Meine unfachmännische Meinung:
Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist richtet sich die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB. Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung einstimmig unabhängig vom Wert der Einlage. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vereinbart, so entscheidet im Zweifel die Mehrheit der Mitglieder. Natürlich könnte der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung nach Höhe der Einlage vorsehen, wobei letzteres wohl eher die Ausnahme bleiben dürfte.