will das Auto kaufen aber ohne Scheibenwischer!", was ja dann juristisch gesehen eine Ablehnung des Antrages unter Unterbreitung eines neuen Antrages darstellen würde. Zusätzlich dazu ist ja in dem ursprünglichen Angebot nicht definiert, wie viel exakt verkauft werden soll (Preisstaffel bedeutet ja, dass die andere Partei ab einer Abnahme von bspw. 500 Stk. einen besseren Stückpreis bekommt als bei bspw. 100 Stk., was ja allerdings nicht bedeutet, dass nicht auch 600 Stk. zum Preis der 500er Staffel bestellt werden könnten) - dementsprechend ist der Gegenstand des Kaufvertrages nicht eindeutig bestimmt (Art schon, aber eben nicht die Menge).

Das Problem dabei ist, dass sowohl in der Berufsschule (Kaufleute) gelehrt, wie auch von der IHK in den Prüfungen erwartet wird, dass man sagt, dass bei einer antragsgemäßen Annahme (in diesem Fall antragsgemäßen Bestellung) ein Kaufvertrag zustande kommt und nicht erst bei der Aufragsbestätigung durch den Verkäufer. Und das obwohl eigentlich erst in der Bestellung exakt definiert ist, was unter welchem Bedingungen in welcher Menge verkauft/gekauft werden soll, somit also eigentlich erst hier ein Antrag vorläge und dementsprechend die Auftragsbestätigung bzw. Lieferang (als konkludente Annahme) die Annahme des Antrags darstellt.

Jetzt zu der wesentlichen Frage: Gelten im Handelrecht diesbezüglich andere Bestimmungen zum Kaufvertrag und wenn ja, wo steht das?

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Erwartest Du auf eine derart verschwurbelte Frage eine auch nur halbwegs aussagefähige Antwort...?Lies einfach selbst noch einmal deinen letzten Absatz: 'Gelten im Handelrecht diesbezüglich andere Bestimmungen zum Kaufvertrag und wenn ja, wo steht das?'Mit etwa derselben Logik könntest du auch fragen: 'Ist es nachts kälter als draußen, und wenn ja, warum nicht?'Wenn du aussagefähige Antworten erhalten wliist, musst du deinen konkreten Fall schon auch konkreter formulieren. Sonst bekommst Du am Ende genau SOLCHE Antworten, mit denen du ziemlich exakt NICHTS anfangen kannst...

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Vorab: Die meist gebrauchte Entschuldigung für das Stellen einer Frage auf dieser Plattform ist der Zaubersatz 'hab dazu nichts gefunden'. In aller Regel ist das allerdings eine blanke Ausrede - so etwas nach dem Motto 'bin eigentlich zu faul, selbst zu suchen und mache mir das Leben lieber leicht, indem ich Andere für mich arbeiten lasse'.

Zu Deiner Frage kannst Du mit einer simplen Google-Suche auf Anhieb HUNDERTE nützlicher Informationsquellen finden. Ich würde an Deiner Stelle mal mit den Webseiten der beiden genannten Firmen beginnen:

gfk.com

nielsen.com

Mir ist schon klar, dass man dafür auch ein wenig eigene Zeit investieren muss, aber Du schreibst ja selbst: '...ich muss für Markting herausfinden...' - na, dann tu's doch einfach.

Sorry wenn ich mit diesen simplen Tipps nicht etwa Deine Bequemlichkeit, sondern vielmehr Deine persönliche schöpferischen Kräfte unterstütze ;)

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Deine Frage enthält bereits eine Fehlannahme: Ein Prinzipalchor besteht keineswegs einfach nur aus 8'/4'/2'-Prinzipalregistern, sondern aus Registern aller Fußlagen jedes einzelnen Werks einer Orgel, die der Prinzipalfamilie zuzuordnen sind. Dazu kann auch z.B. ein 32' Prinzipal im Pedal gehören, aber auch Aliquotenstimmen (2-2/3', 1-1/3' usw.), oder eine Mixtur.Der Begriff 'Prinzipalchor' definiert also keine bestimmte Registrierung, er fasst einfach alle Prinzipalregister jedes einzelnen Werks (Hauptwerl, Positiv, Schwellwerk, Pedalwerk usw.) unter diesem Oberbegriff zusammen, deshalb kann ein Prinzipalchor je nach Größe und Disposition einer Orgel sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein. Der Begriff 'Prinzipalplenum' bezeichnet dagegen eine Registrierung, bei der alle vorhandenen Prinzipalstimmen eines Werks aktiviert sind.Dasselbe gilt analog auch für die Definition eines Flötenchors, darüberhinaus gibt es in Pfeifenorgeln auch noch Streicherstimmen (oder auch einen Streicherchor, sofern ein Werk mehr als nur ein Streicherregister enthält), sowie Zungenstimmen (bzw. auch einen Zungenchor).

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Aha - also: Du baust gerade (bereits) eine Pfeifenorgel, weißt aber noch nicht 'wie hoch' eine Tonkanzelle sein darf...? Das klingt irgendwie so, als ob ich mit gerade ein neues Auto baue, aber noch nicht weiß wohin mit den fünf Rädern.... ;)Sorry für meine Ironie, aber meinst Du nicht Du solltest zunächst einmal viel wichtigere Parameter definieren - also z.B. welche Traktur & Windlade Du eigentlich bauen willst - also z.B. Schleif-/Kegel-/Springlade, mechanische/elektrische/Doppeltraktur...?Wieviele Manuale, Register, Windladen?Es scheint als ob Du das Pferd irgendwie von der komplett falschen Seite aufzäumst...Was genau hast Du bisher an Deiner neuen Pfeifenorgel bisher denn schon 'gebaut'? Und wie...?

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Zunächst zu den kunterbunten Wucherungen im Jobtitel-Wunderwald:Wenn ein Hausmeister zum Facility Manger wird, oder der Geschäftsführer einer Einmann-GmbH zum CEO, dann wundert auch die galoppierende Inflation von Hunderttausenden neuer 'Key Account Manager' pro Monat niemand mehr...Titel sind Schall und Rauch - aber das ist hier und in diesem Fall auch irrelevant.Eine Forderung, so wie Du sie hier beschreibst, ist rundum unseriös und suspekt. Finger weg von solchen 'Kooperationen'! Es gibt tatsächlich gute Gründe, aus denen sich ein Hersteller/Lieferant vergewissen möchte, dass ein neuer Vertriebspartner auch solvent und in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen. Es gibt auch eine ganze Reihe geeigneter Maßnahmen, die BEIDE Kooperationspartner ein Stück weit absichern, OHNE dass dabei einer der Partner übervorteilt wird (z.B. Bankbürgschaften, Hinterlegung von Sicherheiten auf ein SICHERES Konto - wie z.B Notaranderkonten, Zahlungsgarantie per Letter of Credit u.a.m.). Sicherheiten gehören NIEMALS auf ungesicherte Konten, schon garnicht auf solche, auf die der SicherheitsNEHMER selbst unmittelbaren und unkonditionierten Zugriff hat. So etwas wäre sträflichst leichtsinnig, regelrecht dumm!Für mich klingt das alles wie all diese sattsam bekannten Betrugsattacken, in denen naiven Leuten wahre Wunder versprochen werden, wenn sie nur gleich, sofort, unverzüglich Geld auf irgend ein Konto überweisen (vorzugsweise Auslandskonten in der Türkei oder gar Barüberweisung via Western Union...).BITTE VORSICHT!!! Sogenannte Key Account Manager haben ohne wirklich substantiierte Vollmachten keinerlei rechtlich relevanten Status (Unterschrift 'i.A.' unterstützt in diesem Fall diese Vermutung, wer i.A. unterschreibt, handelt im Auftrag eines Dritten, nicht in Eigenverantwortung). Wenn es keine sonstige handfeste Zahlungsgründe gibt als die lapidare Aufforderung 'zahl bitte mal 100k auf unser Konto, damit wir Dich als eventuellen Vertrieb in die nähere Auswahl ziehen...', dann ist dieser potentielle Lieferant hochgradig unseriös. Das ist KEINE Option für ordentliche Kaufleute, sich gegen seine künftigen Vertriebspartner 'abzusichern' - und erst Recht keine für den potentiellen Vertriebsnehmer!Mir ist klar, dass dies Deine eigentliche Frage NICHT beantwortet. Angesichts deiner erkennbaren Blauäugigkeit in Sachen Vertrauen, Risikoeinschätzung und 'üblichen Businesspraktiken' ist es mir aber weit wichtiger, Dich grundsätzlich vor den möglichen Folgen unüberlegten Handelns zu bewahren anstatt Dir Tipps zur späteren (absehbaren) Schadensbegrenzung zu geben. Okay...?

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Es gibt keinen Orgelbauer Tetsch & May - es gab einen Klavierhersteller dieses Namens, der heute noch bzw. wieder als Kleinbetrieb existiert. Bei der zitierten Kirchenorgel scheint es sich der Schilderung nach um ein elektronisches Instrument zu handeln, die vielleicht von der Fa. Tetsch & May als Musikinstrumentenhändler verkauft wurde, vermutlich aber nicht um eine Pfeifenorgel. Hier wäre es jetzt zunächst wichtig zu wissen um welches Fabrikat und Modell es sich handelt (irgendwo an der Spieltischrückseite oder unter dem Manualboden wird sich sicher ein Typenschild finden lassen). Außerdem: Je genauer die Fehlerbeschreibung, umso konkreter kann ich mit Tipps zur Fehleridentifikation und ggfs. Behebung weiterhelfen. Also z.B.: Sind ALLE Einzeltöne ALLER Register im Manual leise, oder nur manche Töne in manchen Registern? Sind die Manualtöne sauber oder klingen sie verzerrt/ungleichmäßig? Jede Detailinformation kann nützlich sein. Allgemeine Tipps helfen aber ebensowenig weiter wie allzu allgemein gestellte Fragen ;)

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Die BGH Entscheidung aus 2014 trifft in diesem Fall tatsächlich nicht die Sachlage. Im konkreten Fall handelt es sich offensichtlich um B2B-Geschäfte, und hier treffen die Regelungen der 'Geschäfte mit dem letzten Verbraucher' meist nicht. Zwischen Gewerbetreibenden kann man vieles völlig frei vereinbaren - wie zum Beispiel in diesem ganz konkreten Fall: Hier würde ich es durchaus als zulässig betrachten, dass ein gewerblicher Kunde seine administrativen Mehraufwendungen für die Verarbeitung von Papierrechnungen auf seine Lieferanten abwälzt. Es gibt unzählige ähnlich gelagerter Sachverhalte, bei denen Kostenbeteiligungen jeglicher Art vom Lieferanten verlangt und auch bezahlt werden. Hier dürfte auch kein BGH weiter helfen - vielmehr wird sich ein Lieferant em Ende des Tages entscheiden, solche Kostenbeiträge entweder zu schlucken - oder sich von zukünftigen Umsätzen mit diesem gewerblichen Kunden zu verabschieden (was in den meisten Fällen aber wohl ziemlich weltfremd wäre...). Wenn man mal die seltene Gelegenheit hat, sich einen Liefervertrag zwischen einer großen Lebensmittelkette und einem seiner Lieferanten anzusehen, kommen in der Praxis noch ganz andere 'umgewältzte Gebührenkanonen' auf die i.d.R. viel schwächeren Lieferanten zu - Listungsgebühr, Entlistungverhinderungsgebühr, Regalfeldgebühr, Regalfelderhaltungsgebühr etc. etc. Thema AGBs: Das ist ständiges Thema unzähliger Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Natürlich kann sich ein Lieferant in seinen Rechnungen an B2B Kunden auf seine eigenen AGBs berufen, dem entgegen verweisen Leistungs- und Warenempfängen genauso gern auf Regelungen in ihren eigenen AGBs, in denen auf die ausschließliche Wirksamkeit der EIGENEN AGBs verwiesen und jeglichen anderslautenden AGB-Regelungen der Lieferanten im Voraus widersprochen wird. Klar und eindeutig ist oft nur eine von beiden Parteien akzeptierte und unterzeichnete individuelle Rahmenvereinbarung (z.B. Händler-, Liefervetrag o.ä.), die die Rahmenbedingungen einer andauernden Geschäftsbeziehung definiert und rechtlich klar regelt.

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as ist so eine typisch nichtssagende Frage wie die zu.B.: 'Was ist der Sinn des Lebens?'

Warum um Himmels Willen können manche normal intelligente Menschen keine wirklich konkreten Fragen stellen??

Gegenfragen:

WELCHE Waren und Dienstleistungen bieten Sie eigentlich an? Nur mal angenommen, Sie bieten gefälschte 50-Euro-Scheine an, wo ist dann der tiefere Sinn Ihrer Frage???

Kann ich eigentlich für ALLE Dienstleistungen und Waren, die ich anbiete, Geld verlangen?

Natürlich können Sie NICHT !!!!! für ALLE !!!! (irgendwie definierten oder nicht konkret benannten) Waren oder Dienstleistungen Geld verlangen!

Ist es wirklich zuviel verlangt, ein wenig mehr Input und Information von Ihnen zu erwarten? Wenn Sie z.B.  für betrügerische Transaktionen Geld verlangen wollen - welche Antwort würden Sie erwarten?

Stellen Sie irhre Fragen bitte entweder konkreter und seriöser - oder verschwenden Sie bitte nicht die Zeit konkret hilfsbereiter Forenmitglieder!

VIELEN DANK!

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Tut mir leid es dir so direkt sagen zu müssen:

1. Polizei - natürlich kannst Du Anzeige gegen Unbekannt erstatten und die Polizei muss eine solche Anzeige auch aufnehmen und an die für solche Delikte zuständige KriPo Abteilung weiter leiten. Die Chancen für eine Aufklärung sind allerdings minimal, und im Zweifel kommt nach 2-3 Monaten eine Nachricht über die Einstellung des Verfahens, weil der/die Täter nicht ermittelt werden konnten.

2. Steam Schadenersatz - klares Nein. Wofür willst Du den Plattformbetreiber denn haftbar machen? Der Anbieter stellt den Marktplatz zur Verfügung, zeichnet aber nicht dafür verantwortlich, was die Handelsparter darauf machen (es sei denn ihm sind konkrete Nutzungsmissbrauchs- oder ebenso konkrete gesetzeswidrige Vorgänge bekannt und er unternimmt nichts dagegen). Bei einem einzelnen, individuellen Betrugsfall, so wie er hier vorzuliegen scheint, greift das aber nicht.

Auch einen Käuferschutz wie z.B. bei ebay scheint es auf Steam nicht zu geben.

Davon abgesehen: Findest du es nicht selbst ein bisschen naiv, wirklich anzunehmen dass sich ein Steam Admin dafür hergibt, den Treuhänder zwischen zwei Handelspartnern zu geben....?? Spätestens da müssen bei dir doch sämtliche Alarmglocken geläutet haben!

§236 StGB gibt nichts für eine Heranziehung des Plattformbetreibers her.

Hast du denn schon mal Steam kontaktiert? Wenn ja, mit welcher Antwort? Wenn Du Beweise für den Betrug vorlegen kannst und außerdem über IDs verfügst (meinst du damit Mitgliedsinformationen, temporäre Chat IDs o.ä.?), sollte der Betreiber diese Teilnehmer ja identifzieren können, denn die müssen sich ja sicherlich dort angemeldet/registriert haben, oder? Ich kenne diesen Laden nicht, habe nur gesehen dass die offenbar unter US-Flagge segeln. Wenn sie nicht kooperationsbereit sind, wird es kompliziert bis quasi unmöglich, irgendwie vorwärts zu kommen.


Ich würde das Ganze unter der Rubrik 'Lehrgeld' abhaken und künftig vorsichtiger und kritischer an solche Handelsgeschäfte heran gehen.

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'Bedenkenlos' geht natürlich überhaupt nicht. Alles was man 'bedenkenlos' an einer Pfeifenorgel macht, ist im Zweifel mindestens fragwürdig, oft aber auch gefährlich.

Übrigens: 'Ganz simple mechanische Orgeln' gibt es nicht! Jede Maßnahme, jede Veränderung an einer mechanischen Pfeifenorgel kann nachhaltige Folgen nach sich ziehen, besonders wenn man nicht wirklich weiß was man solchen Instrumenten tatsächlich antut...

Nun zu deiner konkreten Frage: Man kann selbstverständlich jederzeit Orgelpfeifen von ihrer Windlade entfernen, aber nie 'bedenkenlos'.

Die viel wichtigere Frage ist aber: WARUM sollten diese Pfeifen überhaupt entfernt werden? Welcher konkrete Anlass oder welcher spezifische Plan liegt dieser Überlegung eigentlich zugrunde? Was ist der Zweck dieser Übung und das beabsichtige Resultat?

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Auf der sogenannten 'Gesundheitskarte' werden überhaupt keine fortlaufenden Daten (wie z.B. Verschreibungen, Untersuchungsbefunde usw.) gespeichert. Ärzte können die auf der Karte gespeicherten Informationen auch lediglich SEHEN aber nicht KOPIEREN oder SPEICHERN.

Bisher beschränken sich die gespeicherten Information auf folgende Daten:

Ausstellende Versicherung

- Tag des Versicherungsbeginns

- Gegebenenfalls Ende des Versicherungsschutzes

- Krankenversichertennummer

- Familienname, Vorname und ggf. Titel

- Geburtsdatum

- Geschlecht

- Anschrift

- Information, ob ein Beihilfetarif abgeschlossen ist

- Informationen, ob eine Versicherung zum Standardtarif oder eine studentische Krankenversicherung besteht

- Informationen zu den versicherten Wahlleistungen im Krankenhaus

- Information, ob eine Teilnahme am ClinicCard-Verfahren besteht

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