Keine Schule m u s s Schül. aufnehmen, wenn die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Das gilt grundsätzlich für alle Schulformen. Die ablehnende Schule ist jedoch verpflichtet, für d. Schül. eine andere Schule zu suchen bzw. anzubieten. Im Übrigen ist der Antwort von SeaSide zuzustimmen.

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Es tut mir Leid, aber diese "Frage" beanstande ich. Irgendwo hat meine Toleranz Grenzen. Hier werden unbewiesene und nicht zu belegende Vorurteile geäußert, die ich mit dem Ausdruck des Befremdens scharf zurückweise. Hier werden die Fragenden und besonders die Antwortenden in einer Weise beleidigt, die ich nicht hinnehmen kann, gerade auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die "community" darauf hingewiesen wird, dass die Millionengrenze der Antworten überschritten wurde, und dazu ermuntert wird, "weiter so" zu arbeiten. Ich halte die "Intervention" des supports für zu mager. Ich möchte hier nicht als Mitglied eines "Volkes" von "Klugscheißern" betitelt werden, die "aus Langeweile" hier Rat geben. Dass manchmal, aber nicht immer(!), Rechtschreib- und Grammatikfehler mehr oder weniger stark kritisiert werden, ist nur zu einem ganz geringen Anteil in den Antworten zu finden. Um Fragen gut zu beantworten, nehme ich mir Zeit, weil ich helfen will, nicht, weil ich Langeweile habe. Und manchmal verzichte ich auch zu antworten in der Hoffnung, dass Andere eine bessere Antwort geben können. Ich kann meine (Frei-)Zeit auch sinnvoll anderswo verbringen! In dieser Form lasse ich mich hier nicht beleidigen; ich hoffe und erwarte Solidaritätsbekundungen! (Ich sehe gerade, dass "nach Prüfung freigegeben" wurde. UNMÖGLICH!)

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Bis zum 15. Geburtstag giltst Du als "Kind". Du darfst erst ab 13 Jahren "arbeiten" unter folgenden Voraussetzungen:

  1. nicht mehr als zwei Stunden
  2. mit Einverständnis der Eltern
  3. Mithilfe auf elterlichem Bauernhof: drei Stunden
  4. Arbeitszeit nur zwischen 8 und 18 Uhr, nicht jedoch vor oder während des Schulunterrichts
  5. nicht mehr als an fünf Tagen in der Woche
  6. grundsätzlich nicht an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen
  7. nur leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten
  8. Gesetzliche Grundlage: Kinderarbeitsschutzverordnung. Dort ist eine Liste der erlaubten Tätigkeiten aufgeführt.
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Ich zitiere aus den "Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichlinien - WRL)" des Landes NRW, zuletzt geändert am 20.07. 2004: "6.2. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden. Das Trampen (Autostop) ist verboten." Damit dürfte die Sache klar sein. Schulwanderungen und Schulfahrten sind Veranstaltungen der Schule und nicht der Erziehungsberechtigten. - Ich gehe davon aus, dass in den übrigen Bundesländern ähnliche oder sogar gleichlautende Erlasse bestehen.

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In welchem Bundesland wohnst Du? In NRW läuft zur Zeit folgendes:

  1. Schulbücher werden nach Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) und mit einem Elternanteil ausgewiesen. Die Bücher nach LFG sind Eigentum der Schule, werden den Kindern für ein Jahr übereignet, müssen pfleglich behandelt und dann zurückgegeben werden. Die Bücher laut Elternanteil müssen von den Eltern selbst beschafft werden; für Hartz-4 Empfänger werden sie vom Schulträger beschafft und ihnen übergeben.
  2. In Kommunen des Landes gibt es zu Beginn dieses Schuljahres eine Sonderzuweisung: 60 € pro Kind eines Hartz-4-Empfängers pro Schuljahr. Der Betrag wird aber nicht an die Eltern ausgezahlt, sondern von der Schule "verwaltet"; wie das konkret aussieht, ist noch nicht ganz klar. Dieser Betrag kann für sämtliche Aufwändungen für die Schule genutzt werden, also: Zeichenblock, Malkasten; Lektüre; Schulhefte; Stifte, Schreibgeräte; in weiterführenden Schulen z. B. auch Taschenrechner; Zirkel ... Das Vorgehen an den Schulen ist noch nicht ganz klar: Entweder besorgen die Schulen die Materialien, oder sie geben das Geld gegen Quittung zurück; weitere Möglichkeiten, die kostensparend sein müssen, sind denkbar.
  3. Was also ist zu tun? Erkundige Dich an an der Schule, ob es in Deiner Stadt/Gemeinde diese Sonderzuweisung gibt. Wenn ja, hast Du die Möglichkeit, auf diesem Wege Materialien zu bekommen.
  4. Ob es diese Zuwendung auch im nächsten Schuljahr wieder geben wird, ist noch offen.
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Zu empfehlendes Vorgehen:

  1. Klassenleitung informieren, Gesprächstermin vereinbaren
  2. Gespräch mit allen beteiligten Schül. Ziel: Ursachen ausfindig machen, alternative Verhaltensregeln aufstellen, die in einem Vertrag festgehalten werden, der von Allen unterschrieben wird.
  3. Die Klassenleitung kann Beratungsl. oder Vertrauensl. hinzuziehen.
  4. Die Schulleitung ist zunächst nicht zuständig; das muss auf Klassenebene bleiben. Nur wenn keine Lösung gefunden werden könnte, wäre die Schulleitung zuständig, die ansonsten andere Aufgaben hat.
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Unter einem Potpourri versteht man -ganz einfach formuliert- ein Musikstück, das aus verschiedenen Liedern, Tänzen, Arien, Melodien... zusammengestellt ist. Dabei sind die Übergänge von Stück zu Stück "durchkomponiert", beispielsweise durch Modulation in eine andere Tonart, in der das nächste Stück steht. Das ist bei einer Collage nicht unbedingt der Fall: Es geht um die lose Zusamenstellung von Musik (Melodien etc), wobei gerade die fehlenden Übergänge und die damit verbundenen Klangreibungen bewusst vom Komponisten intendiert sind. Vielleicht hilft Dir bei diesem Begriff ein Vergleich zur Bildenden Kunst, in der es ja auch Collagen gibt, die sogar verschiedene Stoffe und Materialien zum Inhalt haben und damit besonders ausdrucksvoll für den Betrachter sind. In der Musik steht bei Collagen eher der Klang im Vordergrund.

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Du kannst Rock-und Popmusik und Geschäft nicht auseinander dividieren; wenn Rockmusik produziert wird, dann natürlich in erster Linie, um Geld zu verdienen. Sylvia Robinson gründete 1979 das Label "Sugarhill" und suchte in der Bronx unbekannte Rapper. Mit ihnen stellte sie eine Gruppe zusammen, die sie Sugarhill Gang nannte. Der Titel "Rappers Delight" verkaufte sich zur Überraschung der Fachleute gleich mehr als eine Million Mal. Also: Der Rap begann auf der Straße, da ist noch kein Kommerz. Sylvia R. hatte vielleicht den "richtigen Riecher", und mit ihr begann also schon der Kommerz. Die "Vermarktung" setzte dann in den Jahren nach 1980 ein, als nach den ersten Erfolgen andere Rapper wie Pilze aus dem Boden schossen. Das Geschäft machten zunächst die Independents, allerdings nur für kurze Zeit; erst später produzierten auch die großen Labels Rapmusik. 1982/83 setzte der "Siegeszug" des Rap ein; als dann aber die songs immer ähnlicher wurden und die beatbox immer die gleichen Rhythmen lieferte, ebbte die erste Welle des Rap ab. - 1984/85 wurden neue, frischere Raps produziert, unterlegt von Funk-Rhythmen und Hardrock-Klängen. Unstimmigkeiten der ersten Rapgruppen mit ihrem Plattenlabel Sugar Hill brachten weitere Firmen dazu, Rapp-Platten zu produzieren. Videos wurden gedreht, Fanclubs gegründet. Der Hip Hop entstand. - Für weitergehende Informationen empfehle ich: Kurt Rohrbach, Rockmusik. Grundlagen. Institut für Didaktik populärer Musik, Hauptstraße 34, 21436 Oldershausen. Einige Sätze aus diesem Buch habe ich in meiner Antwort benutzt. (S.220, S. 249 ff)

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Die Grundschule hat Förderbedarf festgestellt und Ihr Kind mit Ihrem Einverständnis der Förderschule zugewiesen. Weder hat das mit mangelndem IQ zu tun noch ist LRS allein für die Zuweisung zur Förderschule ausschlaggebend. Ich rate von einem sofortigen Wechsel ab, denn sicherlich gab es gute andere/weitere Gründe für die getroffene Entscheidung. Über den Stoffplan der Schule und ihre pädagogische Situation würde ich auch vorsichtigerweise nicht vorschnell urteilen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, von einer Förderschule in eine Regelschule zu wechseln, wenn Aussicht auf erfolgreiches Durchlaufen der Schullaufbahn dann vorhanden ist. Auch ist grundsätzlich die Förderschule keine "Endstation". Wenn ein Förderbedarf nicht mehr besteht, ist ein Wechsel z. B. nach dem 8. Jg. durchaus angezeigt. Ich meine, Sie können sowohl den Grundschullehrpersonen, die Ihr Kind immerhin vier Jahre betreut und beobachtet haben, und den Förderschullehrpersonen, die eine zusätzliche Qualifikation in Studium und durch Praxis erworben haben, zunächst einmal Vertrauen schenken.

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Ich benutze das Internet, um Informationen zu erreichen, die ich mit eigener Literatur zu Hause nicht finde. Aktuelles Beispiel: Zur Erstellung eines Programms brauchte ich heute die Lebensdaten von Andre Knevel, einem holländischen und jetzt in Canada lebenden Künstler. Auf seiner eigenen Homepage ist das Geburtsjahr nicht angegeben, auch nicht in einer mir vorliegenden Komposition. Durch weitere Recherche im Interet habe ich das Geburtsjahr des Künstlers ausfindig machen können. - Durch das Internet wächst die Welt zunehmend zusammen, und die Möglichkeit von E-mails ist da selbstverständlich nur eine unter vielen, um sich international zu "verständigen".

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Die Leute, ob alt oder jung, die solches behaupten, die sind in der Tat dumm. Sie wissen nämlich nicht, dass in einer Schule, egal welcher Form, nur Grundlagen gelegt werden für die Zeit und die persönliche Entwicklung n a c h der Schulzeit. Es gibt Leute, die meinen, Realschüler und Gymnasiasten seien klüger; sie verwechseln "Dummheit" und "Klugheit" mit den Chancen, die den Schüler(inne)n der verschiedenen Schulformen von unserer Gesellschaft eingeräumt werden. Sie wissen auch nicht, dass immer noch in Deutschland der Schulbesuch von der finanziellen Situation eines Kindes im Elternhaus abhängt und nicht unbedingt von der Intelligenz (Auf eine Begriffsklärung muss hier leider verzichtet werden.). Durch eine gute Ausbildung, durch Weiterbildung, durch eigene Erfahrung, durch klares Erkennen der Interessen, durch politische Betätigung, durch ständige Neugier nach Wissen und und und werden Menschen klug - nach der Schule! (Auf eine Untersuchung der Begriffe "Klugheit" und "Dummheit" hinsichtlich ihrer genauen Definition und Funktion, ihrer Geschichte und weiterer - auch philosophischer (!) - Dimensionen muss ich hier ebenfalls verzichten.) Und schließlich: Wie sagt der Volksmund: Du wirst so alt wie `ne Kuh,/ du lernst immer noch dazu! Ich wünsche Dir ein gesundes Selbstbewusstsein. Wenn DU es willst, wirst Du es zu etwas bringen, vielleicht mehr als viele Realschüler(innen) und Gymnasiumsbesucher(innen) Deines Alters.

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Sprengel = Amtsbezirk eine Bischofs oder Pfarrers. Der Name rührt von dem Weihwasserwedel her, mit dem "besprengt" wurde, und bezeichnete daher ursprünglich die Grenzen des Bezirks, in dem dieser Wedel betätigt werden durfte. Inzwischen ist es auch für weltliche Bezirke gebräuchlich, z. B. "Gerichtssprengel"

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Zusätzlich zu den Informationen der Antworten (Verwandte Fragen Suchfunktion): http://hamburg-lernt.de/Bewerbungstraining/Unterlagen/Unterlagen.html

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An einem Tag darf nur e i n e Klassenarbeit geschrieben werden, in der Woche maximal zwei. Davon ausgenommen sind schriftliche Übungen und Tests. Zahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten sind vorgeschrieben, in NRW und auch in den übrigen Bundesländern. Auf den Internetseiten der Schul- bzw. Kultusministerien dürften die genauen Bestimmungen zu erfahren sein; die Schulen haben Erlass-Sammlungen und sind gegenüber Schülern und Erziehungsberechtigten - besonders auf gezielte Nachfrage - zur Information verpflichtet.

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Es gibt Beratungsstellen in jeder Stadt, an die Du Dich wenden kannst (Telefonbuch); Deiner Ausdrucksweise wegen, die sich auf den Stiefvater bezieht, habe ich die Frage beanstandet. Du bist sicherlich nicht allein auf der Welt und hast Bekannte/Freunde, bei denen Du kurzzeitig Dich aufhalten kannst, bis Du etwas gefunden hast. Außerdem: eine Wohngemeinschaft muss nicht unbedingt negativ sein! Trotzdem: Viel Erfolg!

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Allen Wörtern gemeinsam ist, dass sie zur Wortart "Verb" (Tuwort; Tätigkeits-oder Zeitwort) gehören; die Verben "kommen" und "regnen" stehen im Infinitiv (Grundform Nennform),alle anderen stehen in der "einfachen" Vergangenheit (Präteritum; Imperfekt). Es wäre sinnvoll (gewesen), die genaue zugehörige Aufgabe bei der Frage mit zu nennen. Ansonsten lautet die Antwort einfach: Verben. Die Wortlehre (Erkennen und richtiges Benennen der einzelnen Wortarten von insgesamt 10 sowie der Nachweis ihrer Funktionen im Text) ist Bestandteil des Grammatikunterrichts und damit des Deutschunterrichts.

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Es gibt in allen Bundesländern Bestimmungen zu den Hausaufgaben;ich zitiere aus dem Erlass NRW vom 2.3.74, zuletzt geändert am 24.6.92: "3.3 Hausaufgaben sollen so bemessen sein, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können: - für die Klassen 1 und 2 in 30 Minuten - für die Klassen 3 und 4 in 60 Minuten - für die Klassen 5 und 6 in 90 Minuten - für die Klassen 7 bis 10 in 120 Minuten ..." Lt. Schulgesetz NRW entscheidet die Schulkonferenz "über Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten (§ 65,2, Nr 11), in § 42,3 ist für Schül. die Pflicht zur Erledigung der Hausaufgaben ausdrücklich genannt. - Es dürfte klar sein, dass die genannten Zeiten das Gesamt der Hausaufgaben aller Fächer betreffen. Ich würde vielleicht eine Viertelstunde mehr noch zulassen, aber 120 Minuten in Klasse 1 sind eindeutig zu viel. Rat: Rückmeldung an die Lehrperson/Klassenleitung; Nachfragen, ob bei anderen Erziehungsberechtigten das gleiche Problem zu verzeichnen ist und entsprechende Gespräche auf Klassenebene (!) führen; die Schulleitung ist nur dann zu informieren, wenn auf der Klassenebene keine Einigung erfolgen kann.

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Rein rechtlich verhält es sich so, dass ein ungetauftes Kind vom Religionsunterricht "ausgeschlossen" ist und am Ethikunterricht (oder Betreuungsunterricht, Beaufsichtigung...) teilnehmen muss. Ich kann mir jedoch keine Lehrperson des Fachs Religion vorstellen, die ein Kind ablehnt, das aus irgendwelchen Gründen gern am Religionsunterricht teilnehmen möchte und zum Beginn des Schul(halb)jahres sich daher zum RU anmeldet. - Der RU nimmt insofern eine Ausnahmestellung ein, weil er durch Konkordat bzw. Vereinbarung in den öffentlichen Schulen unter Beteiligung der Religionsgemeinschaften ordentliches Lehrfach ist. Das gilt sowohl in NRW als auch in Bayern. Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen denke ich, dass kein(e) Religionslehrer(in) den Zugang zum RU einem Kind verweigern dürfte.

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