Ja, wenn du mit diesem Abschluss direkt ein Berufstätigkeit ausüben kannst, hast du eine Ausbildung abgeschlossen.
Sofern du bei den Eltern deines Freundes wohnst und die für dich aufkommen, gäbe es theoretisch die Möglcihkeit, dass die einen sogenannten "Abzweigungsantrag" stellen. Das wird allerdings schwierig, wenn deine Eltern behaupten, dass du zeitweise noch bei denen wohnst oder sie Unterhalt für dich bezahlen. DAs geht aber erst ab Antragstellung: Da wir schon Juni haben, das ganze dann erst ab Juli gelten würde, ist das ja hinfällig (ich gehe mal davon aus, dass du dann einen eigenen Abzweigungsantrag stellen wirst). Alternative wäre noch dein leiblicher Vater: Wenn du bei deiner Mutter ausgezogen bist, hat dein leiblicher Vater das gleiche REcht Kindergeld zu beantragen wie deine Mutter. Aber auch das geht nur, wenn du wirklich nicht mehr bei deiner Mutter lebst.
ja, wie du das schon andeutest: Sofern du Zahlungen des Kindergeldes "schützen" lassen willst, musst du eni P-Konto einrichten (Pfändungsschutzkonto). Auf einem normalen Konto ist das Kindergeld nicht geschützt.
Komplexes Thema: Aber du kannst den Antrag bei der Familienkasse stellen, die werden das dann prüfen. Sofern du für ein Kind Kindergeld erhälst, müsste das aber eigentlich schon geprüft worden sein? Grundsätzlich gilt: Wenn du in Deutschland wohnst, zählt auch ein deutscher Kindergeldanspruch in der EU/EWG für deine EIGENEN Kinder - nach Abzug der Ansprüche, die es im Ausland gibt (das würde sich dann bei dir "Differenzbetrag" nennen). Wobei die Mutter das Recht darauf hätte, den Anspruch ausgezahlt zu bekommen, da bei ihr die Kinder leben. Gilt nicht für Stiefkinder, da nach deutschem Kindergeldrecht Kindergeld für Stiefkinder nur gezahlt werden kann, wenn die in deinem Haushalt leben. Ist aber alles zu komplex, als es hier wirklich abschließend beurteilen zu können, ..
Der Bescheid gilt erst mal, inklusive der Rückzahlunsverpflichtung. So müsste es auch in den Erläuterungen stehen ("Rechtsbehelfsbelehrung"). Aber du hast die Möglihchkeit deine Unterlagen nachzreichen. Das wird dann noch nachgearbeitet, sofern du das innerhalb der Einspruchsfrist machst auch noch für die Vergangenheit. Wann ist allerdings unklar. Und es müssen natürlich die Voraussetzungen vorliegen, dass du weiter Kindergeld bekommst. Zum Beispiel eine Ausbildungsplatzsuche. Oder entprechende ärztliche Belege, dass du das zwar vorhast, aber durch Erkrankung daran gehindert warst. Eine einfache Aussage von dir wird da aber wohl nicht reichen. Da musst du dann schön Atteste dazulegen. Ein bisßchen betteln und jammer, wie es hier zum Teil empfohlen wird. hilft bei der Familienkasse nicht. Die haben Vorschriften, wie das behandelt wird. Du bist halt in Bringschuld, deine Ausbildungssuche nachzweisen. Wenn du das nicht tust, steht kein Kindergeld zu. Sofern du nicht auf einen Schlag zurückzahlen kannst, gibt es die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Aber auch das wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Auf jeden Fall: nciht die Hände in den Schoß legen, sofort dich um die Sachen kümmern, damit da nicht definitiv die Ansprüche verloren geh!
Vermultich ja (genau kann man das nicht beantworten, weil dafür einige Inofs von dir fehlen). Sofern das Studium deine Erstausbildung ist (du also noch keien andere Berufsausbidlung abgeschlossen hast) und du noch unter 25 Jahre alt bist (27 war mal früher) und du nach dem Abitur den nächstmöglichen Studienstart anstrebst: JA, da ist dann der Anspruch grundsätzlich vorhanden. Das ist es dann sogar egal, was du zudem noch machst, Praktikum oder Arbeit. Praktika für sich genommen sind zudem eine eigene Voraussetzung für den Kindergeldbezug, sofern sie der Ausbildung dienen (das wird ggf. von der Familienkasse geprüft).
Das Jobcenter, wie ja auch schon gesagt. Normaler Weg ist, dass das Jobcenter dann seine Ansprüche direkt bei der Familienkasse über eine so genannten "Erstattungsanspruch" geltend macht. Darüber bekämen dann deine Eltern auch eine Information im Bescheid über die Nachzahlung.
Wie auch Florian2701 schon geschrieben hat: Höchstaltersgrenze für das Kindergeld ist der 25Geburtstag. Dass die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes evtl. noch eine Verlängerung bedeutet, hat damit zu tun, dass man Jungen gegenüber Mädchen nicht benachteiligen will (die Mädels hatten ja keine Wehrpflicht zu leisten). Das ist schlicht eine gesetzliche Festlegung. Infos findest du auf www.familienkasse.de - das ist die offizielle Seite der Familiennkassen.
Ergänzung zu den anderen Antworten: Kindergeld ist eine Steuerleistung für ELTERN. Sofern aber ein Kind volljährig ist, einen EIGENEN HAUSSTAND hat und KEINE UNTERHALTSLEISTUNGEN von den Eltern erhält, kann es die Auszahlung des Kinderldes an sich selber beantragen. Dann erhält das Kind aus dem Anspruch der Eltern heraus das Kindergeld ausgezahlt. Alle Infos findet man auf www.familienkasse.de.
siehe auch Antwort von Shadaya: Grundsicherungsleistungen sind immer "nachrangig". Das heißt, Hartz 4 springt erst dann und in der Höhe in die Absicherung des Lebensunterhaltes, wenn andere Einkünfte nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind. Daher wird dir das Amt so oder so das Kindergeld anrechnen, da es für deine Unterhaltssicherung eingesetzt werden muss. Unabhängig davon ist Kindergeld grundsätzlich eine Leistung, die man beantragt - die also nciht gezahlt wird, wenn man keinen Antrag stellen will. Sofern also deine Eltern kundtun, dass sie keine Kindergeld beziehen wollen, können sie es einstellen lassen (formal bleiben immer Eltern die "Kindergeldberechtigten", selbst wenn du es als Kind überwiesen bekommst.
wg. Kindergeld in Deutschland: Sofern die gesamte Familie (Mutter/Vater/Kinder) auswandern: gibt es keinen Kindergeldanspruch mehr in Deutschland.
.. eigentlich dürften die gar nciht abziehen, solange das Kindergeld nicht fließt (sofern das nciht von deinem Freund mit verantwortet wird). Insofern vermute ich, dass die sich schnell zu einer Nachzahlung bereit erklären, ...
Ja, du musst zurückzahlen, wenn die Berechnung stimmt. Der Bescheid vor Ende 2011 war ein Prognosebescheid. Wenn sich dann in der Endabrechnung nach Ablauf des Jahres etwas ändert, muss das durch die Familienkasse korrigiert werden. Selbst wenn es in der Prognoseberechnung ein Fehler gegeben hat. Das wird sich auch nicht ändern, wenn zusätzlich ein Anwalt an der Sache dran ist. Bleibt natürlich blöd, wenn man nicht damit rechnet.
Sofern deine Eltern keinen Unterhalt zahlen, kannst du die das Kindergeld aus dem Anspruch deiner Eltern auszahlen lassen. Wie das geht erfährst du bei der Familienkasse - Tel.Nr. und Infos unter www.familienkasse.de (sofern deine Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt wären, gäbe es eine Sonderzuständigkeit, kannst du aber auch über die allgemeien Hotline erklären lassen).
Du hast weiter Anspruch. Einkommen zählt ab 2012 nicht mehr, alledings darfst du nicht über 20 Stunden in der Woche arbeteiten, und 400 Euro-Jobs bleiben unschädlich.
Ja, deien Eltern haben weiter Anspruch, da du ein "ausbildungsuchendes Kind" im Sinne des Kindergeldrechts bist. Welche Unterlagen benötigt werden kannst du mit der Familienkasse klären: www.familienkasse.de.
Vermutlich nein, wenn ihr euren Wohnsitz in die USA verlegt habt. Tipp: Sofort der Familienkasse mitteilen, und dazu vermerken, ob ihr euren Wohnsitz verlegt habt. Das gilt dann als steuerliche "Selbsanzeige" und ihr erspart euch ein Bußgeldverfahren. Einfach verschweigen und sich nicht mehr melden würde ich nicht empfehlen. Dann kann es euch passieren, dass ihr an einem deutschen Flughafen irgendwann mal in der Zukunft direkt von der Polizei abgegriffen werdet. Mit Steuersündern versteht der Staat keinen Spaß.
Das kannst du klären lassen über einen Antrag "auf Abzeigung des anteiligen Kindergeldes". Das ist ein Formular, dass du auch auf www.familienkasse.de findest. Sofern dein Mutter keinen Unterhaltsbeitrag für dich leistet, kannst du oder ggf. auch dein Sozialleistungsträger das Kindergeld über diesen Weg "abzweigen" lassen. Es bleibt aber dabei, dass das Kindergeld immer über den Namen eines Elternteils beantragt werden muss. Infos gibt dir auch die Hotline der Familienkasse, die findest du auch auf der o.g. Web-Adresse.
vermultich ja: Sofern du nur vorübergehend im Ausland bist, also deinen Wohnsitz in Deutschland beigehälst und das Praktikum teil der Berufsausbildung ist.
JA! Welche Unterlagen zur Weiterbeantragung nötig sind, kannst du bei der Famlilienkasse erfragen, Hotline findest du unter www.familienkasse.de (du bist vom Status her nach Aschluss der Schule zum einen ein "Kind in Übergangszeit", zum anderen ein "Ausbildungssuchendes" Kind.