Wenn du es anonym melden möchtest kannst du das natürlich bei der zuständigen Behörde tun. Die Behörde muss aber nicht zwangsläufig handeln, da das im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Behörde liegt.

Es gilt außerdem der Untersuchungsgrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt selbst, wenn sie sich entscheidet ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen, d.h. sie wird deinen Hinweis als Anhaltspunkt sehen, aber die Informationen daraus nicht als gegeben ansehen, sondern selbst ermitteln und ggf. eine Rechtsfolge daraus ziehen.

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Die Polizei wird nicht einfach so etwas wegnehmen, sondern nur bei einem konkreten Verdachtsmoment, dass dein Laptop mit der Tat zu tun hatte.

Wenn du das Passwort an die Polizei freiwillig weitergibst, dann kann sich das immer strafmildernd auswirken, weil du kooperierst.

Du wurdest anscheinend ja verurteilt, sonst wäre das Strafmaß nicht bekannt. Wenn dein Laptop am Ende wirklich Tatwerkzeug war, dann wird das im Strafverfahren festgestellt und der Laptop wird damit als Tatwerkzeug einbehalten und gelagert. Wiederbekommen wirst du ihn nicht, da Tatwerkzeuge gesetzlich gesehen nach den Verfahren einige Jahre gelagert werden müssen.

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Man muss auf Behörden immer eine Vollmacht dabei haben und sich selbst ausweisen können, wenn man etwas für jemand anderen machen möchte.

Hat den einfachen Hintergrund, dass der Bürger die Behörde nicht einfach so verklagen kann, wenn das Handeln der Behörde dann nicht zum Willen des Bürgers passt und der Bevollmächtigte dann zur Rechenschaft gezogen werden kann.

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Du kannst einen Reisepass im Normalfall auch per Express bestellen, dann ist der innerhalb einer Woche auf jeden Fall da.
Also mach einfach einen Termin für einen Normalen Reisepass.

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Prinzipiell gilt nach Einzug eine Frist von 14 Tagen um dich umzumelden.
Als erforderliche Unterlage musst du eine Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen. Auf der Wohnungsbescheinigung muss der Vermieter eintragen zu welchem Datum die Wohnung übergeben wurde.

Dementsprechend wird das Amt das höchstwahrscheinlich sehen. Ob sie was unternehmen und was sie unternehmen, liegt dann in deren Ermessen.

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Mit der DSGVO hat das insofern nichts zu tun, außer wenn ihr euch die Daten aus einer Firmeninternen Datenbank oder ähnliches gezogen hättet

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Das Aushändigungsdatum des Führerscheins wird ins System eingetragen und ans Kraftfahrtbundesamt gemeldet. Ab dem eingetragenen Datum beginnt deine Probezeit. Das Ende wird deshalb nicht nochmal explizit irgendwo eingetragen, weil es dann einfach zu Ablauf der Probezeit automatisch passiert.

Einzige Ausnahme ist, wenn die Probezeit verlängert wird. Dann wird eine neue Meldung gemacht beim KBA, in der die Verlängerung steht und wann diese endet.

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Die Klageschrift geht ja in Normalfall ans Gericht, deswegen sollte sie normalerweise in einfacher Ausführung reichen (Ich bin mir da beim Zivilrecht aber nicht 100% sicher, aber das sollte dein Anwalt ja im Normalfall wissen).

Anlagen müssen, aber immer in 3facher Ausführung eingereicht werden (egal bei welchem Verfahren), weil Richter und Beklagter die Anlagen ja auch brauchen, um das Verfahren zu führen.

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Voraussetzungen:

  • min. 3 Monate nach Einlegen des Widerspruchs (oder Antrag auf Erlass des VA) (§75 VwGO)

Die Klage muss gemäß §82 VwGO enthalten:

  • Daten des Klägers (Name, Anschrift, ...)
  • Daten des Beklagten (zu beachten: Klage ist NICHT gegen die Wohngeldstelle zu richten, sondern gegen die Stadt oder den Landkreis, je nachdem, wo die zuständige Wohngeldstelle ist!!!)
  • Gegenstand des Klagebegehrens (in diesem Fall Klage, da im Verfahren nichts passiert. Am Besten kurz den Sachverhalt schildern)

Es gibt auch noch Dinge, die dabei sein sollen wie bspw. Anträge, aber die müssen nicht dabei sein, wenn du keinen Anwalt nimmst und dich selbst beim Verwaltungsgericht vertreten möchtest. Dieses Recht hast du beim Verwaltungsgericht gemäß §67 Abs. 1 VwGO.

Beachte: Die Klage muss schriftlich eingereicht werden (§81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das bedeutet nichts anderes als: Es muss unterschrieben sein. Du kannst die Klage also tippen, ausdrucken, unterschreiben und beim zuständigen Verwaltungsgericht einwerfen. Alternativ kannst du die Klage auch zur Niederschrift beim Urkundsbeamten erheben, also zu Öffnungszeiten ins Gericht gehen und der Beamte schreibt dann im Prinzip die Klage für dich (§81 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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Du kannst z.B. kostenlos in die Kuppel des Bundestags. Von dort hat man eine schöne Rundumsicht über einen großen Teil von Berlin. Kann es sehr empfehlen. Allerdings musst du dich da vorher registrieren.

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Es könnte durchaus sein, dass sie dich aufgeschrieben haben und du einen Brief dazu bekommst, aber es muss auch nicht sein.

Kann aber auch sein, dass nichts passiert.

Kommt auch sehr drauf an, ob die Streife überhaupt dafür zuständig war.

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Das ganze ist eine Ermessensentscheidung der Führerscheinbehörde, die im Einzelfall getroffen wird, deshalb kann man dazu jetzt nur schwer was sagen, v.a. ohne den Sachverhalt genau zu kennen.

Zudem muss die Behörde Anhören, falls sie beabsichtigt einen belastenden Verwaltungsaktes zu erlassen und dabei kann man sich ja dazu äußern, dass es keine Auswirkungen hat. Diese Aussagen müssen beim Bescheiderlass einbezogen werden.

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Wenn du schon mit der Einstellung reingehst, dass du es eh nicht schaffst, dann wirst du es auch nicht schaffen.

Setz dich hin, sag dir, dass du es schaffst und dann lern und mach v.a. auch ganz viele Übungen dazu, weil nur Übung macht den Meister.

In Bezug auf Ablenkung: Handy an die Eltern geben und erst wenn die Aufgaben richtig waren bekommst du es wieder. Das gibt gleichzeitig motivation

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