Um das hier mal zu klären, man hat KEINEN Anspruch auf Ortsabwesenheit. Er wird zwar in der Regel gewährt, einklagen kann man ihn nicht (§ 7 SGB II).

Hier ein Auszug:

(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird....

...Die Zustimmung KANN auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Wie man sieht, steht hier eindeutig "kann", nicht "muß".

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Laut BSG sollte eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) als Grund für die Nichtteilnahme, bzw. das Nichtwahrnehmens eines Termines in der Regel ausreichen. Allerdings kann das Jobcenter auch ein Attest verlangen, in dem ausdrücklich bescheinigt wird, dass man nicht an der Maßnahme teilnehmen kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - ). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt nur aus, dass man nicht arbeiten kann, nicht dass man einen Termin nicht wahrnehmen kann oder nicht an einer Maßnahme teilnehmen kann (z.B. gebrochener Arm). Allerdings ist die Kürzung so nicht rechtens, das nachträgliche Verlangen eines Attests schon.

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Kann ich mir gar nicht vorstellen. Der Tipp mit der Schuldnerberatung ist auf alle Fälle gut.

Vom Grundgesetz her ist dir jedenfalls das Soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren, was ja im Falle einer Rückzahlung nicht mehr vorhanden wäre (siehe Urteild es Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010). Ich würde jedenfalls nicht zahlen, einen Anwalt einschalten, ein Pfändungsschutzkonto einrichten und es darauf ankommen lassen. Schlimmstenfalls könnten ein paar Kosten für den Gerichtsvollzieher dazu kommen, die aber in Anbetracht der Gesamtforderung auch nicht mehr übermäßig ins Gewicht fallen dürften.

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Ich kenne zwar euer Jobcenter nicht, aber bei unserem würde eine freundliche Nachfrage sicherlich dazu führen, dass man dir das Geld für die Fahrkarte als zinsloses Darlehen bzw. Vorschuss gewährt. Alles andere wäre auch dumm, da das JC ab deinem ersten Gehaltseingang Geld spart, da ein Teil deines Einkommens ja angerechnet wird, also insgesamt ein gutes Geschäft fürs JC. Bei 400.- Euro Einkommen sind es immerhin 240.- Euro die das JC weniger zahlt.

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Das ist schlichtweg Blödsinn. Da haben Sie die Mist erzählt. Natürlich bekpommen sie eine Aufstockung, aber als Bedarfsgemeinschaft. In § 7 SGB II ist genau erklärt, wann eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Auszug § 7 SGB II:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

...

c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

...

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

...

2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

...

Durch solche Stories entstehen die Gerüchte.

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Drumherum nur mit einem Attest vom Arzt. Ansonsten wird die Kürzung definitiv fällig. (§ 31 SGB II).

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Die erste Frage ist, wieviel wirst Du verdienen? Solltest Du genug verdienen, um deinen eigenen Bedarf zu decken, fällst Du aus der Bedarfsgemeinschaft, d.h. Du bekommst keine Leistungen mehr und bist für deine Familie nicht Unterhaltspflichtig. Verdienst Du weniger als deinen Bedarf, bleibst Du in der Bedarfsgemeinschaft und dei Einkommen wird abzüglich der Freibeträge angerechnet.

Abgezogen werden:

100.- Euro Grundfreibetrag,

von 101 - 1000.- Euro sind 20 % frei,

von 1001 - 1200.- Euro sind 10 % frei.

Dein persönlicher Bedarf sollte eigentlich im Leistungsbescheid ausgewiesen sein, ansonsten errechnet er sich aus dem dir zustehenden Regelsatz (je nach Alter) + die anteiligen (wird auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aufgeteilt) Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten).

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Am einfachsten wäre es, deine Eltern schmeißen dich einfach raus. Falls Du ein Schreiben deinen Eltern hast, dass sie dich nicht mehr in ihrer Wohnung haben wollen, muss das JC deine Wohnung bezahlen (§ 22 SGB II). Dein Problem wird die Ausbildung sein. Falls diese dem Grunde nach förderfähig ist, hast Du keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II (§7 Abs 5 SGB II). Dies bedeutet auch wenn Du kein Bafög bekommst, die Ausbildung aber förderfähig ist, entfällt der Anspruch nach dem SGB II. Es gibt dabei allerdings Ausnahmen. (§ 7 Abs. 6 SGB II) und es gibt Leistungen nach § 27 SGB II. Das ist aber eine sehr komplexe Geschichte, da muss man den Einzelfall genau prüfen, da man auch erst die Paragrafen nach denen es Ausnahmen gibt studieren muss.

Gib die einzelnen Paragrafen einfach mal in eine Suchmaschine ein, dann erhälst Du den genauen Wortlaut.

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Du bist wahrscheinlich nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 SGB II bekommst Du keine Leistungen mehr nach dem SGB II (außer Leistungen nach 27 SGB II und bist nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da Du deinen Unterhalt selbst bestreiten kannst, einfach mal in eine Suchmaschine eingeben). Somit kann nur dein überschüssiges Kindrgeld bei der Mutter angerechnet werden.

Ein Beispiel (Falls die 650 € Warmmiete sind): 600 € Brutto ergeben ca. 470.- € netto, davon anrechenbar 270.- € (Einkommen minus Freibeträge). Dein Bedarf = ein Fünftel der Miete = 130.- € + Deinen Regelsatz je nach Alter entweder 289.- oder 306.- €.

289 + 130 = 419 € Bedarf, dein anrechenbares Einkommen = 455.- € (250 € anrechenbares Einkommen + 184 € Kindergeld). Somit übersteigt dein Einkommen deinen Bedarf um 36.- €, die dürfen bei deiner Mutter angerechnet werden.

Bei 306.- € Regelsatz würden 19.- Euro angerechnet.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Miete die komplette Warmmiete betrifft und dein Nettoeinkommen ca. 470.- Euro beträgt (wovon ich aber ausgehe).

Allerdings musst Du dann auch deinen Anteil der Miete un den Ausgaben für Nahrung deiner Mutter abgeben, da sie ja kein Geld mehr für dich bekommt. Auch alle anderen Ausgaben (Kleidung etc.) musst Du dann selbst bezahlen.

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Hier mal eine korrekte Zusammenfassung: Wer Altersrente bezieht ist von ALG II (Hartz IV, SGB II) ausgeschlossen (§ 7 SGB II). Sie sollte Grundsicherung im Alter beantragen (Leistungen nach dem SGB XII). Falls Wohngeld ausreichen sollte, schickt das Sozialamt die Betroffenen zur Wohngeldstelle und verlangt die Beantragung von Wohngeld. Sollte das Wohngeld ausreichen, gilt der Wohngeldantrag zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem man Grundsicherung im Alter beantragt hat (§ 16 Abs. 2 SGB I).

Die Regelsätze und die Sätze für die Kosten der Unterkunt sind gleich. Wichtigste Unterschide sind der Vermögensfreibetrag, der bei der Grundsicherung im Alter 2600.- Euro beträgt und die Anrechnung von Zuverdienst (ist auch in diesem Falle möglich). Es gibt im SGB XII nicht den Grundfreibetrag von 100.- Euro, sondern es sind lediglich 30% des Zuverdienstes anrechnungsfrei.

Die Befreiung von den GEZ-Gebühren kann nur beantragt werden, wenn man Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Menschen, deren Rente so hoch ist, dass es keine Leistungen mehr gibt, selbst wenn sie so hoch sind wie die Sozialleistungen, können keine Befreiung stellen, auch wenn sie dann insgesamt weniger haben als ein Leistungsempfänger (siehe Antrag auf GEZ-Befreiung). Wer also weniger hat als Sozialleistungen, aber keinen Antrag auf Leistungen stellt, kann auch keine Befreiung von der GEZ bekommen.

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Das Problem ist in diesem Fall der Vermieter. Das jetzt für euch zuständige Jobcenter genehmigt den Umzug und stellt die Angemessenheit der neuen Wohnung fest. Das neue Jobcenter ist daran nur zu beteiligen. So sieht es das SGB II in § 22.

Nach meiner Erfahrung läuft es im Regelfall aber anders, meist kümmert sich das jetzige Jobcenter um die Umzugskosten und das neue regelt die neue Unterkunft. So war es in meiner 6-jährigen Praxis bisher immer.

§ 22 SGB II Abs. 4:

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

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Ein Engpass wird entstehen. Hartz IV wird im voraus gezahlt, das Geld für Mai wird Ende April überwiesen. Beginnt im Mai der Rentenbezug, wird er im Mai angerechnet, sprich von dem Betrag der im April für Mai überwiesen wird. Die Rente wird allerdings erst Ende Mai überwiesen, so daß im Mai ein Engpass entsteht. Man könnte für die Überbrückung ein Darlehen beantragen, dies verschiebt das Problem allerdings nur nach hinten. Je niedriger die vereinbarten Raten zur Rückzahlung, desto mehr verteilt sich das Problem. Wie groß das Problem tatsächlich ist, liegt natürlich an der Höhe der Rente. Je höher, desto einfacher lässt sich das Problem lösen.

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Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle ( http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf ), die bietet einen Anhaltspunkt. Allerdings sind 133.- Euro sehr wenig. Für ein Kind 0-5 Jahre sind z.B. bei einem Einkommen von 1500.- Euro 317.- Euro monatlich zu zahlen. Da Unterhalt vorrangige Leistungen sind, muss sie die Mutter deines Kindes in Anspruch nehmen. D.h. sie wird notfalls gezwungen, dich auf Unterhalt zu verklagen.

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Darf die Arge ( Arbeitsamt ) so einfach die Gelder kürzen?

Kurz was zu unserer Geschichte.

Wir wohnten mit 5 Personen in einer 4.5 Zimmer Wohnung – die Miete betrug 620 Euro und wurd vom Arge komplett übernommen. Die Personen setzten sich zusammen aus Vater , Mutter & 3 Kindern. Im Dezember hatte sich meine Mutter plötzlich in wem anderes verliebt & entschied sich recht schnell auszuziehen. Sie ging zum arbeitsamt , hat sich Ihre gelder beantragt & zog im Januar 2013 mit einem Kind ( 12 Jahre ) aus.

Mein Vater bekam darauf hin ein schreiben von der arge , dass wir 6 Monate Zeit haben uns um eine neue Wohnung zu kuemmern , da die kosten für diese Wohnung zu hoch sind. In dem schreiben stand auch drin , dass wir uns auch einen untermieter suchen könnten , aber hallo?!

Erstmal wollen wir mit keinem fremden hier unter einem Dach wohnen und 2.tens haben wir noch nichtmals mehr 1 Zimmer übrig. Mein Vater schläft schon im Wohnzimmer , ich hab mein Zimmer und mein Bruder sein Zimmer , das wars. Ein Paar Tage später , kam dann der Hammer !!! Der neue Bewilligungsbescheid lag im Briefkasten. Laut diesem Bewilligungsbescheid stehem meinem Vater & meinem Bruder nur noch 55 Euro zu?! In de bescheid steht , die zahlungen werden wie folgt ausgezahlt. BA-SH/Zentralkasse – 33,70€ Mein Vater – 55,80€ DEW21 ( Strom ) – 420€ Und miete - 620€ Nach diesen ganzen ausgaben , bleiben meinem Vater und meinem Bruder nur noch 55,80€.

Wie soll man bitte mit so wenig Geld im Monat leben? – Ok zum 15 eines Monats kommt noch das Kindergeld in höhe von 184€ aber selbst damit kommt man keinen ganzen Monat über die Runden. Ist das wirklich richtig so , dass sie meinem Vater das ganze Geld abziehen dürfen , nur weil seine Frau sich aus dem Staub gemacht hat? Da kann er doch nichts zu und vorallem mein Bruder kann da erst recht nichts zu & sein Unterhalt wird auch komplett abgezogen.!

Das man uns 6 Monate Zeit für eine neue Wohnung gibt , ist in ordnung , habe ich nichts gegen einzuwenden , aber darf die Arge während diesen 6 Monaten schon den Lebensunterhalt so drastisch kürzen? Soweit ich das weiss , darf man dies doch erst nach diesen 6 Monaten oder nicht?.Wir haben uns in der zwischenzeit natürlich um eine neue Wohnung gekümmert , aber nichts gefunden , wir hatten uns mehrere angeschaut , aber da sind barracken echt nichts gegen.Ist das wirklich alles so Rechtens , was die Arge da so abzieht? – 420 Euro Strom & Gas erscheinen mir auch sehr sehr viel ô.o

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Die Frage ist so einfach nicht zu beantworten. Wenn das Jobcenter euch 6 Monate Zeit gibt, wird die zu hohe Miete im Normalfall auch für die 6 Monate übernommen.

Um diese Frage wirklich beantworten zu können, müsste ich den Bescheid sehen, oder wesentlich mehr wissen. Außerdemkan an deinen Angaben etwas nicht stimmen. Du sprichst Anfangs von Vater, Mutter und 3 Kindern. Wenn die Mutter mit einem Kind auszieht, müssten noch der Vater und 2 Kinder übrig sein, Du sprichst aber nur von Vater und deinem Bruder. Bei 3 Personen und 4,5 Zimmern müssten ausreichend Zimmer vorhanden sein und niemand im Wohnzimer schlafen.

Der Unterhalt deines Bruders wird logischerweise komplett angerechnet (vorausgesetzt man bekommt ihn) und müsste natürlich auch zum Leben zur Verfügung stehen.

Notfalls am ericht einen Beratungsschein besorgen und dann einen Sozialrechtsanwalt aufsuchen. Die Beratung kostet mit Beratungsschein 10.- Euro.

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Menschen in Ausbildung sind grundsätzlich erst einmal von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen (§ 7 SGB II). Es gibt lediglich Gelder nach § 27 SGB II (einfach mal googeln).

Du meinst wahrscheinlich einen Antrag beim Arbeitsamt auf Berufsbildungsbeihilfe. Dies ist ähnlich wie Bafög bei Schülern und Studenten.

Die meisten anderen Antworten sind schlichtweg falsch.

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Ist die sogenannte Linke noch eine Partei gegen Hartz IV?

Ich bin sehr verunsichert, da der neue Programmentwurf so aussieht:


Textpassage der Agenda für soziale Gerechtigkeit zu Erwerbslosen:

Bausteine einer neuen Agenda für soziale Gerechtigkeit

2) Mehr soziale Sicherheit für Erwerbslose:

Wir wollen, dass bis 2020 keine Erwerbslose und kein Erwerbsloser mehr von Armut bedroht ist. Unser Ziele sind, die sozialen Grundrechte für Erwerbsarbeitslose wieder zur Geltung zu bringen und mittels einer öffentlich geförderten gemeinwohlorientierten Beschäftigung wieder mehr Erwerbslose ein Anrecht auf eine einkommensbezogene Sozialversicherungsleistung zu ermöglichen. Dafür wollen wir:

Eine Beseitigung der Sperrzeiten, die Verlängerung der Anspruchszeiten und eine Verkürzung der Rahmenzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld I;

Die sofortige Anhebung des Hartz-IV-Regelsatzes auf mindestens 500 Euro und eine regelmäßige Anpassung;

Die Abschaffung der Sanktionsdrohungen im SGB II und SGB III;

Eine Einschränkung der Zumutbarkeitskriterien (Schutz der erworbenen Qualifikation) und

Berücksichtigung der vorherigen Lohnhöhe bei der Vermittlung einer neuen Stelle. Niemand

darf entgegen seiner Überzeugung (insbesondere von ethischen und religiösen Kriterien)

gezwungen werden, eine Arbeit zu verrichten.

Wir wollen öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglichen, in dem wir sinnvolle und tariflich abgesicherte Arbeitsplätze schaffen, die nicht geringer als mit dem Mindestlohn bezahlt werden dürfen und deren Inanspruchnahme freiwillig erfolgt. Diese sollen besonders dort geschaffen werden, wo der Markt Bedürfnisse in sozialen, kulturellen und ökologischen Bereichen nicht abdeckt.

Einen einklagbaren Rechtsanspruch für Erwerbslose auf Förderung, Weiterqualifizierung und Beratung

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Die Frage ist doch, was ist HArtz IV? Der HAuptunterschied gegenüber den Regelungen vor "Hartz IV" sind die Sanktionen und das wenige Geld, der Zwang jedwede Arbeit annehmen zu müssen. All das will DIE LINKE ja beseitigen. Das System der "Bedürftigkeit" wird damit jedenfalls nicht abgeschafft. Dies könnt nur mit einem bedingungslosen Grundeinkommen abgeschafft werden, aber dike meisten Menschen lehnen dies ab.

Ich glaube auch nicht, dass DIE LINKE einer Sozialdemokratisierung unterliegt, sondern die SP'D und auch andere übernehmen Forderungen der LINKEN, die sie vor einigen JAhren noch abgelehnt haben. Als Beispiel soll hier nur der mal der "Mindestlohn" genannt werden. Alle Parteien haben diesen kategorisch abgelehnt, haben ihn aber mittlerweile auf der Agenda.

Außerdem ist DIE LINKE die einzige Partei, die Kriege ablehnt.

Wer sich noch ein bischen errinnern kann, weiß auch, was von Versprechen der SPD zu halten ist, Beispiel sei hier nur die Mehrwertsteuer. Die SPD hat ganz klar gesagt, mit ihr wird es keine Mehrwerterhöhung geben, als sie dann mit der CDU an die Regierung kam, hat sie die 2% Erhöhung der CDU auf 3% erhöht.

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Weil die Unternehmen damit viel Geld sparen (verdienen). Sie lassen die Waren abholen (kostenlos) und sparen die Entsorgung. Ein durchschnittlicher Laden der Lebensmittel spendet, spart etwa 40.000 Euro pro Jahr. Wenn der Anteil der Löhne und Gehälter am erwirtschafteten Gesamteinkommen weiter so sinkt wi die letzten JAhre, die Sozialversicherungen aber weiter nur über Löhne und Gehälter finanziert wird, werden wir uns bald an den Anblick von Suppenküchen gewöhnen müssen. Wie es in einer Marktwirtschaft ohne eine gewisse Grundversorgung aussieht, zeigen die USA. Allerdings scheint dies das Ziel unserer Politik zu sein.

Dennoch ist es sinnvoller, als sie wegzuwerfen.

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Während einer Ausbildung die dem Grunde nach förderfähig ist, hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf SGB II Leistungen (§ 7 SGB II), außer den Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II). Hierbei zählt nur, dass die Ausbildung förderfähig ist, nicht ob man Förderung erhält. Es gibt noch ein paar Ausnahmen, die ich hier nicht alle aufzählen möchte. Hier ein Auszug aus § 7 SGB II:

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,

2.deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder

3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die einzelnen Paragrafen einfach mal googeln.

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Jobcenter will AU nicht akzeptieren!

Hallo zusammen,

ich bin seit August 2012 Hartz IV Empfänger und habe Mitte Dez. 2012 einen Minijob als Gärtner in einem Hotel auf "Abruf" angefangen. Bis Weihnachten hatte ich 10 Arbeitsstunden zusammen und habe daraufhin € 78,00 bekommen. Nun bin ich am 02.01.13 aber krank geschrieben worden, bin das auch noch durchgehend bis zum heutigen Tag und es ist noch nicht abzusehen, wann ich wieder gesund geschrieben werde, weil ich zwischendurch jetzt auch schon 2 mal operiert wurde.

Mein Problem mit der ARGE: Das Jobcenter hat mir für den Januar noch den vollen Unterhaltssatz bezahlt, für den Februar und März jedoch nur noch je € 142,00 mit der Begründung, ich hätte ja einen Minijob und würde im Monat von besagtem Hotel ja € 450,00 bekommen, was aber nicht richtig ist! Tatsächlich habe ich ja kein Geld verdient, weil ich eben krank bin. Die Krankmeldungen liegen der ARGE selbstverständlich alle vor, diese will die AU´s aber als solche nicht anerkennen und mich auszahlen. Ich habe mittlerweile überall Schulden, weil ich Medikamentenrezepte bezahlen mußte, jeder Tag im Krankenhaus, mittlerweile 17, kosteten mich je Tag € 10,00 und was essen muß ich ja auch. Ich mußte mir besonders weite Kleidung (einen Jogger) neu zulegen, weil ich mein linkes Bein wegen Schiene und Verband nicht mehr durch die Jeans bekam u.s.w.! Ich weiß mir einfach nicht zu helfen, wie ich das abstellen kann. Selbstverständlich bin ich bei dem Hotel schon längst wieder abgemeldet und nach dem ganzen Theater, das ich deswegen habe, habe ich auch nicht vor mir nochmal einen Minijob zu besorgen. Wenn mir hier jemand einen Tip geben kann wäre ich wirklich sehr dankbar. Liebe Grüße aus dem gerade sonnigen Trier, Det

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Die AU ist dem JC egal. Es geht lediglich darum, ob Du Einkommen hattest oder nicht. Zum einen kannst Du dies versuchen per Kontoauszügen zu beweisen, ganz sicher ist aber nur eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Bestätigung deines Arbeitgebers, dass Du keine Zahlungen erhalten hast. Je nach Arbeitsvertrag erhältst Du trotz Krankheit ja Lohnfortzahlungen, nach 6 Wochen unter Umständen Krankengeld. Allerdings kann ich mir bei einem Minijob beides nicht vorstellen. Die Kontoauszüge beweisen lediglich, dass dir kein Geld überwiesen wurde, aber eine Barauszahlung seitens deiner Firma wäre ja auch möglich, deshalb eine Lohnbescheinigung besorgen. Sobald dann feststeht dass Du kein Geld erhalten hast, muss das JC zahlen. Notfalls zum Anwalt, Beratungsschein besorgen, dann kostet der Anwalt max. 10.- Euro. Bei einem Widerspruch hat das JC 3 Monate Zeit zur Bearbeitung. Ein Eilantrag beim Sozialgericht dauert auch 14 Tage. Zu erst einmal eine Barauszahlung wegen Mittellosigkeit schriftlich beantragen.

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Der Fehler liegt beim Jobcenter. Dort werden häufig Paare als Bedarfsgemeinschaft angesehen, die gar keine sind. Ich würde dem Amt schreiben, dass Du auf keinen Fall gewillt bist, deinen Freund zu unterstützen. Damit fehlt die wichtigste Grundlage für eine Bedarfsgemeinschaft. (§ 7 SGB II). Geht das JC nicht darauf ein, gibt es 2 Möglichkeiten. Vor Gericht klagen oder die beiden wirklich rausschmeisen, somit müsste das Amt dann für deren Lebensunterhalt aufkommen.

Laut BSG ist nicht einmal ein geschiedenes Ehepaar, welches sich gemeinsam ein Haus gekauft hat und dafür auch ein gemeinsames Konte eröffnet hat, automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft setzt den gegenseitigen Willen voraus, dass man für einander einstehen möchte.

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